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Geltungszeitraum von: 01.11.1998

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Richtlinien
zur Anfertigung der Hausarbeiten
im Rahmen der Zweiten Theologischen Prüfung1#

Vom 22. Oktober 1998

(KABl. 1998 S. 181)

Auf Grund von § 26 der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung (Theol. Prüfungsordnung II – ThPrO II)2# vom 22. Oktober 1998 werden folgende Ausführungsbestimmungen (Richtlinien) erlassen:
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I. Zur Aufgabenstellung

1.
Erarbeitung eines Praxisprojektes
Eine vom Landeskirchenamt anerkannte Darstellung eines Praxisprojekts zu einem selbst gewählten Thema ist Voraussetzung für die Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung.
1.1.
Die Vikarinnen und Vikare haben 1 ½ Jahre Zeit, ein eigenes Praxisprojekt zu entwickeln und durchzuführen. Im Gespräch mit der Gemeindementorin oder dem Gemeindementor wählen sie ein geeignetes Projekt aus und teilen der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes zu Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres die Thematik mit.
1.2.
Das Projekt muss in einem klaren Zusammenhang zur Gemeindesituation stehen und einen deutlichen Öffentlichkeitsbezug aufweisen. Die Thematik muss einem der zentralen Bereiche kirchlicher Arbeit zuzuordnen sein, wie sie sich z. B. in den übergreifenden Aspekten des Vorbereitungsdienstes (vgl. Richtlinien III., 1 – 5) oder in den inhaltlichen Schwerpunkten der einzelnen Phasen des Vorbereitungsdienstes (vgl. Richtlinien IV., 2 – 6) zeigen. Denkbare Projekte könnten z. B. sein: Vorbereitung und Durchführung einer Freizeit für eine bestimmte Zielgruppe; Planung und Durchführung einer Bibelwoche oder eines Bibeltages; Erarbeitung und Präsentation einer Ausstellung; Vorbereitung und Durchführung eines Seminars mit besonderer Thematik; Planung und Durchführung einer bestimmten Aktion, eines Gemeindefestes o. ä.; Organisation einer Friedenswoche usw..
1.3.
Die praktische Durchführung des Projektes erfolgt in der Regel im Laufe des dritten Ausbildungshalbjahres. Die zusammenfassende schriftliche Darstellung wird am Ende des dritten Ausbildungshalbjahres vor der Phase „Kybernetik“ angefertigt. Dafür werden sieben Tage Dienstbefreiung gewährt.
1.4.
Die schriftliche Darstellung soll den Charakter einer kurzen Bündelung tragen (Umfang höchstens 20 Seiten einschließlich Anmerkungen und Dokumentation). Dabei sind z. B. folgende Gesichtspunkte zu beachten:
a)
Vorstellung und Begründung der Projektidee, kurze Beschreibung des Projektzieles
b)
Beschreibung des Zusammenhangs zwischen Projekt und Gemeindesituation
c)
Praktisch-theologische Begründung und Einordnung des Projektes
d)
Erstellung einer Planskizze zum Projekt (tabellarisch) – mit pädagogischen Erklärungen
e)
Bericht über den konkreten Ablauf des Projektes
f)
Kritische Auswertung des Projektes und Beschreibung der Lernerfahrung.
Die Darstellung kann durch Anmerkungen und durch eine Dokumentation mit wichtigen Projektmaterialien (z. B. Einladungsschreiben, Programme, Fotos, Zeitungsartikel usw.) ergänzt werden.
1.5.
Die Darstellung wird zum laut Ausbildungsplan vorgegebenen Zeitpunkt zur Anerkennung als Zulassungsvoraussetzung zur Zweiten Theologischen Prüfung beim Landeskirchenamt eingereicht.
2.
Seelsorgeverbatim
Ziel der schriftlichen Hausarbeit im Fach Seelsorge ist es, dass die Vikarin oder der Vikar ein Beispiel aus ihrer oder seiner seelsorglichen Praxis während der Ausbildungsphase Seelsorge darstellt, analysiert und reflektiert.
Die Arbeit wird im Anschluss an die Ausbildungsphase „Seelsorge“ angefertigt. Dafür wird eine Woche Dienstbefreiung gewährt. Der Umfang beträgt höchstens 20 Seiten (einschließlich Dokumentation, Anmerkungen und sonstiger Anlagen).
Bei der formalen und inhaltlichen Gestaltung der Arbeit sollten folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:
2.1.
Kurze Einführung zum Gegenstand, zum Aufbau und zu den Zielen der Arbeit
2.2.
Gesprächsprotokoll in anonymisierter Form (mit verbalem Gesprächsverlauf, nonverbalen Wahrnehmungen und Angaben zu Person, Situation, Dauer des Gesprächs und andere Rahmenbedingungen)
2.3.
Angaben zum Motiv für die Auswahl dieses Gesprächs. Leitendes Interesse der Vikarin oder des Vikars.
2.4.
Analyse des Gesprächs
a)
Gliederung des Gesprächsverlaufs (möglicherweise Stellung des Gesprächs innerhalb einer Reihe von Gesprächen).
b)
Angesprochene Themen, Motive, Informationen auf der Sachebene.
c)
Ebene der Person der Gesprächspartnerin oder des Gesprächspartners: Gefühle, Konflikte, Glaubenseinstellungen, Bedürfnisse und Wünsche, Beziehungen.
d)
Ebene der Person der Seelsorgerin oder des Seelsorgers: eigene Rolle, Gefühle, Widerstände, seelsorgliche Grundhaltung.
e)
Beschreibung der seelsorglichen Beziehung, des Kommunikations- und Interaktionsprozesses.
2.5.
Angaben zum Seelsorgeverständnis
a)
Darstellung des eigenen Seelsorgeverständnisses.
b)
Kriterien, die sich daraus für die Bewertung des Seelsorgegesprächs ergeben.
2.6.
Reflexion des Geprächsverlaufs
a)
Wie konnte das eigene Seelsorgeverständnis in dem Gespräch umgesetzt werden?
