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Artikel 1
#Artikel 2
Ausgabe 5Bielefeld, 31. Mai 2022
Nr. 20Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst
für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst
Vom 17. März 2022
####Auf Grund von § 13 Gesetzesvertretende Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 20. Februar 2003, zuletzt geändert durch die Dritte Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes vom 20. August 2020 (KABl. 2020 I Nr. 99 S. 248, Nr. 100 S. 249), hat die Kirchenleitung folgende Verordnung erlassen:
#Artikel 1
Änderung der Verordnung
für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst
Die Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst vom 14. Juli 2011 (KABl. 2011 S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst vom 21. September 2017 (KABl. 2017 S. 148), wird wie folgt geändert:
- § 4 wird wie folgt neu gefasst:„§ 4
Voraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst(1) Die Aufnahme in die Bewerbungsliste setzt ein Gesamtergebnis der Ersten Theologischen Prüfung mit einer mindestens ausreichenden Note und die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (Aufnahmeseminar) voraus.(2) Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Erste Theologische Prüfung nicht beim Theologischen Prüfungsamt der Evangelischen Kirche von Westfalen abgelegt haben, insbesondere solche mit einer vergleichbaren theologischen Hochschulausbildung im Sinne von § 5 der Ausführungsverordnung zum Pfarrausbildungsgesetz nehmen vor der Aufnahme in die Bewerbungsliste zusätzlich an einem Kolloquium teil.(3) Eine Einstellung im privatrechtlichen Dienstverhältnis soll nur erfolgen, wenn die Vikarin oder der Vikar zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Aufnahme in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe zwölf Jahre jünger ist als das Lebensalter, welches Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 SGB VI ist.“ - Nach § 4 wird folgender § 4a angefügt:„§ 4a
Aufnahmeseminar(1) Aufnahmeseminare im Sinne von § 4 Absatz 1 führt das Landeskirchenamt grundsätzlich im Frühjahr und im Herbst eines Jahres durch.(2) Die Teilnahme am Aufnahmeseminar ist frühestens nach der Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung möglich.(3) Mit der Bewerbung zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die Teilnahme am Aufnahmeseminar gewünscht wird.(4) Ergibt das Aufnahmeseminar, dass die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Entscheidung für den Pfarrdienst nicht geeignet erscheint, ist einmalig die erneute Teilnahme an einem der folgenden Aufnahmeseminare möglich. Sie muss innerhalb von zwei Jahren erfolgen.“ - Nach § 4a wird folgender § 4b angefügt:„§ 4b
Kolloquium(1) Im Kolloquium nach § 4 Absatz 2 weist die Bewerberin oder der Bewerber nach, dass er oder sie fähig ist, das im Studium erworbene theologische Urteilsvermögen und die eigenen Glaubensüberzeugungen kommunikationssensibel zu vertreten und mitzuteilen. Nach durchgeführtem Kolloquium entscheidet das Personaldezernat über die Aufnahme in die Bewerbungsliste.(2) Das Kolloquium nach § 4 Absatz 2 wird von zwei Personen durchgeführt. Mindestens eine davon muss theologisches Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamtes sein. Die zweite Person kann auch Mitglied des Ständigen Theologischen Ausschusses oder des Theologischen Prüfungsamtes sein. Das Kolloquium hat eine Dauer von 45 bis 60 Minuten.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt am 1. Juni 2022 in Kraft.
Bielefeld, 17. März 2022 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 313.2 |
Bekanntmachungen
Nr. 21Siegel
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bergkirchen,
Evangelischer Kirchenkreis Minden
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bergkirchen,
Evangelischer Kirchenkreis Minden
Landeskirchenamt | Bielefeld, 12. April 2022 |
Az.: 010.12-4202 |
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bergkirchen, Evangelischer Kirchenkreis Minden, führt nunmehr folgendes neues Siegel:
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bergkirchen sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.
H 21098 | Streifbandzeitung | |
Gebühr bezahlt | ||
Herausgeber: | Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld | |
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld | ||
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de | ||
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