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Geltungszeitraum von: 01.07.2021

Geltungszeitraum bis: 30.06.2022

Erläuterungen zu Artikel 148

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Huget/Niebuhr)

Stand: 01.01.2020

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Allgemeines

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Absatz 1 – Ausscheiden aus dem Amt vor Amtszeitende

Mit dem 62. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20. November 2019 (KABl. 2019 S. 218) wurde festgelegt, dass die zweite weitere Amtszeit der Superintendentinnen oder Superintendenten sowie der oder des Präses und der Mitglieder der Kirchenleitung im Hauptamt immer für acht Jahre erfolgt. Mit dieser Änderung wurde zugleich die Koppelung der Amtszeit mit der Amtszeit des Kirchenleitung, die akzessorisch zu den Wahlen zum Presbyterium (Kirchenwahl) alle acht Jahre erfolgt, aufgegeben.
Dementsprechend würden – je nachdem, wann die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung ausscheiden – bei den Kirchenwahlen nur noch die Mitglieder im Nebenamt neu gewählt. Das neu gewählte Leitungsorgan Kirchenleitung würde nicht mehr zeitgleich mit seiner Bildung eine Neuwahl des Vorsitzes und der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung erfahren. Rein formale Wahlen werden auf diese Weise vermieden.
Durch diese Änderung, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, werden mehrere Wahlen in kurzen Abständen vermieden, die regelmäßig zu Rückfragen und zur Verunsicherung auf allen Seiten führen.
Die Vorlage, die von der Landessynode 2019 beraten wurde, finden Sie hier.
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