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Geltungszeitraum von: 01.04.2009

Geltungszeitraum bis: 31.03.2024

Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Ibbenbüren über die regionale und fachliche Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche1#

Vom 29. Januar 2009

(KABl. 2009 S. 59)

Die Evangelische Kirchengemeinde Ibbenbüren gibt sich auf Grund der Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)3# folgende Satzung:
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§ 1
Gliederung der Kirchengemeinde

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Ibbenbüren ist in Pfarrbezirke gegliedert.
( 2 ) Das Presbyterium bildet Gemeindebezirke, in denen die Arbeit der Gemeinde gestaltet wird. Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
( 3 ) Das Presbyterium bildet Fachbereiche. Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
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§ 2
Leitung der Kirchengemeinde

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt gemäß Artikel 55 KO4# beim Presbyterium; es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. Die Aufgaben des Presbyteriums ergeben sich aus Artikel 56 und 57 KO5#.
( 2 ) Das Presbyterium bildet für Grundfragen in der Strukturierung der Aufgabenfelder einen Strukturausschuss gemäß Artikel 73 KO6#.
( 3 ) Zur Erfüllung seiner Aufgaben bildet das Presbyterium gemäß Artikel 74 KO7# einen geschäftsführenden Ausschuss, Bezirksausschüsse und Fachausschüsse, in die Kompetenzen des Presbyteriums delegiert werden.
( 4 ) Die Arbeitsweise des Presbyteriums und seiner Ausschüsse wird durch eine Geschäftsordnung und durch Ausführungsbestimmungen geregelt.
( 5 ) Den Vorsitz im Presbyterium führt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer oder eine Presbyterin oder ein Presbyter.
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§ 3
Strukturausschuss

( 1 ) Der Strukturausschuss ist ein Ausschuss nach Artikel 73 KO8#.
( 2 ) Der Strukturausschuss berät und entwickelt in allen die Strukturen der kirchengemeindlichen Arbeit betreffenden Fragen Beschlussvorschläge für das Presbyterium.
( 3 ) Zu seinem Aufgabenbereich gehören insbesondere Fragen der Satzung, der Geschäftsordnung und der Ausführungsbestimmungen.
( 4 ) Dem Strukturausschuss gehören aus jedem Pfarrbezirk eine Presbyterin oder ein Presbyter, die Pfarrerin oder der Pfarrer und die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister an.
( 5 ) Den Vorsitz führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
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§ 4
Ausschüsse der Kirchengemeinde nach Artikel 74 KO9#

( 1 ) Die vom Presbyterium gebildeten Ausschüsse nach Artikel 74 KO10# arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit selbstständig auf der Grundlage der theologischen Grundausrichtung der Kirchengemeinde, des Stellenplanes, des Gebäudeplanes, des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 2 ) Die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen gegenseitig zur Verfügung. Sind die Zuständigkeiten mehrerer Ausschüsse berührt, so sind diese in einer vom geschäftsführenden Ausschuss festzulegenden Verfahrensordnung zu beteiligen.
( 3 ) Die Ausschüsse haben die Grundaufgabe, die gemeindliche Arbeit in ihrem Zuständigkeitsbereich zu fördern. Insbesondere sind sie zuständig für die
  1. inhaltliche Konzeption, Koordination und Öffentlichkeitsarbeit;
  2. personellen Angelegenheiten;
  3. räumlichen Angelegenheiten;
  4. finanziellen Angelegenheiten.
( 4 ) Die Ausschüsse können zur Unterstützung ihrer Arbeit beratende Ausschüsse bilden.
( 5 ) Die Ausschüsse halten Kontakte zu bezirks- und fachbereichsbezogenen Gremien und Gruppen auf allen kirchlichen und kommunalen Ebenen. Sie schlagen Delegierte für gemeindliche, synodale und kommunale Gremien vor.
( 6 ) Das Presbyterium gibt den Ausschüssen in regelmäßiger Abfolge die Gelegenheit zu Aussprachen und Berichten.
( 7 ) Wenn nichts anderes bestimmt ist, wählen die Ausschüsse die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Den Vorsitz soll ein Mitglied des Presbyteriums führen.
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§ 5
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Der geschäftsführende Ausschuss sorgt in Zusammenarbeit mit den Bezirks- und Fachausschüssen für die Erledigung der laufenden Geschäfte und koordiniert die Arbeit in den Bezirks- und Fachausschüssen sowie im Strukturausschuss.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss nimmt die Verantwortung für die Arbeit im Gemeindebüro der Kirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 3 Buchstaben a–d und die Fachaufsicht wahr.
( 3 ) Er entscheidet auf Vorschlag der zuständigen Ausschüsse im Rahmen des genehmigten Stellenplanes über Einstellungen, Höhergruppierungen und Kündigungen bis BAT-KF11#, Entgeltgruppe 8.
( 4 ) Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses sind: Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums, ihre oder seine Stellvertretung, die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Personalwesen, die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Bauten und Liegenschaften, die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Finanzen.
( 5 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
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§ 6
Bezirksausschüsse

