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Geltungszeitraum von: 31.10.2016

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn1#

Vom 29. September 2016

(KABl. 2016 S. 306)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn
4. Mai 2017
§ 1 Abs. 5
eingefügt
§ 1 Abs. 5 und 6
neu nummeriert
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Präambel

„Und dient einander, ein jeder mit der Gabe, die er empfangen hat, als die guten Haushalter der mancherlei Gnade Gottes.“ – 1. Petrus 4,10
Der Kirchenkreisverband will den beteiligten Kirchenkreisen und deren Kirchengemeinden und den Verbänden in den Kirchenkreisen insbesondere durch eine fachlich kompetente, kostenbewusste und gemeindenahe Verwaltungsarbeit und Beratung in hoher Qualität dienen.
Der Kirchenkreisverband fördert auf diese Weise den Gesamtauftrag unserer evangelischen Kirche in der Region, indem er durch seine Arbeit die beteiligten Kirchenkreise sowie die Kirchengemeinden und Verbände dabei unterstützt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen.
Der Kirchenkreisverband hält dafür ein Leistungsangebot vor, dass sich an den Anforderungen und Erfordernissen der Kirchengemeinden, Verbände und Kirchenkreise orientiert.
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§ 13#
Aufgaben des Kirchenkreisverbandes

( 1 ) Der Kirchenkreisverband sorgt für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 10 Verwaltungsordnung4# für die Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn, ihrer Kirchengemeinden und der Verbände in den Kirchenkreisen durch ein gemeinsames Kreiskirchenamt. Das Kreiskirchenamt trägt den Namen „Evangelisches Kreiskirchenamt Gütersloh-Halle-Paderborn“.
( 2 ) Die Körperschaften, die vom gemeinsamen Kreiskirchenamt verwaltet werden, werden in einer Liste erfasst, die vom Verbandsvorstand geführt und aktualisiert wird.
( 3 ) Der Kirchenkreisverband kann durch Beschluss des Verbandsvorstandes Aufgaben der Personalverwaltung für rechtlich selbstständige kirchliche Einrichtungen wahrnehmen; die Liste nach Absatz 2 wird ergänzt durch eine Liste der kirchlichen Einrichtungen, für die die Personalverwaltung übernommen wurde.
( 4 ) Der Kirchenkreisverband nimmt seine eigenen Verwaltungsaufgaben wahr.
( 5 ) Der Kirchenkreisverband übernimmt die von den Kirchenkreisen übertragene Geschäftsführung für die Trägerverbünde der Tageseinrichtungen für Kinder.
( 6 ) Dem Kirchenkreisverband können durch Änderung dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen werden.
( 7 ) Die Mitarbeitenden im privat-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis der Kreiskirchenämter der Kirchenkreise werden im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB Mitarbeitende des Kirchenkreisverbandes. Die Mitarbeitenden im öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis der Kreiskirchenämter der Kirchenkreise werden nach den Vorschriften des Beamtenrechtes im Rahmen der Versetzung für den Kirchenkreisverband tätig.
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§ 2
Organ des Kirchenkreisverbandes

