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Geltungszeitraum von: 01.01.2021

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Satzung des
Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein1#

Vom 24. September 2020

(KABl. 2020 I Nr. 84 S. 212)

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Präambel

„Und dienet einander, ein jeder mit der Gabe, die er empfangen hat, als die guten Haushalter der mancherlei Gnade Gottes.“ 1. Petrus 4, Vers 10
Das Kreiskirchenamt Siegen/Wittgenstein beruht auf der Kirchenrechtlichen Vereinbarung zur Errichtung des Kreiskirchenamtes Siegen/Wittgenstein2# vom 5./7. Juli 2004 (KABl. 2004 S. 380), zuletzt geändert durch die Erste Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung zur Errichtung des Kreiskirchenamtes Siegen/Wittgenstein vom 4./8. Mai 2017 (KABl. 2017 S. 126). Die Kirchenrechtliche Vereinbarung wird mit der Gründung des Kirchenkreisverbandes aufgehoben. Der Kirchenkreisverband will den beteiligten Kirchenkreisen und deren Kirchengemeinden sowie den vorhandenen Verbänden in den Kirchenkreisen insbesondere durch eine fachlich kompetente, kostenbewusste und gemeindenahe Verwaltungsarbeit und Beratung in hoher Qualität dienen.
Der Kirchenkreisverband fördert auf diese Weise den Gesamtauftrag unserer Evangelischen Kirche in der Region, indem er durch seine Arbeit die beteiligten Kirchenkreise sowie die Kirchengemeinden und Verbände dabei unterstützt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen.
Der Kirchenkreisverband hält dafür ein Leistungsangebot vor, das sich an den Anforderungen und Erfordernissen der Kirchengemeinden, Verbände und Kirchenkreise orientiert.
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§ 1
Aufgaben des Kirchenkreisverbandes

( 1 ) Der Kirchenkreisverband erfüllt die Aufgaben nach § 10 Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen (VwO.d)3# für die Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein, ihre Kirchengemeinden und gegebenenfalls ihre Verbände durch ein gemeinsames Kreiskirchenamt. Das Kreiskirchenamt trägt den Namen „Kreiskirchenamt der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein“.
( 2 ) Der Kirchenkreisverband nimmt seine eigenen Verwaltungsaufgaben wahr.
( 3 ) Die Mitarbeitenden im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis der Kreiskirchenämter der Kirchenkreise werden im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB Mitarbeitende des Kirchenkreisverbandes. Die Mitarbeitenden im öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis der Kreiskirchenämter der Kirchenkreise werden nach den Vorschriften des Beamtenrechts im Rahmen der Versetzung für den Kirchenkreisverband tätig.
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§ 2
Organ des Kirchenkreisverbandes

Als Organ des Kirchenkreisverbandes wird ein Verbandsvorstand gebildet, der zugleich die Rechte der Verbandsvertretung wahrnimmt.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Mitglieder des Verbandsvorstandes sind seitens der beteiligten Kirchenkreise:
  1. die Superintendentinnen oder die Superintendenten,
  2. die Vorsitzenden der Finanzausschüsse,
  3. jeweils zwei weitere Mitglieder der Kreissynodalvorstände oder der Kreissynode.
Für die Mitglieder ist jeweils eine Vertretung zu bestellen. Die Superintendentinnen oder die Superintendenten werden nach der Kirchenordnung vertreten. Jeder Kirchenkreis beruft durch seinen Kreissynodalvorstand die Mitglieder für die Dauer von vier Jahren. Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Siegen führt den Vorsitz im Verbandsvorstand. Die Vertretung erfolgt durch die Superintendentin oder den Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein.
( 3 ) Die Mitglieder der Verwaltungsleitung nehmen an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teil, es sei denn, der Verbandsvorstand beschließt etwas anderes.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Die Leitung des Kirchenkreisverbandes liegt beim Verbandsvorstand.
( 2 ) Dem Verbandsvorstand obliegt insbesondere:
  1. die Einrichtung und Organisation des Kreiskirchenamtes der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein,
  2. die Berufung einer Verwaltungsleitung für das Kreiskirchenamt der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein,
  3. die Erstellung einer Geschäftsordnung für das Kreiskirchenamt der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein; er kann durch die Geschäftsordnung oder durch widerruflichen Beschluss Organisationsbefugnisse an die Verwaltungsleitung übertragen,
  4. der Beschluss über den Haushaltsplan mit Stellenübersicht des Kirchenkreisverbandes,
  5. die Abnahme der Jahresrechnung des Kirchenkreisverbandes,
  6. die Entscheidung über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes im Rahmen der Stellenübersicht sowie die Entscheidung in allen weiteren arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden; er kann durch widerruflichen Beschluss Entscheidungsbefugnisse für privatrechtlich angestellte Mitarbeitende an die Verwaltungsleitung übertragen,
  7. die Fach- und Dienstaufsicht über das Kreiskirchenamt; er kann durch widerruflichen Beschluss Aufsichtsbefugnisse an die Verwaltungsleitung übertragen.
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§ 5
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr zu Verhandlungen zusammengerufen. Der Verbandsvorstand ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt.
( 2 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung mehr als die Hälfte seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes und aus jedem Kirchenkreis eine Vertreterin oder ein Vertreter anwesend sind.
( 3 ) Der Verbandsvorstand soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 4 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Außerhalb der Sitzung ist eine schriftliche Abstimmung möglich, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird. Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden.
( 5 ) Die Verwaltungsleitung nimmt beratend an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil, es sei denn, der Verbandsvorstand beschließt etwas anderes. 
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§ 6
Verwaltungsleitung