( 1 ) Bezirksausschüsse haben die allgemeinen Aufgaben nach § 4 Absatz 3 insbesondere in folgenden Angelegenheiten ihres Gemeindebezirkes zu verantworten:
  1. Gestaltung der Gemeindearbeit in den Bereichen Gottesdienst, Amtshandlungen, Seelsorge, Diakonie, Familienarbeit, Kinder- und Jugendarbeit, Tageseinrichtungen für Kinder, Konfirmandenarbeit, Erwachsenenbildung, Ökumene und Weltverantwortung;
  2. Verantwortung und Fachaufsicht für die Arbeit der Mitarbeitenden in den Pfarrbüros, für die Arbeit der Küsterinnen und Küster, Hausmeisterinnen und Hausmeister, Reinigungskräfte und für den kirchenmusikalischen Dienst im Gemeindebezirk;
  3. Erarbeitung von Vorschlägen zur Besetzung der Fachausschüsse;
  4. Ausübung des Hausrechts in den kirchlichen Gebäuden;
  5. Einberufung einer jährlichen Versammlung im Gemeindebezirk.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse können bis zu 20 Mitglieder haben. Mitglieder des Bezirksausschusses sind alle zum Gemeindebezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. Im Gemeindebezirk tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und sachkundige Gemeindeglieder werden in die Bezirksausschüsse berufen.
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§ 7
Fachausschüsse

( 1 ) Für die Entwicklung der Möglichkeiten kirchlicher Arbeit werden folgende Fachausschüsse gebildet:
  1. Fachausschuss für Theologie und Gemeinde;
  2. Fachausschuss für Personalwesen;
  3. Fachausschuss für Bauten und Liegenschaften;
  4. Fachausschuss für Finanzen.
( 2 ) Für die Förderung und Leitung der kirchlichen Arbeit in einzelnen Schwerpunktbereichen werden folgende Fachausschüsse gebildet:
  1. Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  2. Fachausschuss für die Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder;
  3. Fachausschuss für Seniorenarbeit;
  4. Fachausschuss für diakonische Arbeit;
  5. Fachausschuss für Kirchenmusik;
  6. Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten.
( 3 ) Die Fachausschüsse erfüllen die allgemeinen Aufgaben nach § 4 Absatz 3in ihren Fachbereichen.
( 4 ) Wenn nichts anderes bestimmt ist, beruft das Presbyterium in jeden Fachausschuss eine Pfarrerin oder einen Pfarrer sowie für jeden Pfarrbezirk ein Mitglied aus dem Kreis der Mitarbeitenden oder der sachkundigen Gemeindeglieder.
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§ 8
Fachausschuss für Theologie und Gemeinde

( 1 ) Der Fachausschuss für Theologie und Gemeinde hat die Aufgabe, die theologische Einsicht in den Zusammenhang zwischen dem Inhalt der christlichen Botschaft, dessen Verkündigung und der Gestalt des Gemeindelebens immer neu zu reflektieren und wach zu halten. Der Fachausschuss konzipiert, koordiniert und unterstützt die Arbeit der Kirchengemeinde in folgenden Arbeitsbereichen:
  1. Gottesdienst, Katechetik, Mission, Ökumenischer Dialog;
  2. Kultur und Bildung;
  3. Wirtschaft, Politik, Umwelt (Weltverantwortung).
( 2 ) Den Vorsitz führt die Pfarrerin oder der Pfarrer.
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§ 9
Fachausschuss für Personalwesen

( 1 ) Der Fachausschuss für Personalwesen ermittelt den Stellenbedarf nach Anhörung der Fach- und Bezirksausschüsse, bereitet jährlich den Stellenplan der Kirchengemeinde vor und meldet den Haushaltsbedarf beim Fachausschuss für Finanzen an. Er berät die Gemeindebezirke und die Fachbereiche in allen Angelegenheiten der Personalführung.
( 2 ) Der Fachausschuss ist zuständig für die mittel und langfristige Personalplanung.
( 3 ) Als weiteres Mitglied gehört dem Fachausschuss die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für das Personalwesen an. Sie oder er führt den Vorsitz.
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§ 10
Fachausschuss für Bauten und Liegenschaften

( 1 ) Dem Fachausschuss für Bauten und Liegenschaften obliegt die gesamte Bauplanung der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Fachausschuss meldet den Haushaltsbedarf beim Fachausschuss für Finanzen an.
( 3 ) Als weiteres Mitglied gehört dem Fachausschuss die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Bauten und Liegenschaften an. Sie oder er führt den Vorsitz.
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§ 11
Fachausschuss für Finanzen

