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Erläuterungen zu § 5 des Klimaschutzgesetzes

Leitungsfeld 9 (Dr. Conring/von Brachel)

Stand: 25.10.2023

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Erläuterungen

Funktion
Der Klimaschutzplan legt die Strategie der EKvW zur Umsetzung dieses Kirchengesetzes fest.
Damit wird in diesem Kirchengesetz ein anderer Schwerpunkt gesetzt als in der Klimaschutzrichtlinie-EKD. In den §§ 4 ff. der Klimaschutzrichtlinie-EKD werden konkrete Maßnahmen benannt. Das vorliegende KliSchG verzichtet hingegen auf die Festschreibung möglicher Maßnahmen, da nicht nur die Begriffe (§ 2 Abs. 1KliSchG) im Klimaschutz einem ständigen Wandel unterliegen, sondern auch die Technologien und Strategien. Zur Planung und Umsetzung der landeskirchlichen Klimaschutzstrategie ist daher ein dynamischeres Instrument als ein Gesetz erforderlich.
Das Dokument dient als Werkzeug für die strategische Planung, Maßstab für die Zielerreichung und Nachschlagewerk für die praktische Umsetzung.
Der Geltungsbereich des Klimaschutzplans ergibt sich aus § 1 Abs. 2 KliSchG und umfasst mithin den gesamten Bereich der EKvW mit Landeskirche, Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und deren jeweiligen unselbstständigen Einrichtungen.
Rechtsnatur
Der Klimaschutzplan wird nach Abs. 3 von der Kirchenleitung beschlossen. Mit diesem Beschluss wird der Inhalt des Klimaschutzplans als Klimaschutzstrategie für die EKvW festgelegt. Der Klimaschutzplan ist zu verstehen als ein Hilfsmittel, nicht aber als ein Zwangsmittel. Als ein rechtlich nicht verbindliches Fachdokument bietet der Klimaschutzplan inhaltliche Orientierungspunkte, an denen sich alle Beteiligten ausrichten können und sollen. Es gibt keine Durchsetzungsmechanismen für die im Klimaschutzplan festgelegten Maßnahmen. Der Klimaschutzplan soll helfen, vor Ort strategisch sinnvolle Handlungsschritte vorzunehmen, wobei angesichts knapper Ressourcen auch Kompromisse notwendig sein werden. Verbindlich sind indes die Klimaschutzziele nach § 3 Abs. 1 KliSchG. Rechtswidrig handelt daher, wer es unterlässt, überhaupt geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Aktueller Klimaschutzplan
Am 25. Oktober 2023 hat die Kirchenleitung den ersten Klimaschutzplan beschlossen, der bis zum Jahr 2027 gilt. Das Klimabüro organisierte für die Erstellung einen partizipativen Prozess, der über die in Abs. 2 Satz 1 geforderte Abstimmung mit den Kirchenkreisen hinausging. Er enthält auch umfassende Anhänge als Arbeitshilfen für die Praxis. Weiterführende Informationen finden sich unter https://www.kircheundklima.de/klimaschutzplan/