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Erläuterungen zu § 35 Geschäftsordnung der Landessynode

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 01.07.2022

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Allgemeines

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Absatz 7 – Telefon- oder Videokonferenzen, Abstimmungen im Umlaufverfahren

Das 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung (KO) vom 15. Juni 2022 und die parallele Neunte Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode (GOLS) vom 15. Juni 2022 übernahmen die bewährten Regelungen des Pandemie-Gesetzes inhaltlich und lösten es somit ab.
Mit der Neunten Änderung der GOLS sind folgende Regelungen in die Geschäftsordnung der Landessynode fest aufgenommen worden:
  1. Es sind für die Ausschüsse und Unterausschüsse Zusammenkünfte in Form von Telefon- und Videokonferenzen zulässig.
  2. Außerhalb von Sitzungen kann in Textform im Wege des Umlaufverfahren abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.
  3. Wahlen sind im Umlaufverfahren nicht zulässig. Die Stimmabgabe kann durch Briefwahl erfolgen.
Mit einem geeigneten Abstimmungstool ist es zulässig geheime Wahlen durchzuführen.
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Absatz 9 – Niederschriften

Mit der Neunten Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode (GOLS) vom 15. Juni 2022 wurde konkretisiert, welche Punkte in eine Niederschrift aufzunehmen sind.
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Historie: Umlaufbeschlüsse und Zusammenkünfte während der Corona-Pandemie

Das Gesetz zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie (Pandemie-Gesetz) vom 19. November 2020 führt die Regelungen des praktischen Konsenses fort. Somit sind weiterhin Umlaufbeschlüsse und Telefon- und/oder Videokonferenzen ausnahmsweise, soweit erforderlich, möglich. Die Präsenzformen der leiblichen Anwesenheit, der Videokonferenz und der Telefonkonferenz sind kombinierbar und sollen nach den örtlichen Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Beteiligung genutzt werden.
Durch das Pandemie-Gesetz vom 19. November 2020 wurde zur Abstimmung per Umlaufverfahren ausgeführt, dass die ständigen Ausschüsse ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen können, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen. Durch das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021 wurde der Begriff „schriftlich“ durch „in Textform“ ersetzt. Damit wird klargestellt, dass auch mit einer E-Mail ohne eigenhändige Unterschrift die Formerfordernisse für den Umlaufbeschluss erfüllt sind
Das Pandemie-Gesetz galt zunächst befristet bis zum 30. Juni 2021. Durch das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021 wurde die Befristung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, da die Situation um das Corona-Virus weiter anhält und die Handlungsfähigkeit der Leitungsorgane weiterhin Ausnahmebedingungen erfordert. Daher erschien es notwendig und sinnvoll, die Gültigkeit der Regelungen des Pandemie-Gesetzes befristet zu verlängern. Die Landessynode im November 2021 wird entscheiden, ob es einer weiteren Verlängerung bedarf oder einzelne bewährte Regelungen durch Änderung der Kirchenordnung dauerhaft belassen werden sollen.
Als Rechtsgrundlage für das Pandemie-Gesetz diente der neue Artikel 139a Absatz 3 Kirchenordnung, der ebenfalls von der Landessynode 2020 beschlossen worden war (68. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2020 (KABl. 2020 I Nr. 93 S. 236).
Das 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung (KO) vom 15. Juni 2022 und die parallele Neunte Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode (GOLS) vom 15. Juni 2022 übernahmen die Regelungen des Pandemie-Gesetzes inhaltlich und lösten es somit ab.
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Allgemeine Erläuterungen zur Geschäftsordnung – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

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