.Rahmendienstvereinbarung
Zwischen
###§ 1
#§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
#§ 13
§ 14
#§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Rahmendienstvereinbarung
zum Einsatz von Informations- und Kommunikationssystemen (IT-Systeme)
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 22. September 2020
(KABl. 2020 I Nr. 7 S. 10)
#Zwischen
der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW),
vertreten durch die Kirchenleitung, diese vertreten durch das Landeskirchenamt,
(beide nachfolgend als „Dienststellenleitung“ bezeichnet)
und
dem Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen
der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche
(nachfolgend als „Gesamtausschuss“ bezeichnet),
vertreten durch den Vorsitzenden
wird nach § 36 Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG)1#
in Verbindung mit § 55 MVG2# und § 7a Anwendungsgesetz zum MVG
folgende Rahmendienstvereinbarung zum Einsatz
von Informations- und Kommunikationssystemen (IT-Systeme) getroffen:
###§ 1
Zielbestimmungen
(
1
)
1 Die Nutzung von IT-Systemen soll in der Dienststelle mit der menschengerechten Arbeitsgestaltung harmonisiert werden. 2 Anreicherung und Erweiterung der Arbeitsinhalte im Rahmen der geltenden Arbeitsorganisation sollen weiterhin möglich sein. 3 Ferner sollen die Verbesserung der Zusammenarbeit und der sozialen Kontakte sowie die Qualifizierung durch eine vielseitige Tätigkeit bewirkt werden. 4 Bei der Einführung und Änderung von IT-Systemen werden, soweit dienstlich und technisch möglich, die Wünsche und Belange der Beschäftigten berücksichtigt.
(
2
)
Ziele dieser Vereinbarung sind insbesondere,
- die jeweilige reibungslose Einführung von IT-Systemen, u. a. im Rahmen der Digitalisierungsstrategie „Cumulus“ der EKvW, und deren dauerhaften Einsatz unter Berücksichtigung der Datensicherheit und des Datenschutzes zu gewährleisten,
- die Beteiligung des Gesamtausschusses bei der Systemeinführung, Systemergänzung und Systemveränderung zu konkretisieren,
- die Beschäftigten vor Nachteilen aus der Einführung und Anwendung von IT-Systemen und damit verbundenen möglichen Verhaltens- und Leistungskontrollen grundsätzlich zu schützen,
- die Qualifizierung der Beschäftigten, die von Maßnahmen des Einsatzes von IT-Systemen betroffen sind oder werden, zu sichern.
§ 2
Geltungsbereich
Diese Rahmendienstvereinbarung gilt
- räumlich für alle kirchlichen Körperschaften auf dem Gebiet der EKvW, deren Arbeitsorganisationseinheiten, Einrichtungen und Teile (nachfolgend als „Dienststelle“ oder „Dienststellen“ bezeichnet),
- persönlich für alle beruflich Beschäftigten der Dienststellen, insbesondere für die Beschäftigten, die im Rahmen ihrer Arbeit IT-Systeme nutzen (nachfolgend als „Beschäftigte“ bezeichnet),
- fachlich und sachlich für alle IT-Systeme. Darunter werden in dieser Vereinbarung alle elektronischen Hardware- oder Software-Systeme einschließlich Cloud-basierter Systeme zur Verarbeitung von Daten verstanden, sofern die Dienststellenleitung einen Einfluss auf ihre Auswahl, Gestaltung oder ihren Einsatz hat (nachfolgend als „IT-System“ oder „IT-Systeme“ bezeichnet).
§ 3
Ausschluss privater Nutzung und Zugriff auf dienstliche Daten
(
1
)
1 Die Nutzung der IT-Systeme dient den Beschäftigten zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben; die private Nutzung ist ausgeschlossen. 2 Dazu gehört insbesondere die private Nutzung von Internet, Social Media und E-Mail.
(
2
)
1 Sollte es notwendig werden, dass wegen einer ungeplanten oder längerfristigen Abwesenheit oder nach Ausscheiden der/des Beschäftigten ausnahmsweise ihre/seine dienstlichen Datenbestände offengelegt werden müssen, so darf das nur geschehen, wenn die/der Vorgesetzte dies schriftlich anordnet und ein Mitglied der Mitarbeitervertretung anwesend ist. 2 Dabei ist vorab anhand eindeutiger Kriterien zu bestimmen, welche Daten für welche Zwecke offengelegt werden dürfen.
(
3
)
1 Die jeweilige Leitung der Dienststelle ist berechtigt bei Abwesenheit einer/eines Beschäftigten eine automatische Abwesenheitsbenachrichtigung durch eine Administratorin/einen Administrator einrichten zu lassen. 2 Dabei darf auf Daten der/des Beschäftigten nicht zugegriffen werden.
