.Verordnung
Geltungszeitraum von: 01.01.1925
Geltungszeitraum bis: 31.12.2024
Verordnung
des Evangelischen Landeskirchenausschusses
betreffend Angelegenheiten der kirchlichen
Vermögensverwaltung1#
Vom 18. Dezember 1924
(KGVBl. 1925 S. 2)
Auszug
#Artikel III
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###§ 1
Unbeschadet der Vorschrift des § 3 des Kirchengesetzes betr. die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vom 16. Juni 1895 (KGVBl. Seite 53) bedürfen die Beschlüsse der zuständigen Organe der Kreis- und Provinzialsynodalverbände zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde
- bei der Übernahme von Bürgschaften,
- bei der Aufnahme von Anleihen, durch die der Schuldenbestand des Verbandes vermehrt wird und die nicht aus laufenden Einkünften derselben Voranschlagsperiode zurückerstattet werden können.
Außerdem bedürfen die Beschlüsse der zuständigen Organe der Kreis- und Provinzialsynodalverbände der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde bei der Aufstellung der Grundsätze für die Verwaltung besonderer Einrichtungen und Anstalten der genannten Verbände.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch das Kirchengesetz zur Bereinigung historischer Rechtsvorschriften vom 27. November 2024 (KABl. 2024 I Nr. 77 S. 142) ist dieses Kirchengesetz gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft getreten.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch das Kirchengesetz zur Bereinigung historischer Rechtsvorschriften vom 27. November 2024 (KABl. 2024 I Nr. 77 S. 142) ist dieses Kirchengesetz gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft getreten.