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Erläuterungen zu § 3 des Klimaschutzgesetzes

Leitungsfeld 9 (Dr. Conring/von Brachel)

Stand: 19.11.2022

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Erläuterungen zu Absatz 1

Als verbindliches Klimaschutzziel wird festgelegt, dass die vollständige Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 erreicht wird. Bis zum Jahr 2035 sollen die THG-Emissionen allerdings bereits um 90 Prozent reduziert werden. In den Jahren zwischen 2035 und 2045 sollen die übrigen zehn Prozent um jeweils ein Prozent des Vergleichswertes von 1990 jährlich reduziert werden, sodass mit Ende des Jahres 2040 die THG-Emissionen bei fünf Prozent liegen und mit Ende des Jahres 2045 eine Netto-Treibhausgasneutralität erreicht ist.
Die hochgerechneten THG-Emissionen der EKvW zum Basisjahr 1990 betrugen 136.000 Tonnen CO2-Äquivalent (tCO2e). Bis zum Jahr 2035 sollen diese auf mindestens 13.600 tCO2e reduziert werden, bis zum Jahr 2040 auf 6.800 tCO2e.
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Erläuterungen zu Absatz 2

Nach Abs. 2 sind alle in der THG-Bilanz ausgewiesenen THG-Emissionen in voller Höhe zu kompensieren. Dies soll spätestens ab 31. Dezember 2035 geschehen. Das Reduktionsziel aus Absatz 1 bleibt davon unberührt.
Die Kompensation erfolgt über privatrechtlich organisierte Unternehmen, die nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik zertifiziert sind, wie derzeit etwa die Klima-Kollekte gGmbH.
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Erläuterungen zu Absatz 3

Da Treibhausgasemissionen nur einen Teilaspekt der planetaren Grenzen betreffen, ermöglicht Abs. 3, über die Reduzierung der Treibhausgasemissionen hinaus weitere Ziele im westfälischen Klimaschutzplan festzulegen. Eine bloße Reduzierung der Treibhausgasemissionen im kirchlichen Bereich könnte bedeuten, dass die ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen unberücksichtigt blieben. Hier besonders hervorgehoben sind Ziele zur Anpassung an den Klimawandel (z. B. Dachbegrünung, Entsiegelung, sommerlicher Wärmeschutz) und Förderung der Biodiversität (z. B. Maßnahmen zum Erhalt kirchlicher Waldflächen).