.Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Unna
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
#§ 155#
      Geltungszeitraum von: 01.07.2016
Geltungszeitraum bis: 31.05.2024
Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Unna
der Evangelischen Kirche von Westfalen1#
Vom 17. Juni 2015
(KABl. 2015 S. 212)
Die Kreissynode des Ev. Kirchenkreises Unna hat auf Grund von Artikel 104 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen3# (KO) folgende Kreissatzung beschlossen:
#§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden
Zum Evangelischen Kirchenkreis Unna der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die 
Evangelische Friedenskirchengemeinde in Bergkamen,
Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde Bergkamen,
Evangelische Kirchengemeinde Dellwig,
Evangelische Kirchengemeinde Frömern,
Evangelische Kirchengemeinde Fröndenberg und Bausenhagen,
Evangelische Kirchengemeinde zu Heeren-Werve,
Evangelische Kirchengemeinde Hemmerde-Lünern,
Evangelische Kirchengemeinde Holzwickede und Opherdicke,
Evangelische Kirchengemeinde Kamen,
Evangelische Kirchengemeinde Massen,
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Methler,
Evangelische Kirchengemeinde Unna,
Evangelische Kirchengemeinde Unna-Königsborn 
zusammengeschlossen.
#§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel
			(
			1
			)
		 Der Evangelische Kirchenkreis Unna führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
			(
			2
			)
		 Das Siegelbild zeigt sich reichende Hände über einer aufgeschlagenen Bibel mit dem Text: 1. Kor 12, 4–6; es ist umschlossen mit den Worten: „Ev. Kirchenkreis Unna“.
#§ 3
Geschäftsordnung der Kreissynode
Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 4
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes
Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
- der Superintendentin oder dem Superintendenten,
 - der Assessorin oder dem Assessor,
 - der Scriba oder dem Scriba und
 - weiteren fünf nicht theologischen Mitgliedern.
 
§ 5
Ausschüsse des Kirchenkreises
			(
			1
			)
		  1 Der Finanzausschuss berät die Kreissynode in Finanzangelegenheiten sowie bei der Finanzplanung für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis. 
 2 Aufgaben, Zusammensetzung und Vorsitz des Finanzausschusses werden in der Finanzsatzung des Kirchenkreises geregelt. 
			(
			2
			)
		  1 Der Nominierungsausschuss erarbeitet Wahlvorschläge für die Kreissynode nach Auftrag des Kreissynodalvorstandes.  2 Der Nominierungsausschuss bereitet die Vorschläge für die von der Kreissynode zu bildenden Ausschüsse und durchzuführende Wahlen vor.  3 Die Zusammensetzung erfolgt durch Wahl der Kreissynode auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes.  4 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird aus der Mitte des Nominierungsausschusses berufen. 
			(
			3
			)
		 Aufgaben, Zusammensetzung und Vorsitz des Verwaltungsausschusses des Kreiskirchenamtes werden in der Satzung für das Kreiskirchenamt geregelt. 
			(
			4
			)
		 Aufgaben, Zusammensetzung und Vorsitz des Leitungsausschusses für das Kindergartenwerk werden in der Satzung des Kindergartenwerkes geregelt.
#§ 6
Einrichtung von ständigen Ausschüssen 
- Ausschuss für Gottesdienst, Kirchenmusik und Kultur,
 - Ausschuss für Seelsorge und Beratung,
 - Ausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung,
 - Ausschuss für Mission und Ökumene,
 - Ausschuss für die Kindergartenarbeit,
 - Ausschuss für Jugend, Schule und Offene Ganztagsschule,
 - Ausschuss für Erwachsenen- und Familienbildung, Männer und Frauenarbeit.
 
