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Geltungszeitraum von: 01.01.1991

Geltungszeitraum bis: 31.12.1992

Kirchengesetz
über die Berufung von Predigerinnen und Predigern
zur Pfarrerin und Inhaberin bzw. zum Pfarrer und Inhaber der bisher verwalteten Pfarrstelle

Vom 16. November 1990

(KABl. 1990 S. 205)

Die Landessynode hat mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Predigerinnen und Prediger, denen die Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin bzw. Pfarrer zuerkannt worden ist, können vom Landeskirchenamt zur Pfarrerin und Inhaberin bzw. zum Pfarrer und Inhaber der bisher verwalteten Pfarrstelle berufen werden. Die Berufung erfolgt auf Antrag des für die Besetzung von Pfarrstellen zuständigen Leitungsorgans der Körperschaft, bei der die Pfarrstelle errichtet ist. Der Antrag bedarf der Zustimmung der Mehrheit des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes des Leitungsorgans.
( 2 ) Die Vorschriften des Kirchengesetzes über die Besetzung der Gemeindepfarrstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen1# vom 29. Mai 1953 (KABl. S. 43) und des Kirchengesetzes über die kreiskirchlichen Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen2# in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1985 (KABl. S. 172) finden keine Anwendung.
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§ 2

Die Kirchenleitung kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.
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§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Siehe jetzt Pfarrstellenbesetzungsgesetz (Nr. 35).
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Siehe jetzt Pfarrstellenbesetzungsgesetz (Nr. 35).