b)
Was ist offen geblieben oder nicht gelungen?
c)
Welche Konsequenzen ergeben sich für eine mögliche Gesprächsfortsetzung?
3.
Unterrichtsentwurf unter Berücksichtigung der praktischen Erprobung
Als schriftliche Hausarbeit im Fach Pädagogik fertigt die Vikarin oder der Vikar im Anschluss an die Ausbildungsphase „Pädagogik“ einen Unterrichtsentwurf zu einer Unterrichtsstunde in der Konfirmandenarbeit an. Dafür wird eine Woche Dienstbefreiung gewährt. Der Umfang beträgt höchstens 20 Seiten (einschließlich Anmerkungen).
Die Unterrichtsplanung kann mit der Besinnung über die Unterrichtssituation oder mit der theologischen Reflexion beginnen. Als konkreter Inhalt ist vom Unterrichtenden ein Beispiel aus der Bibel oder der Wirkungsgeschichte des christlichen Glaubens oder der Gegenwart zu wählen.
Die schriftliche Ausarbeitung muss folgende Elemente enthalten:
3.1.
Beschreibung der Unterrichtssituation.
Die Ausarbeitung soll den unterrichtlichen Rahmen, die Unterrichtsgruppe und bisherige Erfahrungen der bzw. des Unterrichtenden mit der Unterrichtsgruppe berücksichtigen. Dabei müssen insbesondere jene Faktoren Beachtung finden, die Konsequenzen für die Unterrichtsplanung haben.
3.2.
Theologische Reflexion des thematischen Aspekts.
Die Ausarbeitung beachtet besonders jene Fragestellungen, die Bedeutung für die unterrichtliche Gestaltung gewinnen. Sie berücksichtigt auch Beziehungen des vorgegebenen thematischen Aspekts zum Themenbereich, dem er entnommen ist, und zu dem Beispiel, das die oder der Unterrichtende gewählt hat.
3.3.
Didaktische Konsequenzen.
Die Ausarbeitung verknüpft die Einsichten aus den vorangehenden Arbeitsschritten. Sie führt zu begründeten Entscheidungen für den Unterricht. Dabei muss der Zusammenhang der Einzelstunde mit der Unterrichtseinheit deutlich werden. In die didaktischen Überlegungen fließt die Auseinandersetzung mit dem in Geltung befindlichen Lehrplan ein. Folgende Elemente sind besonders zu beachten:
3.3.1
Im Blick auf die Unterrichtseinheit:
a)
Gegenwärtige und zukünftige Bedeutung des thematischen Aspekts für ein verantwortliches Christsein der Konfirmandinnen und Konfirmanden im persönlichen Leben in Kirche und Gesellschaft.
b)
Konzentration des thematischen Aspekts auf exemplarische Inhalte.
c)
Formulierung der Lehrabsichten der oder des Unterrichtenden.
d)
Skizzierung der Unterrichtseinheit mit Angaben über ihren Aufbau, Themen und Ziele der Stunden.
3.3.2
Im Blick auf die Unterrichtsstunde:
a)
Entfaltung des gewählten Beispiels im Blick auf die Unterrichtsgruppe.
b)
Begründung der ausgewählten Medien, Methoden und Sozialformen sowie ihrer Abfolge und Zuordnung.
c)
Formulierung des Lernziels.
d)
Schematische Skizze der Unterrichtsstunde mit Lernschritten und ihrer ungefähren Dauer, geplantem Verhalten der oder des Unterrichtenden und vermutetem Verhalten der Konfirmandinnen und der Konfirmanden (Impulse, Arbeitsaufträge usw.).
e)
Texte, Bilder, Zeichnungen, Tabellen und Übersichten, die in der Unterrichtsstunde Verwendung finden, sollen der Arbeit beigefügt werden.
4.
Predigt- und Gottesdienstentwurf
Der Predigt- und Gottesdienstentwurf wird im Anschluss an die Ausbildungsphase „Gottesdienst und Verkündigung“ angefertigt. Dafür wird eine Woche Dienstbefreiung gewährt. Der Umfang beträgt höchstens 20 Seiten (einschließlich Anmerkungen).
Bei der Abfassung des Predigt- und Gottesdienstentwurfes sollen folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:
4.1.
Homiletische Vorarbeiten, durch die der theologisch verantwortete Weg zur Predigt im Gottesdienst einsehbar gemacht wird. Die Wahl der homiletischen Methode ist frei; sie muss begründet werden. Folgende Arbeitsschritte (in austauschbarer Reihenfolge) müssen enthalten sein:
a)
Eine knappe wissenschaftliche Exegese, die die Aussage des Textes in seinem Kontext herausarbeitet und seine Intentionen zusammenfasst.
b)
Eine homiletische Erschließung des Textes, die seine Aussagen systematischtheologisch reflektiert, in eine Begegnung der Textaussagen mit den für die Gemeinde relevanten Problemen einmündet und nach dem Zusammenhang mit den Bekenntnissen und den gegenwärtigen Lebensäußerungen der Kirche fragt. Die daraus erwachsene Intention für die Predigt ist herauszuarbeiten.
c)
Eine Erschließung der Hörersituation innerhalb der Gegebenheiten der Gemeinde (Gemeindestruktur, Zusammensetzung der Gottesdienstgemeinde, unterschiedliche Zielgruppen, spirituelle Prägungen etc.).
d)
Eine Erwägung verschiedener Möglichkeiten, den Text zu vergegenwärtigen. Die im Blick auf die Predigt gefällten Entscheidungen sind zu begründen.
e)
Überlegungen zu Aufbau und Gedankenführung der Predigt (dialogischer Charakter, Gliederung, Übersichtlichkeit, Anschaulichkeit, Behaltbarkeit etc.).
4.2.
Ein Überblick über den liturgischen Ablauf des Gottesdienstes, in dem die Predigt gehalten werden soll (agendarischer Zusammenhang, Bedeutung des Kirchenjahres, Bezug zu Lesungen und Gebeten, Auswahl der Lieder)
4.3.
Eine wörtlich ausgearbeitete Predigt, deren Aufbau durch Abschnitte kenntlich gemacht werden soll.
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II. Zur schriftlichen Form

