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Geltungszeitraum von: 01.07.1895

Geltungszeitraum bis: 31.12.2024

Kirchengesetz
betr. die Vertretung
der Kreis- und Provinzialsynodalverbände
in vermögensrechtlichen Angelegenheiten1#

Vom 16. Juni 1895

(KGVBl. 1895 S. 53)

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Auszug

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§ 3

Die Beschlüsse des Kreissynodalvorstandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der vorgesetzten kirchlichen Aufsichtsbehörde
  1. bei dem Erwerbe, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von Grundeigentum, soweit der Erwerb nicht im Falle einer Zwangsversteigerung zur Sicherung in das Grundbuch eingetragener kirchlicher Forderungen notwendig ist;
  2. bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen als den bestimmungsmäßigen Zwecken,
  3. bei neuen organischen Einrichtungen für kirchliche Zwecke sowie bei Errichtung, Übernahme oder wesentlicher Änderung von Anstalten für christliche Liebestätigkeit.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch das Kirchengesetz zur Bereinigung historischer Rechtsvorschriften vom 27. November 2024 (KABl. 2024 I Nr. 77 S. 142) ist dieses Kirchengesetz gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft getreten.