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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Kirchenvertrag
über die Errichtung der
Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel
(Hochschule für Kirche und Diakonie)1#

Vom 17. November 2005

(KABl. 2006 S. 4)

Inhaltsübersicht

Die Evangelische Kirche im Rheinland,
vertreten durch die Kirchenleitung,
und
Die Evangelische Kirche von Westfalen,
vertreten durch die Kirchenleitung,
und
Die Stiftung Anstalt Bethel,
vertreten durch den Vorstand,
schließen nachstehenden Vertrag:
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Präambel

Im Spannungsfeld von wissenschaftlicher Freiheit und evangelischem Bekenntnis betreiben die Kirchlichen Hochschulen Theologie im Auftrag der Kirche und nehmen damit eine notwendige Gemeinschaftsaufgabe der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr.
Sie sind staatlich anerkannte wissenschaftliche Einrichtungen mit Promotions- und Habilitationsrecht.
In Verpflichtung gegenüber den Entstehungsgeschichten der Kirchlichen Hochschulen Bethel und Wuppertal schließen die Evangelische Kirche im Rheinland, vertreten durch die Kirchenleitung, die Evangelische Kirche von Westfalen, vertreten durch die Kirchenleitung, und die Stiftung Anstalt Bethel, vertreten durch den Vorstand, nachstehenden Vertrag:
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I. Errichtung und Auftrag

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§ 1
Errichtung

Die Kirchliche Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) ist eine gemeinsame Einrichtung der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Stiftung Anstalt Bethel – im Folgenden "Träger" genannt. Sie wird als Rechtsnachfolgerin der bisherigen Kirchlichen Hochschule Wuppertal und der Kirchlichen Hochschule Bethel mit Wirkung vom 01.01.2007 errichtet.
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§ 2
Auftrag

Die Kirchliche Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) dient dem Studium, der Lehre und der Forschung der Evangelischen Theologie. Sie betreibt zur wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der Form des weiterbildenden Studiums und des weiterbildenden Masterstudiengangs.
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§ 3
Gleichwertigkeit

Die Träger gewährleisten, dass das Studium und die Abschlüsse auf Grund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebots mit dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen wissenschaftlichen Hochschulen gleichwertig sind.
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II. Rechtsstellung und Sitz

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§ 4
Rechtsstellung

Die Kirchliche Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 5
Arbeitsbereiche

Die Kirchliche Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) hat Arbeitsbereiche mit je unterschiedlichen Schwerpunkten in Wuppertal und Bethel. In Wuppertal liegt der Schwerpunkt der wissenschaftlichen Theologie in der Pfarramtsausbildung, in Bethel in der diakoniewissenschaftlichen Ausbildung.
Der Sitz der Hochschule ist in Wuppertal.
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§ 6
Recht auf Selbstverwaltung

Die Kirchliche Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) hat das Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen dieses Vertrages. Sie gibt sich eine Grundordnung, die der Genehmigung der Träger bedarf.
Die darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechtsnormen beschließt die Hochschule durch Satzungen und Ordnungen, die der Genehmigung des Kuratoriums bedürfen.
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III. Das Kuratorium

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§ 7
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium trägt Sorge, dass die Aufgabenstellung gemäß § 2 dieses Vertrages gewahrt bleibt und dass die Organe, Gremien, Mitglieder und Angehörigen der Hochschule bei der Erfüllung dieser Aufgabe mitwirken und das evangelische Selbstverständnis der Hochschule achten.
( 2 ) Das Kuratorium entscheidet über die Berufung sowie Ernennung, Entlassung, zur Ruhesetzung, Versetzung und über entsprechende Maßnahmen im privatrechtlichen Dienstverhältnis bei den Lehrenden. Bei der Berufung von Professorinnen und Professoren ist die Zustimmung der Träger einzuholen.
( 3 ) Das Kuratorium stellt den Haushaltsplan fest und nimmt die Jahresrechnungen ab. Es veranlasst die Vornahme von Kassenprüfungen und die Prüfung der Jahresrechnung. Es beauftragt damit eine unabhängige Prüfungsstelle.
( 4 ) Der Genehmigung des Kuratoriums bedürfen:
  1. die von den Organen verabschiedeten Satzungen sowie die Grundordnung;
  2. der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken;
  3. die Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Übernahme fremder Verbindlichkeiten;
  4. Änderungen der Arbeitsbereiche.
( 5 ) Das Kuratorium bestätigt die Rektorin oder den Rektor und die Prorektorin oder den Prorektor.
( 6 ) Das Kuratorium ist oberste Dienstbehörde im Sinne des Kirchenbeamtenrechts und zuständige Dienststelle im Sinne des Kirchendisziplinarrechts.
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§ 8
Mitglieder des Kuratoriums

Mitglieder des Kuratoriums sind:
  • fünf Vertreterinnen / Vertreter der Evangelischen Kirche im Rheinland,
  • drei Vertreterinnen / Vertreter der Evangelischen Kirche von Westfalen,
  • eine Vertreterin/ ein Vertreter der Stiftung Anstalt Bethel,
  • eine Vertreterin / ein Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt vier Jahre.
Das Kuratorium kann bis zu fünf weitere Personen mit beratender Stimme hinzuziehen. Darunter soll jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelisch-theologischen Fakultäten, der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe und der Augustana-Hochschule Neuendettelsau sein.
( 4 ) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Im Einzelfall können Gäste zugelassen werden.
( 5 ) Das Kuratorium trifft seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des ordentlichen Mitgliederbestandes anwesend ist. Die Vertreterinnen und Vertreter der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen können ihr Stimmrecht jeweils untereinander übertragen.
( 6 ) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 9
Sitzungen

