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Geltungszeitraum von: 01.06.1927

Geltungszeitraum bis: 31.12.2024

Kirchengesetz
betreffend Verpachtung von Grundbesitz der
Kirchengemeinden1#

Vom 4. Mai 1927

(KGVBl. 1927 S. 239)

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Auszug

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§ 1

Die Verpachtung von Grundbesitz der Kirchengemeinden, auch soweit er der Verwaltung und Nutznießung von Stelleninhabern unterliegt, bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung des Konsistoriums, das den Kreissynodalvorstand vorher gutachtlich zu hören hat.
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§ 2

Versagt das Konsistorium die Genehmigung, so kann es den Kreissynodalvorstand beauftragen, die Verpachtung namens der Kirchengemeinde oder des Stelleninhabers vorzunehmen. Vor Abschluss des Vertrages ist der Gemeindekirchenrat (Presbyterium) oder der Stelleninhaber zu hören.
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§ 3

Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 finden gegenüber den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Verwaltungs- und Nießbrauchsrechten von Stelleninhabern keine Anwendung.
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§ 4

Auf Antrag des Gemeindekirchenrats (Presbyterium) oder des Stelleninhabers ist der Kreissynodalvorstand berechtigt und auf Anweisung des Konsistoriums verpflichtet, die Verpachtung namens der Kirchengemeinde oder des Stelleninhabers vorzunehmen.
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§ 5

Der Kreissynodalvorstand kann die ihm nach §§ 2 und 4 obliegenden Verpachtungen durch Bevollmächtigte vornehmen lassen.
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§ 6

Die durch die Tätigkeit des Kreissynodalvorstandes oder seine Bevollmächtigten erwachsenen Kosten hat die Kirchengemeinde oder der Stelleninhaber zu tragen, in deren Namen der Kreissynodalvorstand tätig wird.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch das Kirchengesetz zur Bereinigung historischer Rechtsvorschriften vom 27. November 2024 (KABl. 2024 I Nr. 77 S. 142) ist dieses Kirchengesetz gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft getreten.