			(
			2
			)
		  1 Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden auf Vorschlag des Nominierungsausschusses, der das Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand herstellt, von der Kreissynode berufen.  2 Die Ausschüsse werden gebildet aus Mitgliedern der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreises sowie sachkundigen Gemeindegliedern, die die Befähigung zum Presbyteramt haben. 
 3 Dabei soll die Zahl der nicht ordinierten Mitglieder höher sein als die Zahl der ordinierten Mitglieder. 
			(
			3
			)
		  1 Die Amtszeit der ständigen Ausschüsse beträgt vier Jahre.  2 Die Berufungen finden jeweils nach den Presbyteriumswahlen statt.
			(
			4
			)
		 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, hat die Kreissynode auf der nächsten Tagung für den Rest der Amtszeit eine Nachberufung vorzunehmen.
			(
			5
			)
		 Unter dem Vorsitz der Superintendentin oder des Superintendenten treffen sich die Vorsitzenden der Fachausschüsse zu regelmäßigen Koordinierungs- und Planungstreffen in einer Fachkonferenz unter Beteiligung des Öffentlichkeitsreferates und der Verwaltungsleitung.
			(
			6
			)
		  1 Die Ausschüsse sind in ihrer Arbeit der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand verantwortlich.  2 Sie erstatten der Kreissynode regelmäßig Bericht und erarbeiten Stellungnahmen und Empfehlungen für den Kreissynodalvorstand bzw. die Kreissynode.
			(
			7
			)
		 Sie entscheiden über die Verwendung von Haushaltsmitteln, die dem ständigen Ausschuss zugeordnet sind.
			(
			8
			)
		 Sie wirken bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden des Kirchenkreises in ihrem jeweiligen fachlichen Zuständigkeitsbereich mit. 
#§ 7
Ausschuss für Gottesdienst, Kirchenmusik und Kultur
			(
			1
			)
		 Der Ausschuss für Gottesdienst, Kirchenmusik und Kultur hat folgende Aufgaben: 
- Wahrnehmung der Gottesdienstlandschaft im Kirchenkreis,
 - Aufnahme von Entwicklungen und Initiierung neuer Impulse,
 - Bearbeitung von Fragen zu kirchlichen Amtshandlungen und deren Weiterentwicklung,
 - Bekanntmachung und Vernetzung von Aktivitäten der Kirchengemeinden,
 - Begleitung und Unterstützung der Arbeit der Kreiskantorin oder des Kreiskantors,
 - Definition der kirchlichen Kulturarbeit,
 - Beratung des Kreissynodalvorstandes zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven für die Arbeitsbereiche des Fachausschusses.
 
			(
			2
			)
		 Dem Ausschuss gehören an: 
- eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer,
 - die Kreiskantorin oder der Kreiskantor,
 - eine Prädikantin oder ein Prädikant,
 - die oder der Synodalbeauftragte für den Kindergottesdienst,
 - die oder der Synodalbeauftragte für kirchliche Kulturarbeit,
 - die oder der Synodalbeauftragte für den Kirchentag,
 - fünf sachkundige Gemeindeglieder.
 
			(
			3
			)
		 Der Ausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung aus seiner Mitte. 
#§ 8
Ausschuss für Seelsorge und Beratung
			(
			1
			)
		 Der Ausschuss für Seelsorge und Beratung hat folgende Aufgaben: 
- Gestaltung und Vertretung des seelsorglichen Profils des Kirchenkreises,
 - Erarbeitung von Konzepten für den Seelsorgebereich,
 - Beratung der Kirchengemeinden sowie der hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
 - fachliche und inhaltliche Begleitung der Seelsorgearbeit im Ev. Kirchenkreis Unna,
 - Beratung des Kreissynodalvorstandes zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven für die Arbeitsbereiche des Fachausschusses,
 - mit dem Arbeitsfeld Beratung Kontakt halten.
 
			(
			2
			)
		 Dem Ausschuss gehören an: 
- die Inhaberin oder der Inhaber der Kreispfarrstelle für Seelsorge,
 - die oder der Beauftragte für Notfallseelsorge,
 - eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer mit synodaler Seelsorgebeauftragung,
 - eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer mit Schwerpunkt Altenseelsorge,
 - eine Schulseelsorgerin oder ein Schulseelsorger,
 - eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beratungsstelle Kamen,
 - fünf sachkundige Gemeindeglieder.
 
			(
			3
			)
		 Der Vorsitz des Ausschusses liegt bei der Inhaberin oder dem Inhaber der Kreispfarrstelle für Seelsorge.
#§ 9
Ausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung
			(
			1
			)
		 Der Ausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung hat folgende Aufgaben: 
- Vernetzung des diakonischen Engagements von Kirchenkreis und Kirchengemeinden mit dem konzilliaren Prozess,
 - Begleitung der Arbeit der Diakoniepfarrerin oder des Diakoniepfarrers,
 - Analyse gesellschaftlicher Herausforderungen und Entwicklung von Stellungnahmen zu diesem Themenfeld,
 - Entwicklung von diakonischen Projekten,
 - Wahrnehmung und Reflexion der Entwicklung der diakonischen Träger im Kirchenkreis,
 - Vernetzung der Arbeit zwischen gemeindlicher und kreiskirchlicher Diakonie sowie der Arbeit der diakonischen Träger,
 - Beratung des Kreissynodalvorstandes zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven für die Arbeitsbereiche des Fachausschusses.
 