( 1 ) Das Kuratorium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Wenn drei Mitglieder des Kuratoriums oder das Rektorat es schriftlich verlangen, ist es zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
( 2 ) Die Mitglieder des Rektorats nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil, es sei denn, dass das Kuratorium im Einzelfall anders beschließt.
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§ 10
Vorsitzende oder Vorsitzender des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium wählt abwechselnd aus den Vertreterinnen und Vertretern der Evangelischen Kirche im Rheinland oder der Evangelischen Kirche von Westfalen die oder den Vorsitzenden. Das Kuratorium wählt aus den Vertreterinnen und Vertretern der Träger die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Vorsitzende oder Vorsitzender und Stellvertreterin oder Stellvertreter sollen verschiedenen Trägern angehören. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
( 2 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter führt die Geschäfte des Kuratoriums und leitet die Sitzungen. Sie oder er vertritt das Kuratorium innerhalb der Hochschule und zusammen mit der Rektorin oder dem Rektor die Hochschule gegenüber den Trägern.
( 3 ) Dringlichkeitsentscheidungen kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende zusammen mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter treffen. Diese Entscheidungen sind im Kuratorium in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Es kann Dringlichkeitsentscheidungen aufheben, soweit nicht schutzwürdige Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
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IV. Aufsicht

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§ 11
Rechts- und Fachaufsicht

( 1 ) Die Aufsicht über die Hochschule üben die Träger gemeinsam aus.
( 2 ) Die Aufsicht ist Rechts- und Fachaufsicht in den Angelegenheiten des Personalwesens, der Haushalts- und Wirtschaftsführung und des Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens.
( 3 ) Die Aufsicht ist Rechtsaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten.
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§ 12
Ausübung der sich aus der Aufsicht ergebenden Rechte und Pflichten

Die Träger können die Ausübung der sich aus der Aufsicht ergebenden Rechte und Pflichten auf das Kuratorium übertragen, soweit sie im Einzelfall nichts anderes bestimmen.
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V. Wissenschaftliche und sonstige Einrichtungen

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§ 13
Einrichtungen

Die Kirchliche Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) unterhält wissenschaftliche und sonstige Einrichtungen. Für diese gelten entsprechende Ordnungen, die der Genehmigung des Kuratoriums bedürfen.
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VI. Kosten

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§ 14
Finanzierung durch die Träger

( 1 ) Die zur Unterhaltung der Hochschule erforderlichen, durch Eigeneinnahmen nicht gedeckten Kosten werden von den Trägern gemeinsam aufgebracht.
( 2 ) Soweit durch gesonderte Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Kostentragungspflicht für die Evangelische Kirche im Rheinland 66 %, die Evangelische Kirche von Westfalen 30 % und die Stiftung Anstalt Bethel 4 % der vorgenannten Kosten.
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§ 15
Überlassungsverträge

( 1 ) Die für den Betrieb der Hochschule erforderlichen Einrichtungen und Grundstücke werden von den Trägern durch gesonderte Überlassungsverträge zur Verfügung gestellt.
( 2 ) Soweit bereits Überlassungsverträge geschlossen wurden, bleiben diese unberührt.
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§ 16
Haushaltsplan

Der Haushaltsplan unterliegt der Genehmigung der Träger. Die Jahresrechnung wird den Trägern zusammen mit dem Prüfungsbericht zur Erteilung der Entlastung vorgelegt.
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VII. Schlussbestimmungen

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§ 17
Ausführungsbestimmungen

Die Träger können die zur Ausführung dieses Vertrages erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere Verwaltungsvorschriften erlassen.
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§ 18
Änderungen und Kündigung des Kirchenvertrages

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages beschließen die Träger nach Anhörung des Kuratoriums.
Über alle Fragen, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages ergeben, werden die Vertragschließenden in Fühlung bleiben. Sie werden in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen. Falls sich die Grundlage für die Zusammenführung der beiden Hochschulen ändern sollte und hierdurch die Durchführung dieses Vertrages berührt wird, werden die Vertragschließenden mit dem Ziel einer freundschaftlichen Verständigung Verhandlungen über eine Anpassung oder Aufhebung dieses Vertrages führen.
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§ 19
Übergangsvorschriften

Bis zur Neuwahl der Organe und Gremien nehmen die vorhandenen Organe und Gremien ihre Funktion nach bisherigem Recht wahr. Notwendig werdende Neuwahlen für ausscheidende Mitglieder nach der bisherigen Wahlordnung bleiben unberührt.
Die Ordnungen der Kirchlichen Hochschulen Wuppertal und Bethel bleiben bis auf Weiteres in Kraft.
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§ 20
Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Er wird in den Kirchlichen Amtsblättern der beteiligten Kirchen veröffentlicht.

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1 ↑ Aufgrund des Kirchenvertrages für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2022 (KABl. I 2021 Beitrags-Nr. 106 S. 244) ist dieser Vertrag zu archivieren.