#§ 4
Anspruch auf Information, Einarbeitung und Schulung
(
1
)
1 Beschäftigte, die in ihrem Arbeitsbereich mithilfe von IT-Systemen arbeiten, sind jeweils zeitnah vor Aufnahme der Arbeit mit diesen Systemen über deren Zweck und Einsatz umfassend zu informieren. 2 Sie sind bei Bedarf einzuarbeiten und zu schulen.
(
2
)
1 Umfassend bedeutet, dass die Information anhand von schriftlichen Unterlagen oder in sonstiger geeigneter Weise vermittelt wird. 2 Die Unterrichtung ist von der Dienststellenleitung in allgemein verständlicher Form zu gestalten.
(
3
)
1 Den Beschäftigten ist eine angemessene Einarbeitungszeit zu gewähren. 2 Entstehen durch den Einsatz von IT-Systemen für einzelne Beschäftigte andere Tätigkeitsfelder, sind sie über Änderungen ihres Aufgabenbereichs, ihrer Tätigkeit und Einordnung in den Arbeitsablauf sowie über ihre Verantwortung und Rechte zu unterrichten. 3 Ebenso sind dafür bei Bedarf entsprechende Einarbeitungs-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen durchzuführen.
#§ 5
Qualifizierung
(
1
)
1 Die geplante Einarbeitung, Fort- und Weiterbildung ist mit den betroffenen Beschäftigten und der örtlichen Mitarbeitervertretung rechtzeitig zu beraten. 2 Die Schulungen werden jeweils für die eingesetzten Anwendungsprogramme so durchgeführt, dass die betroffenen Beschäftigten vor Inbetriebnahme ein Verständnis für die eingesetzte Hard- und Software erhalten, um eine sichere, stress- und störungsfreie Beherrschung und Anwendung der IT-Systeme zu ermöglichen.
(
2
)
Die entsendende Organisationseinheit der Dienststelle ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um spätestens unmittelbar nach der Schulung die Hard- und Software am Arbeitsplatz funktionsfähig bereitzustellen.
(
3
)
Die Rechte der örtlichen Mitarbeitervertretung gemäß § 39 Buchstaben c und d MVG3# bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
#§ 6
Schutz der Beschäftigten vor Leistungs- und Verhaltenskontrollen
(
1
)
1 Die bei der Arbeit mit IT-Systemen anfallenden Daten dürfen grundsätzlich nicht zum Zwecke der Leistungsmessung, des Leistungsvergleichs sowie der Leistungs- und/oder Verhaltenskontrolle verwendet werden. 2 Eine solche Datennutzung ist den Beschäftigten, die Zugang zu diesen Daten haben, grundsätzlich untersagt. 3 Personelle Maßnahmen, die unter Verletzung der getroffenen Vereinbarung angeordnet bzw. durchgeführt werden, sind unwirksam.
(
2
)
1 Bei dem begründeten Verdacht auf strafbares Verhalten oder eine Amtspflichtverletzung durch Beschäftigte ist eine Verhaltenskontrolle durch die Dienststellenleitung mittels bei der Arbeit mit IT-Systemen anfallenden Daten auf Grundlage der anwendbaren Gesetze zulässig. 2 Die Mitwirkungsrechte der örtlichen Mitarbeitervertretung bei der Anwendung der Verhaltenskontrolle gemäß § 40 Buchstabe j MVG4# bleiben unberührt.
(
3
)
Soweit IT-Systeme Benutzerkennungen und/oder Aktivitäten der Benutzer aufzeichnen, dürfen diese neben den Möglichkeiten zur Eigenkontrolle nur
- zur Gewährleistung der Systemsicherheit,
- zur Analyse und Korrektur technischer Fehler in den Systemen,
- zur Steuerung und Optimierung der Systeme und
- zur Abrechnung verbrauchter Systemleistungen
benutzt werden, sofern kein Ausnahmefall der Verhaltenskontrolle nach Absatz 2 Satz 1 und 2 vorliegt.
(
4
)
1 Die Rechte zum Zugriff auf die entsprechenden Funktionen bleiben auf den Personenkreis beschränkt, der mit der technischen Administration der Systeme betraut ist. 2 Hierüber wird ein aktuelles Verzeichnis im Rahmen des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten nach den Vorgaben des § 31 EKD-Datenschutzgesetz (DSGEKD)5# geführt. 3 Die Speicherdauer der entsprechenden Protokolldateien wird nicht länger gehalten, als es zur Erreichung der genannten Ziele erforderlich ist. 4 Ein diesbezüglich zu erstellendes Verzeichnis und etwaige Änderungen werden dem Gesamtausschuss mitgeteilt.
