.Kirchengesetz betreffend die kirchliche Aufsicht
Geltungszeitraum von: 01.08.1892
Geltungszeitraum bis: 31.12.2024
Kirchengesetz betreffend die kirchliche Aufsicht
über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden1#
Vom 18. Juli 1892
(KGVBl. 1893 S. 9)
#Auszug
###§ 1
Die Beschlüsse der kirchlichen Gemeindeorgane in Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde in folgenden Fällen:
- bei dem Erwerbe, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von Grundeigentum, soweit der Erwerb nicht im Falle einer Zwangsversteigerung zur Sicherung in das Grundbuch eingetragener kirchlicher Forderungen notwendig ist;
- bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben;
- bei Anleihen, soweit sie nicht bloß zu vorübergehender Aushilfe dienen und aus den laufenden Einnahmen derselben Voranschlagsperiode zurückerstattet werden können;
- bei der Einführung und Veränderung von Gebührentaxen;
- bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen als den bestimmungsmäßigen Zwecken mit Ausnahme solcher Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden oder zur Unterstützung evangelischer Vereine und Anstalten, welche einzeln 2 % und im Gesamtbetrage eines Voranschlagsjahres 5 % der Solleinnahme nicht übersteigen;
- bei Einführung eines neuen und Abänderung des bestehenden Verteilungsfußes der Kirchenumlagen;
- bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur dauernden Verbesserung des Einkommens der bestehenden Stellen für den Dienst der Gemeinde;
- bei dauernder Verminderung solcher auf der Kirchenkasse haftenden Bewilligungen;
- bei Auseinandersetzungen über das Vermögen vereinigter Kirchen- und Schulstellen;
- bei Verwandlung veränderlicher Einnahmen der Kirchenbeamten in feste Hebungen oder
- bei Umwandlung von Naturaleinkünften in Geldrente, letzteres soweit nicht die Umwandlung in dem durch die Staatsgesetze geordneten Ablösungsverfahren erfolgt;
- bei Neubauten oder beim Abbruch vorhandener Gebäude,
- bei Reparaturen gottesdienstlicher Gebäude, wenn dadurch die bauliche Grundgestalt oder die künstlerische Ausstattung des Gebäudes geändert wird,und
- bei Reparaturen der für die Geistlichen oder andere Kirchendiener bestimmten Gebäude, sofern sie nicht im Einverständnis mit dem berechtigten Stelleninhaber erfolgen;
- bei Verpachtung und Vermietung von Kirchengrundstücken auf länger als 12 Jahre, der Verpachtung oder Vermietung der den kirchlichen Beamten zur Nutzung oder zum Gebrauch überwiesenen Grundstücke über die Dienstzeit des jeweiligen Inhabers hinaus, oder wenn ein Kirchengrundstück an eine an der kirchlichen Vermögensverwaltung oder an der Aufsicht darüber beteiligte Person verpachtet oder vermietet werden soll;
- bei Verwendung von Kapitalbeständen für laufende Bedürfnisse;
- bei außerordentlichen Ausgaben, welche den von der kirchlichen Aufsichtsbehörde für die Kirchengemeinde festgesetzten Betrag übersteigen.
Ausgaben sind außerordentliche im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie weder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig noch schon bisher nach bestimmten von der Aufsichtsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend gebilligten Grundsätzen geleistet sind.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch das Kirchengesetz zur Bereinigung historischer Rechtsvorschriften vom 27. November 2024 (KABl. 2024 I Nr. 77 S. 142) ist dieses Kirchengesetz gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft getreten.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch das Kirchengesetz zur Bereinigung historischer Rechtsvorschriften vom 27. November 2024 (KABl. 2024 I Nr. 77 S. 142) ist dieses Kirchengesetz gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft getreten.