Als Organ des Kirchenkreisverbandes wird ein Verbandsvorstand gebildet, der zugleich die Rechte der Verbandsvertretung wahrnimmt.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Jeder Kirchenkreis entsendet die Superintendentin oder den Superintendenten in den Verbandsvorstand. Sie oder er kann nach der Kirchenordnung5# vertreten werden. Jeder Kirchenkreis beruft durch seinen Kreissynodalvorstand ein weiteres Vorstandsmitglied für die Dauer von vier Jahren.
( 2 ) Der Verbandsvorstand wählt eine Superintendentin oder einen Superintendenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Die Leitung des Kirchenkreisverbandes liegt beim Verbandsvorstand.
( 2 ) Dem Verbandsvorstand obliegt insbesondere
  1. die Einrichtung und Organisation des „Evangelischen Kreiskirchenamtes Gütersloh-Halle-Paderborn“,
  2. die Berufung einer Verwaltungsleitung für das „Evangelische Kreiskirchenamt Gütersloh-Halle-Paderborn“,
  3. die Erstellung einer Geschäftsordnung für das „Evangelische Kreiskirchenamt Gütersloh-Halle-Paderborn“; er kann durch die Geschäftsordnung oder durch widerruflichen Beschluss Organisationsbefugnisse an die Verwaltungsleitung übertragen,
  4. der Beschluss über den Haushaltsplan mit Stellenübersicht des Kirchenkreisverbandes,
  5. die Abnahme der Jahresrechnung des Kirchenkreisverbandes,
  6. die Entscheidung über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes im Rahmen der Stellenübersicht sowie die Entscheidung in allen weiteren arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden; er kann durch widerruflichen Beschluss Entscheidungsbefugnisse für privatrechtlich angestellte Mitarbeitende an die Verwaltungsleitung übertragen,
  7. die Fach- und Dienstaufsicht über das Kreiskirchenamt; er kann durch widerruflichen Beschluss Aufsichtsbefugnisse an die Verwaltungsleitung übertragen.
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§ 5
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr zu Verhandlungen zusammengerufen. Der Verbandsvorstand ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt.
( 2 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung mehr als die Hälfte seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes und aus jedem Kirchenkreis eine Vertreterin oder ein Vertreter anwesend ist.
( 3 ) Der Verbandsvorstand soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 4 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Außerhalb der Sitzung ist schriftliche Abstimmung möglich, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
( 5 ) Die Verwaltungsleitung nimmt regelmäßig beratend an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil, es sei denn, der Verbandsvorstand beschließt etwas anderes.
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§ 6
Verwaltungsleitung

( 1 ) Das „Evangelische Kreiskirchenamt Gütersloh-Halle-Paderborn“ wird von der Verwaltungsleitung geleitet.
( 2 ) Die Verwaltungsleitung
  1. führt das Kreiskirchenamt und die Verwaltungsgeschäfte selbstständig im Rahmen der Vorgaben des Verbandsvorstandes und der Geschäftsordnung,
  2. hat die Geschäftsverteilungs- und Organisationsbefugnis für das Kreiskirchenamt, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
  3. entscheidet über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse und weitere arbeitsrechtliche Angelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden im Kreiskirchenamt im Rahmen des Stellenplans, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
  4. hat die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
  5. hat die Beschlüsse für den Verbandsvorstand vorzubereiten und auszuführen,
  6. ist bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben für die Kirchenkreise, die Kirchengemeinden und die Verbände an die Beschlüsse der jeweiligen Leitungsorgane gebunden,
  7. ist berechtigt und verpflichtet, Leitungsorgane auf Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen, aufmerksam zu machen und auf die Aussetzung der Ausführung hinzuwirken,
  8. nimmt regelmäßig beratend an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil, es sei denn, der Verbandsvorstand beschließt etwas anderes.
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§ 7
Finanzierung

( 1 ) Die Kirchenkreise stellen für die Arbeit des Kirchenkreisverbandes die erforderlichen Mittel bereit (Finanzierung nach dem Bedarf). Der Bedarf wird vom Verbandsvorstand mit dem Beschluss über den Haushalt festgestellt und kann nach Grund- und Anerkennungsbedarf unterschieden werden.
( 2 ) Die Kosten des gemeinsamen Kreiskirchenamtes werden von den Kirchenkreisen übernommen. Mindestens der Grundbedarf wird nach dem Schlüssel der Gemeindegliederzahl übernommen. Der Stichtag für die Feststellung der Zahl der Gemeindeglieder ist der 31. Dezember des Vorvorjahres des Haushaltsjahres.
( 3 ) Der Kostenschlüssel wird nach sieben Jahren überprüft. Die Änderung des Kostenschlüssels erfolgt durch Änderung der Satzung.
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§ 8
Änderung der Satzung

Beschlüsse des Verbandsvorstandes über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von fünf der sechs Mitglieder des Verbandsvorstandes. Diese Beschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 9
Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit der Bildung des Kirchenkreisverbandes durch die Kirchenleitung und nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.6#

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch den Anschluss des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld an den Kirchenkreisverband der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn (KABl. 2022 I Nr. 96 S. 261) ist die bisherige Verbandssatzung (KABl. 2016 S. 306) mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten und durch eine Neufassung (KABl 2022 I Nr. 90 S. 247) ersetzt worden.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ § 1 Abs. 5 eingefügt und Abs. 5 und 6 neu nummeriert durch Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn vom 4. Mai 2017.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die zitierte Verwaltungsordnung ist durch die „Verwaltungsordnung kameral“ ersetzt worden.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Oktober 2016.