( 1 ) Das Kreiskirchenamt der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein wird von der Verwaltungsleitung geführt.
( 2 ) Die Verwaltungsleitung
  1. führt das Kreiskirchenamt und die Verwaltungsgeschäfte selbstständig im Rahmen der Vorgaben des Verbandsvorstandes und der Geschäftsordnung. Geschäfte der laufenden Verwaltung nimmt die Verwaltungsleitung eigenständig wahr im Rahmen des Kirchenrechts und der Vorgaben des Verbandsvorstandes. Hinsichtlich dieser Geschäfte obliegt ihr auch die Vertretung in Rechts- und Verwaltungsgeschäften,
  2. hat die Geschäftsverteilungs- und Organisationsbefugnis für das Kreiskirchenamt, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
  3. entscheidet über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse und weitere arbeitsrechtliche Angelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden im Kreiskirchenamt im Rahmen des Stellenplans, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
  4. hat die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
  5. hat die Beschlüsse für den Verbandsvorstand vorzubereiten und auszuführen,
  6. ist bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben für die Kirchenkreise, die Kirchengemeinden und die Verbände an die Beschlüsse der jeweiligen Leitungsorgane gebunden,
  7. ist berechtigt und verpflichtet, Leitungsorgane auf Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen, aufmerksam zu machen und auf die Aussetzung der Ausführung hinzuwirken,
  8. nimmt beratend an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil, es sei denn, der Verbandsvorstand beschließt etwas anderes.
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§ 7
Finanzierung

( 1 ) Die Kirchenkreise stellen für die Arbeit des Kirchenkreisverbandes die erforderlichen Mittel bereit (Finanzierung nach Bedarf). Der Bedarf wird vom Verbandsvorstand mit dem Beschluss über den Haushalt festgestellt und kann nach Grund- und Anerkennungsbedarf unterschieden werden.
( 2 ) Die für die Arbeit des Kreiskirchenamtes erforderlichen Mittel (Grundbedarf) werden zu 25 Prozent durch den Kirchenkreis Wittgenstein und zu 75 Prozent durch den Kirchenkreis Siegen getragen. Nach Ablauf von drei Jahren kann dieser Schlüssel auf seine weitere Gültigkeit überprüft werden.
( 3 ) Die Änderung des Kostenschlüssels erfolgt durch Änderung der Satzung.
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§ 8
Änderung der Satzung

Beschlüsse des Verbandsvorstandes über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Verbandsvorstandes. Diese Beschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 9
Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit der Bildung des Kirchenkreisverbandes durch die Kirchenleitung und nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 1. Januar 2021 in Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Vereinigung des Evangelischen Kirchenkreises Siegen und des Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein hat der Kirchenkreisverband der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein (KABl. 2020 I Nr. 88 S. 226) gemäß § 3 der Vereinigungsurkunde (KABl. 2022 I Nr. 123 S. 340) seine Bestandskraft verloren.
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2 ↑ Nr. 4904 Archiv.
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3 ↑ Nr. 800-d.