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Geltungszeitraum von: 01.07.2021

Geltungszeitraum bis: 30.06.2022

Erläuterungen zu Artikel 64 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 05.04.2022

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Allgemeines
Arbeitsweise von Presbyterien 2020 während der Corona-Pandemie

Durch die Verbindliche Verabredung „praktischer Konsens“ zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit kirchenleitender Organe im Jahr 2020 vom 8. April 2020, die befristet für den Zeitraum vom 15.04.2020 bis 31. Dezember 2020 galt, wurde zur Beschlussfähigkeit im Wege der Auslegung ausgeführt, dass das Presbyterium ausnahmsweise auch dann beschlussfähig ist, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist im Protokollbuch zu vermerken. Die besonderen Regelungen des Pandemiegesetzes zum Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen finden sich in den Erläuterungen zu Artikel 66, 99, 109, 136, 149 Kirchenordnung.
Die Regelungen des praktischen Konsenses wurden in das Gesetz zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie (Pandemie-Gesetz) vom 19. November 2020 übernommen (siehe § 2). Das Pandemie-Gesetz galt zunächst befristet bis zum 30. Juni 2021. Durch das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021 wurde die Befristung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, da die Situation um das Corona-Virus weiter anhält und die Handlungsfähigkeit der Leitungsorgane weiterhin Ausnahmebedingungen erfordert. Daher erschien es notwendig und sinnvoll, die Gültigkeit der Regelungen des Pandemie-Gesetzes befristet zu verlängern.
Die Landessynode hatte im November 2021 eine weitere Verlängerung des Pandemie-Gesetzes bis zum 30. Juni 2022 beschlossen (Zweites Kirchengesetz zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 13. November 2021). Im Anschluss daran ist auf Grund der sehr positiven Erfahrungen mit den flexiblen Arbeitsmöglichkeiten, die das Pandemie-Gesetz für die kirchlichen Leitungsgremien zulässt, eine Änderung der Kirchenordnung geplant, die die Regelungen des Pandemie-Gesetzes dauerhaft übernimmt. Dies ist in Form des Entwurfs eines 73. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung umgesetzt worden, der sich aktuell noch bis zum 28. Januar 2022 im Stellungnahmeverfahren in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden befindet und auf der Landessynode im Juni 2022 beraten werden soll. Bis zum geplanten Inkrafttreten dieser Änderung der Kirchenordnung am 1. Juli 2022 gilt das Pandemie-Gesetz.
Folgende Dokumente stehen zur Verfügung:
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Absatz 1 – Einberufung

Satz 1 stellt ein Regelverhalten dar. Das heißt, dass die Sitzungen des Presbyteriums einmal im Monat stattfinden sollen. Die vorgegebene Sitzungsfrequenz führt zu einer kalkulierbaren zeitlichen Belastung für die Mitglieder des Presbyteriums. Die Formulierung im Satz 1 lässt begründete Ausnahmen zu, z. B. eine Sitzung in den Sommerschulferien ausfallen zu lassen oder zu einer weiteren Sitzung in der Monatsfrist zusammen zu kommen, wenn aktuelle Ereignisse dies erforderlich machen.
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Absatz 2 – Beschlussfähigkeit

Die Webseite https://www.gemeinde-bewegen.de/ (Wissensspeicher für die Arbeit im Presbyterium) bietet wichtige Informationen, wie die Leitungsarbeit in der Evangelischen Kirche gestaltet werden kann. Sie löst das vorher regelmäßig als Printwerk erschienene „Gemeinde leiten – Handbuch für die Arbeit im Presbyterium (2016)“ ab. Die nachfolgenden Ausführungen sind auf Grundlage (teilweise auch in Auszügen) des Inhaltes „Gemeinde bewegen – B Gemeindeleitung – 3 Beschlussfassung im Presbyterium“ entstanden.
Ein Presbyterium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes anwesend ist. Es kommt also hier darauf an, wie viele Stellen das Presbyterium überhaupt hat, wobei die Zahl der Pfarrstellen die Gruppe der Mitglieder von Amts wegen (Pfarrerinnen und Pfarrer) ausmacht und die Zahl der Presbyterstellen die Gruppe der gewählten Mitglieder (Presbyterinnen und Presbyter) umfasst (Artikel 58 Absatz 3 KO).
Es kommt für die Berechnung der Beschlussfähigkeit also nicht darauf an, ob alle Stellen auch besetzt sind. Wenn beispielsweise eine von drei Pfarrstellen aktuell nicht besetzt ist, ändert sich die für die Beschlussfähigkeit festzustellende Anwesenheitszahl nicht. Wenn im beispielsweise 3 Pfarrstellen und 12 Presbyterstellen zusammen den verfassungsmäßigen Bestand von 15 Stellen ergeben, dann ist das Presbyterium immer erst bei 8 Anwesenden beschlussfähig. Auch wenn tatsächlich nur zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer anwesend sein können, weil die dritte Stelle vakant ist, es also aktuell nur 14 Mitglieder des Presbyteriums gibt, wird die Beschlussfähigkeit nach der Stellenzahl berechnet, und von den 14 Personen müssen 8 anwesend sein.
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Absatz 3 – Einladung

Es ist nach Satz 2 keine Frist vorgegeben, bis zu welchem Termin die Einladung spätestens zu erfolgen hat. Der Begriff der „örtlichen Verhältnisse“ lässt sich variabel auslegen, eine Mindestfrist von mehreren Tagen sollte jedoch zu Grunde gelegt werden. Bei Satz 2 handelt es sich um eine Soll-Bestimmung, sodass bei Vorliegen besonderer Gründe von der Regelfrist in der Form abgewichen werden kann, als das diese Frist angemessen verkürzt wird. Die Verkürzung der Einladungsfrist darf nicht zum Regelfall werden. Die Bestimmung ist so auszulegen, dass sie nur ausnahmsweise zur Anwendung kommt.
Bei Kirchenwahlen kann das noch amtierende Presbyterium den Termin der nächsten Sitzung festlegen. Sollte dieser Termin in unmittelbarer Nähe zum Einführungstermin der neugewählten Mitglieder des Presbyteriums liegen, erscheint es sinnvoll, die Einladung in diesem Fall auch an die Neugewählten zu versenden.
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