			(
			2
			)
		 Dem Ausschuss gehören an:
- die Inhaberin oder der Inhaber der Diakoniepfarrstelle des Kirchenkreises,
 - die oder der Synodalbeauftragte für Frieden und Friedensdienste,
 - die oder der Synodalbeauftragte für Schöpfungsbewahrung,
 - die oder der Synodalbeauftragte für Zuwanderung,
 - eine Vertretung der Diakonie Ruhr-Hellweg,
 - sechs sachkundige Gemeindeglieder.
 
			(
			3
			)
		 Der Vorsitz des Ausschusses liegt bei der Inhaberin oder dem Inhaber der Kreispfarrstelle für Diakonie.
#§ 10
Ausschuss für Mission und Ökumene
			(
			1
			)
		 Der Ausschuss für Mission und Ökumene hat folgende Aufgaben: 
- Klärung des Selbstverständnisses von Kirche angesichts der gesellschaftlichen Herausforderungen,
 - Entwicklung eines missionarischen Selbstverständnisses für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis,
 - Begleitung und Förderung des ökumenischen Lernens vor Ort und weltweit,
 - Förderung des interreligiösen Dialoges,
 - Förderung der geistlichen Ressourcen in Kirchengemeinden und Kirchenkreis,
 - Initiierung, Vernetzung und Bekanntmachung von Projekten zum Leitbild des Kirchenkreises,
 - Beratung des Kreissynodalvorstandes zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven für die Arbeitsbereiche des Fachausschusses.
 
			(
			2
			)
		  1 Dem Ausschuss gehören an: 
- die oder der Synodalbeauftragte für Spiritualität und geistliche Begleitung,
 - die oder der Synodalbeauftragte für missionarischen Gemeindeaufbau,
 - die oder der Synodalbeauftragte für den christlich-jüdischen Dialog,
 - die oder der Synodalbeauftragte für Weltmission und Ökumene,
 - die oder der Synodalbeauftragte für den christlich-islamischen Dialog,
 - eine Vertretung des Tanzania Arbeitskreises,
 - eine Vertretung des Arbeitskreises UCC-Partnerschaft,
 - eine Vertretung des Arbeitskreises Osteuropa,
 - eine Vertretung des Dordabis-Freundeskreises,
 - zwei sachkundige Gemeindeglieder.
 
 2 Die Regionalpfarrerin oder der Regionalpfarrer für Mission, Ökumene und kirchliche Weltverantwortung (MÖWe) nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 
			(
			3
			)
		 Der Ausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung aus seiner Mitte. 
#§ 11
Ausschuss für die Kindergartenarbeit
			(
			1
			)
		 Der Ausschuss für die Kindergartenarbeit hat folgende Aufgaben: 
- Sicherstellung eines gleichmäßigen Informations- und Beratungsstandes aller Kindergartenträger im Kirchenkreis,
 - Sicherstellung eines einheitlichen Qualitätsstandards für die Arbeit der Kindergärten,
 - Begleitung und Beratung der Träger bei der Erstellung von pädagogischen Konzepten,
 - Beratung über Grundsatz- und Finanzfragen der Kindergartenarbeit im Kirchenkreis,
 - Beratung des Kreissynodalvorstandes zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven für die Arbeitsbereiche des Fachausschusses.
 
			(
			2
			)
		 Dem Ausschuss gehören an: 
- die satzungsmäßigen Mitglieder des Leitungsausschusses für das Kindergartenwerk,
 - je eine Vertretung von Kindergartenträgern, die nicht Mitglied im Kindergartenwerk sind,
 - eine von der Leitungskonferenz der Kindergartenleitungen zu bestimmende Einrichtungsleitung.
 
			(
			3
			)
		 Der Vorsitz des Ausschusses liegt bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses des Kindergartenwerkes. 
#§ 12
Ausschuss für Jugend, Schule und Offene Ganztagsschule
			(
			1
			)
		 Der Ausschuss für Jugend, Schule und Offene Ganztagsschule hat folgende Aufgaben: 
- Begleitung und Beratung der Arbeit der Schulreferentin oder des Schulreferenten,
 - Begleitung und Beratung der Arbeit der Geschäftsführung des Bereiches der Offenen Ganztagsschulen,
 - Wahrnehmung und Begleitung der Angebote in den Schulen, die kirchliche und religiöse Themen berühren,
 - Vernetzung der Arbeit der kirchlichen Angebote in den Schulen mit der gemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Konfirmandenarbeit,
 - Beratung, Förderung und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit in den Gemeinden und den Regionen,
 - Beratung des Kreissynodalvorstandes zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven für die Arbeitsbereiche des Fachausschusses.
 