  1. Die Prüfungsarbeiten müssen auf mit Seitenzahlen versehenen weißen DIN-A4-Blättern in Maschinenschrift geschrieben sein. Je Seite sind 40 Zeilen mit im Schnitt je maximal 60 Zeichen (einschl. Leerzeichen) zugelassen. Der freie Rand links soll 7 cm betragen.
  2. Die vorgeschriebene Seitenzahl ist zu beachten. Über die vorgeschriebene Seitenzahl hinausgehende Arbeiten können zurückgewiesen werden. Der Versuch, durch willkürliche Abkürzungen o.ä. Raum zu gewinnen, ist nicht zulässig.
  3. Jeder Hausarbeit ist eine eigenhändig unterschriebene Erklärung mit folgendem Wortlaut vorzuheften:
    „Ich versichere, dass ich diese Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und die benutzte Literatur vollständig angegeben habe.
    Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken entnommen sind, habe ich unter Angabe der Quellen kenntlich gemacht.“
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III. Schlussbestimmungen

  1. Diese Richtlinien treten am 1. November 1998 in Kraft.
  2. Sie finden erstmalig auf die Vikarinnen und Vikare Anwendung, die am 1. September 1998 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Richtlinien zur Anfertigung der Hausarbeiten im Rahmen der Zweiten Theologischen Prüfung vom 22. Oktober 1998 (KABl. 1998 S. 181), die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind und die erstmalig auf die Vikarinnen und Vikare Anwendung findet, die am 1. April 2018 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, ersetzen die bisherigen Richtlinien.
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2 ↑ Nr. 525.2.