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      Geltungszeitraum von: 01.07.2023
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Erläuterungen zu Artikel 200 Kirchenordnung
Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)
Stand: 01.07.2021
###Allgemeines
Artikel 200 KO ist mit dem 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW mit Wirkung vom 1. Juli 2021 geändert worden.
Mit  dem  69.  Kirchengesetz  zur  Änderung  der  Kirchenordnung  der  Evangelischen  Kirche  von Westfalen (KO) wurde die in einigen Artikeln der Kirchenordnung enthaltenen Regelungen gestrichen,  die  Kirchenbucheintragungen  von  Amtshandlungen  betreffen.  Diese  Detail-Regelungen wurden  durch  Verweise  auf  die  Kirchenbuchordnung  (KBO) ersetzt.  Außerdem  wurden  durch  das Änderungsgesetz in der Kirchenverfassung explizite Ermächtigungsgrundlagen speziell für die Kirchenbuchordnung (Artikel 159 Absatz 4 KO) sowie allgemein für Verordnungen (Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe p) geschaffen.
Eine Änderung von § 4 KBO setzte deshalb nach der früheren Regelung auch immer eine parallele Änderung der Kirchenordnung selbst voraus. Um hier einfacher bei Normenänderungen vorgehen zu können, wird die sachliche Regelung nur noch auf der  Ebene  der  Kirchenbuchordnung  vorgenommen und die  Kirchenordnung regelt lediglich  das Prinzip Kirchenbuch, wonach die Amtshandlung in das Kirchenbuch einzutragen ist. Das Nähere regelt die Kirchenbuchverordnung.
Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
Änderung der Kirchenordnung – 69. KO-Änderungsgesetz – Rechtsgrundlagen für die Kirchenbuchordnung und Verordnungen (Landessynode Mai/Juni 2021)
##Absatz 1
Mit dem 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW regelt Absatz 1 nur noch, dass die Konfirmation (Amtshandlung nach § 1 Absatz 2 Buchstabe b KBO) in das Kirchenbuch einzutragen ist und im Übrigen für die Regelungen zur Eintragung auf die Verordnung (KBO) verwiesen wird. Die Kirchenbuchverordnung (KBO) enthält alle Regelungen zu Kirchenbucheintragungen (vgl. zur Konfirmation § 4 Absatz 1 Satz 1 KBO). Dementsprechend ist es unnötig, diese Regelungen daneben auch noch einmal in der Kirchenordnung (KO) aufzuführen. Bei eventuellen Änderungen der Regelungen zu Kirchenbucheintragungen ist dann lediglich die Änderung der KBO notwendig und keine zusätzliche KO-Änderung. Das gleiche gilt, falls sich die Bezeichnung der KBO ändern sollte.
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