			(
			2
			)
		 Dem Ausschuss gehören an: 
- die Schulreferentin oder der Schulreferent des Kirchenkreises,
 - die Geschäftsführung oder die Koordinatorin oder der Koordinator des Bereiches Offener Ganztag,
 - eine Schulpfarrerin oder ein Schulpfarrer (möglichst Berufsschule),
 - die oder der Synodalbeauftragte für Konfirmandenarbeit,
 - die oder der Synodalbeauftragte für Kinder- und Jugendarbeit,
 - eine hauptamtliche Jugendreferentin oder ein hauptamtlicher Jugendreferent,
 - ein Mitglied des Schulausschusses,
 - vier sachkundige Gemeindeglieder.
 
			(
			3
			)
		 Der Vorsitz des Ausschusses liegt bei der Schulreferentin oder dem Schulreferenten des Kirchenkreises.
#§ 13
Ausschuss für Erwachsenen- und Familienbildung, Männer- und Frauenarbeit
			(
			1
			)
		 Der Fachausschuss für Erwachsenen- und Familienbildung, Männer- und Frauenarbeit hat folgende Aufgaben: 
- Beratung und Begleitung der Arbeit der Fachreferenten für Familienbildung, Männerarbeit und Frauenarbeit,
 - konzeptionelle Weiterentwicklung der Arbeitsfelder des Ausschusses unter Berücksichtigung von Genderfragen,
 - Erarbeitung von Konzepten zur Gewinnung von ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
 - Beschreibung und Weiterentwicklung der Weiterbildungslandschaft im Kirchenkreis unter Einbeziehung der Oase Stentrop,
 - Beratung des Kreissynodalvorstandes zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven für die Arbeitsbereiche des Fachausschusses.
 
			(
			2
			)
		 Dem Ausschuss gehören an: 
- die Leitung des Referates für Erwachsenenbildung und Männerarbeit,
 - die Leitung des Referates für Familienbildung,
 - die Leitung des Frauenreferates,
 - eine Vertretung des Bildungs- und Begegnungszentrums der Oase Stentrop,
 - die oder der Synodalbeauftragte für Frauenarbeit,
 - die oder der Synodalbeauftragte für Männerarbeit,
 - fünf sachkundige Gemeindeglieder.
 
			(
			3
			)
		 Der Ausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung aus seiner Mitte. 
#§ 14
Regionalgruppen
			(
			1
			)
		 Vom Kreissynodalvorstand werden folgende Regionalgruppen gebildet: 
Bergkamen, Kamen, Unna und Fröndenberg-Holzwickede.
			(
			2
			)
		 Die Regionalgruppen haben folgende Aufgaben:
- Förderung der regionalen Gemeindearbeit durch Kooperation und Entwicklung von gemeinsamen Arbeitsfeldern,
 - Wahrnehmung der gemeinsamen kirchlichen Verantwortung im Stadtgebiet/Regionalgebiet in gesellschaftlich relevanten Themenfeldern,
 - Vertretung gemeinsamer Interessen und Positionen in der Öffentlichkeit,
 - Wahrnehmung der kirchlichen Vertretung in kommunalen Ausschüssen,
 - gemeinsame Repräsentation der Kirchengemeinden in der Öffentlichkeit bei besonderen Anlässen.
 
§ 155#
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten
			(
			1
			)
		 Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
			(
			2
			)
		  1 Sie tritt nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt, frühestens jedoch am 1. Juli 2016 in Kraft.  2 Gleichzeitig tritt die Kreissatzung des Kirchenkreises Unna vom 20. Juni 2001  (KABl. 2001 S. 280) außer Kraft.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund der Neufassung der Kreissatzung (KABl. 2024 I Nr. 23 S. 40) ist diese Fassung mit Ablauf des 31. Mai 2024 außer Kraft getreten.
        1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund der Neufassung der Kreissatzung (KABl. 2024 I Nr. 23 S. 40) ist diese Fassung mit Ablauf des 31. Mai 2024 außer Kraft getreten.