#§ 7
Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
1 Für die Nutzung der IT-Systeme wird ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach den Vorgaben des § 31 DSG-EKD6# geführt, das im jährlichen Turnus oder bei gravierenden qualitativen Veränderungen sofort dem Gesamtausschuss mitgeteilt wird. 2 Dieses Verzeichnis kann bei Bedarf auch zwischenzeitlich bei der verarbeitenden Stelle eingesehen werden. 3 Sollte eine Datenschutzfolgenabschätzung gemäß § 34 DSG-EKD7# erforderlich sein, gelten die oben genannten Regelungen auch für diese Dokumente.
#§ 8
Recht auf Information und Beteiligung bei Einzelvorhaben
(
1
)
Der Gesamtausschuss wird an der Neueinführung und Erweiterung von IT-Systemen gemäß § 9 beteiligt.
(
2
)
1 Die Dienststellenleitung informiert den Gesamtausschuss rechtzeitig und umfassend über geplante Neueinführungen oder Erweiterungen von IT-Systemen, mindestens zu folgenden Zeitpunkten:
- zum Startzeitpunkt eines Projektes: Ziel, Umfang und zeitliche Planung des neuen oder erweiterten Anwendungssystems, betroffene Mitarbeiter und Mitarbeitergruppen,
- mit der Fertigstellung des Konzeptes: geplante Änderungen der Arbeitsinhalte und -abläufe,
- zum Start der Einführungsphase: Qualifizierungskonzept, Einführungsplanung.
2 Die Information des Gesamtausschusses soll die Erörterung der Planung und Verwirklichung von eventuellen Gestaltungsalternativen noch ermöglichen.
#§ 9
Gemeinsamer IT-Arbeitskreis – Information und Beratung über die Jahresplanung von IT-Systemen
(
1
)
1 Zur Sicherstellung des notwendigen Informationsaustauschs wird aus IT-Beauftragten der Dienststellenleitung und des Gesamtausschusses ein gemeinsamer IT-Arbeitskreis gebildet. 2 Ziel dieses Arbeitskreises ist es, bestehende Informationsbedürfnisse beim Einsatz von IT-Systemen zu erfüllen und die IT-Strategie der Dienststellenleitung gemeinsam zu beraten. 3 Es werden die mittel- bzw. längerfristige IT-Strategie sowie die wichtigsten Projekte des nächsten halben Jahres behandelt. 4 Weiterhin erfolgt eine Erörterung der Auswirkungen auf die Zahl und die Qualität der Arbeitsplätze und -bedingungen.
(
2
)
1 Die Treffen des IT-Arbeitskreises finden nach näherer Vereinbarung und unter alternierender Leitung zweimal jährlich oder auf Antrag einer Seite statt. 2 Der oder die örtliche Datenschutzbeauftragte der nach DSG-EKD8# verantwortlichen Stelle ist berechtigt, über Ort und Termin zu informieren und auf Wunsch einer Seite zu den Treffen des IT-Arbeitskreises rechtzeitig einzuladen.
(
3
)
Dienststellenleitung und Gesamtausschuss können einvernehmlich festlegen, dass anstelle der Beteiligung am IT-Arbeitskreis der Gesamtausschuss bis zu zwei beratende Vertreterinnen oder Vertreter ohne Stimmrecht in ein zukünftiges IT-Steuerungsgremium entsendet.
#§ 10
Recht auf Überprüfung der Systeme
(
1
)
Der Gesamtausschuss hat jederzeit das Recht, die eingesetzten Systeme nach näherer Vereinbarung mit der Dienststellenleitung zu überprüfen.
(
2
)
1 Zu diesem Zweck erhält er die Möglichkeit, eine von der Dienststellenleitung vorgegebene geeignete Prüf-Software zu nutzen, ohne damit die Dateninhalte zu sehen und zu nutzen. 2 Die dabei gewonnenen Daten sind ausschließlich zum Zweck der Prüfung zu verwenden. 3 Eine Verpflichtung der Dienststellenleitung zur Bereitstellung einer Prüf-Software besteht nicht.
(
3
)
Der Gesamtausschuss hat jederzeit das Recht, bei begründetem Verdacht auf Verstoß gegen diese Rahmendienstvereinbarung eine Überprüfung der eingesetzten Systeme nach näherer Vereinbarung mit dem Dienstgeber durchführen zu lassen.
