.Rundschreiben Nr. 6/2021
Rundschreiben Nr. 6/2021
Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission
Rheinland-Westfalen-Lippe
zur Aufnahme der neuen Berufsgruppe
„Mitarbeiterinnen in der Informationstechnik“
in den Allgemeinen Entgeltgruppenplan
Vom 1. März 2021
#Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe hat auf ihrer letzten Sitzung eine Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF beschlossen, mit der ein neuer Berufsgruppenplan für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Informationstechnik in den Allgemeinen Entgeltgruppenplan aufgenommen wird. Die Arbeitsrechtsregelung tritt zum 1. April 2021 in Kraft. Sie kann über das Kirchliche Amtsblatt aufgerufen werden (KABl. 2021 I Nr. 24 S. 53).
In den neuen Entgeltgruppenplan (vgl. § 1 der Arbeitsrechtsregelung in der Anlage) sind zukünftig Mitarbeitende eingruppiert, die sich mit Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik befassen. Allein die Anwendung dieser Systeme reicht für eine Eingruppierung in diesen Entgeltgruppenplan allerdings nicht aus. Der Entgeltgruppenplan erfasst Eingruppierungen ab der Entgeltgruppe 6 bis zur Entgeltgruppe 13. Hinweise zu den einzelnen Eingruppierungsmerkmalen können dem Rundschreiben Nr. 3/2021 des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe entnommen werden. Mitarbeitende in der Informationstechnik, die über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung verfügen, steht eine Eingruppierung in den Berufsgruppenplan 6 offen, wenn sie entsprechend ihrer Qualifikation beschäftigt werden. Damit sind für diese Mitarbeitenden Eingruppierungen oberhalb der Entgeltgruppe 13 möglich.
Die arbeitsrechtliche Kommission hat mit der Einführung des neuen Entgeltgruppenplans Überleitungsregelungen beschlossen (vgl. § 2 der Arbeitsrechtsregelung). Danach sind grundsätzlich alle Mitarbeitende der Informationstechnik, die am 31. März 2021 in einem BAT-KF-Angestelltenverhältnis stehen, das am 1. April 2021 fortbesteht, von der Arbeitsrechtsregelung betroffen. Dies gilt gemäß § 2 Absatz 2 der Arbeitsrechtsregelung nicht für Mitarbeitende in der Informationstechnik, die vor dem 31. März 2021 in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind, als sich nach dem neuen Entgeltgruppenplan ergeben würde. Es muss daher an Hand einer fiktiven Eingruppierung nach § 10 BAT-KF1# in den neuen Entgeltgruppenplan geprüft werden, ob sich eine höhere, gleiche oder niedrigere Eingruppierung ergeben würde.
Ergibt sich eine höhere Entgeltgruppe, verbleiben die Mitarbeitenden in dieser höheren Entgeltgruppe. Eine neue Eingruppierung ergibt sich nicht. Ergibt sich eine gleiche Eingruppierung, behalten die Mitarbeitenden sowohl ihre Entgeltgruppe als auch ihre Stufe. Ergibt sich eine niedrigere Entgeltgruppe, sind die Mitarbeitenden gemäß § 14 Absatz 4 BAT-KF2# stufengleich höher zu gruppieren.