( 1 ) Der Fachausschuss für Finanzen ermittelt nach Anhörung der Fach- und Bezirksausschüsse den Finanzbedarf der Kirchengemeinde, bereitet den Haushaltsplan vor, überwacht die Haushaltslage und stellt die Haushaltsrechnung fest.
( 2 ) Der Fachausschuss ist zuständig für die mittel und langfristige Finanzplanung.
( 3 ) Als weiteres Mitglied gehört dem Fachausschuss die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Finanzen an. Sie oder er führt den Vorsitz.
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§ 12
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Der Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen konzipiert, koordiniert, begleitet und unterstützt die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den örtlich bestehenden Einrichtungen.
( 2 ) Dem Fachausschuss gehören aus jedem Pfarrbezirk bis zu zwei Gemeindeglieder an. Außerdem wird eine hauptamtliche Mitarbeiterin oder ein hauptamtlicher Mitarbeiter und eine Pfarrerin oder ein Pfarrer in den Fachausschuss berufen. Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Arbeit mit Kindern- und Jugendlichen sollen Berücksichtigung finden.
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§ 13
Fachausschuss für die Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Der Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder konzipiert, koordiniert und unterstützt die Arbeit in allen bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder. Er berät bei Neuplanungen.
( 2 ) Der Fachausschuss nimmt die Trägerverantwortung für alle Tageseinrichtungen für Kinder im Bereich der Evangelischen Kirchengemeinde Ibbenbüren wahr, soweit ihm dies durch den Kindergartenverbund des Kirchenkreises übertragen wird.
( 3 ) Dem Fachausschuss gehören für jede Einrichtung eine Vertreterin oder ein Vertreter, bis zu drei Leiterinnen oder Leiter und eine Pfarrerin oder ein Pfarrer an.
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§ 14
Fachausschuss für Seniorenarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss für Seniorenarbeit fördert den diakonischen Auftrag von Seniorenarbeit in Kirche und Gesellschaft und nimmt deren Problemfelder wahr.
( 2 ) Der Fachausschuss konzipiert, koordiniert, begleitet und unterstützt die Arbeit mit Senioren in den örtlich bestehenden Einrichtungen
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§ 15
Fachausschuss für diakonische Arbeit

( 1 ) Der Fachausschuss für diakonische Arbeit fördert das diakonische Handeln der Kirchengemeinde gemäß dem diakonischen Grundauftrag der Kirche.
( 2 ) Der Fachausschuss nimmt Problemfelder mit diakonischem Handlungsbedarf wahr und konzipiert, koordiniert, begleitet und unterstützt die Arbeit in den diakonischen Handlungsfeldern.
( 3 ) Der Fachausschuss empfiehlt insbesondere die Verwendung der für diakonische Zwecke bestimmten Erträge aus Sammlungen, Zuwendungen und Spenden. Er entscheidet über die Verwendung der vom Presbyterium für diakonische Aufgaben freigegebenen Finanzmittel.
( 4 ) Der Fachausschuss nimmt für die Evangelische Kirchengemeinde Ibbenbüren die Funktion der Gesellschafterin in den Gesellschafterversammlungen der Von-Bodelschwingh-Diakonie gGmbH und der Tagespflege gGmbH wahr.
( 5 ) Der Fachausschuss nimmt für die Evangelische Kirchengemeinde Ibbenbüren die Funktion eines Kuratoriums der Diakoniestation wahr.
( 6 ) Dem Fachausschuss gehören eine Pfarrerin oder ein Pfarrer und aus jedem Pfarrbezirk zwei Mitglieder an.
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§ 16
Fachausschuss für Kirchenmusik

( 1 ) Der Fachausschuss für Kirchenmusik konzipiert, koordiniert und unterstützt die kirchenmusikalischen Aktivitäten in der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Fachausschuss verantwortet insbesondere die gesamtgemeindliche Arbeit der hauptamtlichen Kirchenmusikerin oder des hauptamtlichen Kirchenmusikers.
( 3 ) Dem Fachausschuss gehören an: Zwei nebenamtliche Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker, die vom Konvent der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker vorgeschlagen werden, fünf Mitglieder aus den Pfarrbezirken I und II, je ein Mitglied aus jedem weiteren Pfarrbezirk, die vom jeweiligen Bezirksausschuss vorgeschlagen werden und die hauptamtliche Kirchenmusikerin oder der hauptamtliche Kirchenmusiker. Dem Fachausschuss gehört eine Pfarrerin oder ein Pfarrer an.
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§ 17
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

( 1 ) Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten ist zuständig für die Aufgaben, die sich aus der Trägerschaft für den Friedhof der Kirchengemeinde ergeben.
( 2 ) Dem Fachausschuss gehören die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Bauten und Liegenschaften, eine Pfarrerin oder ein Pfarrer und weitere vier Mitglieder aus dem Kreis der Mitarbeitenden und der sachkundigen Gemeindeglieder an.
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§ 18
Inkrafttreten

( 1 ) Die vom Presbyterium gebildeten Gemeindebezirke sollen innerhalb der nächsten fünf Jahre überprüft werden. Aus diesem Grund gilt die Satzung zunächst für fünf Jahre bis zum 31. März 2014.
( 2 ) Die Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft12#.
( 3 ) Die Satzung vom 23. Mai 2002 (KABl. 2003 S. 26) tritt gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Auf Grund der Neufassung der Gemeindesatzung (KABl. 2024 I Nr. 16 S. 27) ist diese Fassung mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Nr. 1
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6 ↑ Nr. 1
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7 ↑ Nr. 1
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8 ↑ Nr. 1
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9 ↑ Nr. 1
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10 ↑ Nr. 1
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11 ↑ Nr. 1100
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12 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. März 2009.