#§ 11
Recht zum Sachverständigeneinsatz
Der Gesamtausschuss kann nach näherer Vereinbarung mit der Dienststellenleitung einen internen oder externen Sachverständigen zur Beratung in allen IT-Fragen und zu Prüfzwecken hinzuziehen.
#§ 12
Erprobung neuer IT-Komponenten
(
1
)
Um den Grundsätzen für die IT-Arbeitsplatztechnik kontinuierlich zu entsprechen, können sinnvolle und arbeitserleichternde Ergänzungen für die jeweiligen Arbeitssysteme in einer sicheren Testumgebung genutzt und erprobt werden. Solche Erprobungen können z. B. Folgendes betreffen:
- Einsatz neuer Hardware-Komponenten (PCs, Peripheriegeräte usw.),
- Anwendungsprogramme zur Ergänzung von oder als Alternative zu bereits eingesetzter Software.
(
2
)
Der Gesamtausschuss stimmt mit dieser Rahmendienstvereinbarung Erprobungen umfassend im Sinne der Fälle des § 40 Buchstaben g, h, i und j MVG9# zu,
- solange sie im IT-Bereich der Dienststellenleitung stattfinden,
- der Gesamtausschuss hierüber im Vorfeld unterrichtet wird,
- die Erprobungsergebnisse, Feststellungen und Bewertungen vorgelegt werden und
- ihm die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Augenschein bei der Erprobung eingeräumt wird.
§ 13
Pilotversuche und Probeläufe
Soll der Einsatz von IT-Systemen bei einem eingeschränkten Nutzerkreis zunächst nur auf Probe vorgenommen werden, gelten die vorgenannten Vorschriften sinngemäß.
#§ 14
Problemmanagement/Fernwartung
(
1
)
Die Dienststellenleitung stellt sicher, dass Hilfestellung zur Lösung von technischen Fragestellungen und Problemen, die sich aus der Nutzung der zentral bereitgestellten IT-Systeme ergeben, zur Verfügung stehen.
(
2
)
1 Soweit ein Zugriff auf die Arbeitsplatzrechner möglich ist (Fernwartung), dürfen nur die Systemadministratoren der IT-Abteilung sowie in Ausnahmefällen externe Dienstleister, mit denen ein vertraglich geregeltes Auftragsverarbeitungsverhältnis besteht, zum ausschließlichen Zweck der Wartung Zugriff nehmen. 2 Diese Fernwartung ist verbindlich und anlassbezogen durch die Endbenutzer freizugeben. 3 Die eingesetzte Software wird gemäß folgenden Parametern konfiguriert bzw. eingesetzt:
- die Anwesenheit des betroffenen Nutzers, der die Fernwartung einleitend freizuschalten hat, am Arbeitsplatz wird sichergestellt,
- die Möglichkeit für den Mitarbeitenden, die Fernwartung jederzeit zu unterbrechen, besteht.
§ 15
Benutzerkennung
1 Die mit den IT-Systemen arbeitenden Beschäftigten erhalten eine persönliche Benutzerkennung. 2 Diese setzt sich aus einem öffentlichen Benutzernamen (User-ID) und einem nur der Benutzerin/dem Benutzer bekannten Passwort zusammen.
#§ 16
Konfliktlösung
(
1
)
Bei Regelungen, die im Rahmen dieser Dienstvereinbarung erforderlich werden, ebenso wie bei Auslegungsfragen, Einzelfallregelungen außerhalb dieser Dienstvereinbarung oder Streit über die Einhaltung oder Anwendung dieser Dienstvereinbarung entscheidet auf Antrag einer Partei die Einigungsstelle, sofern eine Einigung zwischen den Parteien nicht zustande kommt.
(
2
)
Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Dienststellenleitung und Gesamtausschuss.
#§ 17
Salvatorische Klausel
(
1
)
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sind oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(
2
)
Sollte den Vertragsparteien dieser Vereinbarung eine eventuelle Unwirksamkeit bekannt werden, verpflichten sie sich, schnellstmöglich eine neue Regelung zu treffen, die dem gewollten Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
(
3
)
Sollten Tatbestände durch diese Vereinbarung nicht geregelt sein, die den Vertragsparteien dieser Vereinbarung bekannt werden, so verpflichten sie sich, umgehend eine Regelung ergänzend zu vereinbaren, die den Grundsätzen dieser Vereinbarung entspricht.
#§ 18
Inkrafttreten, Kündigung
(
1
)
1 Diese Rahmendienstvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. 2 Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(
2
)
1 Sie ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, frühestens zum 31. Dezember 2022, kündbar. 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle der Kündigung die Verhandlungen bei Vorliegen eines Änderungsvorschlages unverzüglich aufzunehmen.