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Erläuterungen zu § 6 des Klimaschutzgesetzes

Leitungsfeld 9 (Dr. Conring/von Brachel)

Stand: 19.11.2022

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Erläuterungen zu Absätzen 1 und 2

§ 6 adressiert die Einrichtung von Fachstellen für den Klimaschutz. Nur durch die personelle Zuordnung von Zuständigkeiten kann gewährleistet werden, dass die notwendigen Klimaschutz-Prozesse in Gang gesetzt werden und dass dabei keine kirchlichen Körperschaften abgehängt werden. Ohne solche Fachstellen entstehen erhebliche Probleme in der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen und der Abstimmung zwischen den kirchlichen Körperschaften. Es ist davon auszugehen, dass ohne diese Fachstellen für den Klimaschutz die Klimaschutzziele nicht erreicht werden.
Das landeskirchliche Klimabüro ist ein Team von Mitarbeitenden, die organisatorisch an verschiedenen Stellen in die Struktur der Landeskirche eingebunden sind und dort ihre jeweiligen Tätigkeitsschwerpunkte verfolgen. Sie steuern gemeinsam den Klimaschutzprozess, wobei sie mit vielen weiteren haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden eng zusammenarbeiten und alle kirchlichen Körperschaften unterstützen.
Die Mitglieder des landeskirchlichen Klimabüros und die kreiskirchlichen Klimaschutzmanagenden bilden ein Klimaschutznetzwerk.