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Erläuterungen zu § 2 des Klimaschutzgesetzes

Leitungsfeld 9 (Dr. Conring/von Brachel)

Stand: 19.11.2022

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Erläuterungen zu Absatz 1

Dieses Kirchengesetz nimmt Bezug auf die Regelungen des Klimaschutzgesetzes des Bundes (KSG). Da der Bereich des Klimaschutzes von ständigen Entwicklungen geprägt ist, war eine dynamische Verweisung auf die bundesgesetzlichen Begriffsbestimmungen des KSG erforderlich. Andernfalls wäre es für die kirchlichen Gremien praktisch unmöglich, dem schnellen wissenschaftlichen Fortschritt und den häufigen Rechtsänderungen auf diesem Gebiet Rechnung zu tragen und somit eine Einheitlichkeit zwischen den kirchlichen Körperschaften zu gewährleisten.
Der Begriff „Klimaneutralität“ aus den Synodenbeschlüssen wird in der politischen Debatte oft synonym zur „Treibhausgasneutralität“ verwendet. Aufgrund seiner Unschärfe wird in diesem Kirchengesetz auf den Begriff „Klimaneutralität“ verzichtet.
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Erläuterungen zu Absatz 2

§ 2 Abs. 2 bestimmt den Begriff „Treibhausgas (THG)-Bilanz“ im Sinne dieses Kirchengesetzes. THG-Bilanzen bilden die Basis des quantitativen Monitorings und Controllings beim Klimaschutz. Die THG-Bilanz der EKvW gibt einen Überblick über die Verteilung der Energieverbräuche und THG-Emissionen nach verschiedenen Sektoren (Gebäude und Mobilität) und Energieträgern (z. B. Öl, Gas, Strom) in den kirchlichen Körperschaften und hilft dabei über Jahre hinweg die langfristigen Tendenzen des Energieeinsatzes und der THG-Emissionen aufzuzeigen.
Die Bilanzdaten sind zudem eine wesentliche Voraussetzung für die Erstellung von Klimaschutzindikatoren. Anhand der Indikatoren werden die Ergebnisse der Bilanz ins Verhältnis zu Strukturdaten gesetzt und sind somit besser interpretierbar und für den Vergleich mit anderen Einheiten (Gebäude, kirchliche Körperschaften, Kommunen) nutzbar. Zudem können verschiedene Unterziele (z. B. Anteil erneuerbarer Energien) festgelegt und der Grad der Zielerreichung kontrolliert werden.
Für weitere Einzelheiten zur Bilanzierung wird auf die Erläuterungen zu § 4 dieses Kirchengesetzes verwiesen. Bilanzierungsstandards werden zudem im Klimaschutzplan behandelt.
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Erläuterungen zu Absatz 3

§ 2 Abs. 3 bestimmt den Begriff „Westfälischer Klimaschutzplan“ (KSP.EKvW). Für Einzelheiten wird auf die Regelungen des § 5 dieses Kirchengesetzes sowie die dortigen Erläuterungen verwiesen.