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Erläuterungen zu § 1 des Klimaschutzgesetzes

Leitungsfeld 9 (Dr. Conring/von Brachel)

Stand: 19.11.2022

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Erläuterungen zu Absatz 1

In § 1 Abs. 1 des Kirchengesetzes ist der Gesetzeszweck normmiert. Dieser benennt die Treibhausgasneutralität innerhalb der EKvW. Darüber hinaus werden Klimafolgenanpassung und Ressourchenschonung als Zielsetzung benannt.
Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele sollen erarbeitet, gefördert und umgesetzt werden. Über sie ist zu berichten, sie sind zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Dies regelt dieses Kirchengesetz im Weiteren.
Hintergrund ist das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015, welches die Begrenzung der menschengemachten globalen Erwärmung auf deutlich unter 2°C gegenüber vorindustriellen Werten vorsieht. Angestrebt werden soll eine Reduktion auf 1,5°C.
Am 16. September 2022 hat die Synode der EKD die Klimaschutzrichtline-EKD beschlossen. Die Klimaschutzrichtlinie-EKD setzt für den Bereich der EKvW keine unmittelbar geltenden Rechtswirkungen. Das KliSchG setzt die Wertungen der Klimaschutzrichtline im Kirchenrecht der EKvW um.
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Erläuterungen zu Absatz 2

§ 1 Abs. 2 stellt den Anwendungsbereich des Gesetzes klar. Erfasst wird der gesamte Bereich der EKvW, namentlich alle kirchlichen Körperschaften der EKvW, und gilt damit auf den Ebenen der Landeskirche, Kirchenkreise und Kirchengemeinden. Das Gesetz gilt auch für die unselbstständigen Einrichtungen, die die kirchlichen Körperschaften errichtet haben. Die Vorschrift spiegelt die gemeinsame Verantwortung für die Bewahrung der Schöpfung.