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Ausführungsgesetz zum Disziplinargesetz
der Evangelischen Kirche in Deutschland
(AGDG.EKD)1#

Vom 12. November 2009

(KABl. 2009 S. 323)

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§ 1
(Zu § 4 DG.EKD)
Disziplinaraufsichtführende Stelle

Disziplinaraufsichtführende Stelle ist das Landeskirchenamt. Disziplinaraufsichtführende Stelle für Mitglieder des Landeskirchenamtes ist die Kirchenleitung.
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§ 2
(Zu § 14 DG.EKD)
Ausschluss der Versetzung auf eine andere Stelle

Die Disziplinarmaßnahme der Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle ist ausgeschlossen.
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§ 3
(Zu § 47)
Disziplinarkammer

Disziplinargericht des ersten Rechtszuges ist die Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 4
(Zu § 84)
Begnadigungsrecht

Das Begnadigungsrecht wird von der Kirchenleitung ausgeübt.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Ausführungsgesetz zum Disziplinargesetz der EKD ist von der Landessynode als Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes zum Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Predigergesetzes am 12. November 2009 beschlossen und gemäß Artikel 3 Absatz 1 zum 1. Juli 2010 in Kraft gesetzt worden.