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Geltungszeitraum von: 01.07.2021

Geltungszeitraum bis: 30.06.2022

Erläuterungen zu Artikel 159 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 01.07.2021

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Allgemeines

Artikel 159 KO ist mit dem 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW mit Wirkung vom 1. Juli 2021 geändert worden.
Mit dem 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) wurde die in einigen Artikeln der Kirchenordnung enthaltenen Regelungen gestrichen, die Kirchenbucheintragungen von Amtshandlungen betreffen. Diese Detail-Regelungen wurden durch Verweise auf die Kirchenbuchordnung (KBO) ersetzt. Außerdem wurden durch das Änderungsgesetz in der Kirchenverfassung explizite Ermächtigungsgrundlagen speziell für die Kirchenbuchordnung (Artikel 159 Absatz 4 KO) sowie allgemein für Verordnungen (Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe p) geschaffen.
Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
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Absatz 4

Der durch das 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW neu eingefügte Absatz 4 dient als explizite Rechtsgrundlage für die Kirchenleitung, die Führung der Kirchenbücher und Gemeindegliederverzeichnisse zu regeln. Dabei ist auch denkbar,die bestehende Kirchenbuchordnung und die westfälische Verordnung für die Führung eines Verzeichnisses der Kirchenmitglieder (29.November 1995, FIS-Nr. 111) in einer Verordnung zusammenzuführen. Die daneben bestehende, auf dem Kirchengesetz über die Mitgliedschaft beruhende EKD-Norm zu Gemeindegliederverzeichnissen, bleibt insoweit unberührt.
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