.Kirchengesetz
Geltungszeitraum von: 01.07.1895
Geltungszeitraum bis: 31.12.2024
Kirchengesetz
betr. die Vertretung
der Kreis- und Provinzialsynodalverbände
in vermögensrechtlichen Angelegenheiten1#
Vom 16. Juni 1895
(KGVBl. 1895 S. 53)
#Auszug
###§ 3
Die Beschlüsse des Kreissynodalvorstandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der vorgesetzten kirchlichen Aufsichtsbehörde
- bei dem Erwerbe, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von Grundeigentum, soweit der Erwerb nicht im Falle einer Zwangsversteigerung zur Sicherung in das Grundbuch eingetragener kirchlicher Forderungen notwendig ist;
- bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen als den bestimmungsmäßigen Zwecken,
- bei neuen organischen Einrichtungen für kirchliche Zwecke sowie bei Errichtung, Übernahme oder wesentlicher Änderung von Anstalten für christliche Liebestätigkeit.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch das Kirchengesetz zur Bereinigung historischer Rechtsvorschriften vom 27. November 2024 (KABl. 2024 I Nr. 77 S. 142) ist dieses Kirchengesetz gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft getreten.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch das Kirchengesetz zur Bereinigung historischer Rechtsvorschriften vom 27. November 2024 (KABl. 2024 I Nr. 77 S. 142) ist dieses Kirchengesetz gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft getreten.