.Satzung 
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
        
      Satzung 
des „Evangelischen Fachverbandes 
Ganztagsangebote an Schule“ 
Rheinland-Westfalen-Lippe
Vom 26. August 2020
(KABl. 2020 I Nr. 115 S. 273)
Inhaltsübersicht
§ 1
Name, Rechtsform, Geschäftsjahr
			(
			1
			)
		 Der Fachverband führt den Namen „Evangelischer Fachverband Ganztagsangebote an Schule Rheinland-Westfalen-Lippe“.
			(
			2
			)
		 Der Verband ist ein nicht eingetragener Verein.
			(
			3
			)
		 Der Fachverband hat seinen Sitz am jeweiligen Dienstort der Geschäftsführung.
			(
			4
			)
		 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
#§ 2
Gegenstand, Zweck und Aufgaben
			(
			1
			)
		  1 Der Evangelische Fachverband Ganztagsangebote an Schule Rheinland-Westfalen-Lippe ist ein Zusammenschluss der Mitglieder des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL (Diakonie RWL) und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche, die auf dem Gebiet der Ganztagsangebote an Schule tätig sind.  2 Er ist eingebunden in die Arbeitsstrukturen der Diakonie RWL und arbeitet im Einvernehmen mit der Diakonie RWL.  3 Hinsichtlich der fachlichen und fachpolitischen Interessenwahrnehmung seiner Mitglieder arbeitet der Fachverband in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL.
			(
			2
			)
		  1 Zweck des Fachverbandes ist die Weiterentwicklung des Jugendhilfeangebotes an Schule.  2 Hierzu gehören auch die Kontaktpflege und der Informationsaustausch mit jugend- und schulpolitischen Institutionen. 
 3 Der Fachverband dient der wechselseitigen Beratung, Förderung und Unterstützung in fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen.  4 Kernaufgaben des Fachverbandes sind die Erarbeitung von fachpolitischen Positionen und die fachliche Weiterentwicklung, Beratung und Förderung seiner Mitglieder.
 5 Dies geschieht insbesondere durch:
- Erfahrungsaustausch und Meinungsbildung unter den Mitgliedern und Mitgliedseinrichtungen,
 - Entwicklung, Erarbeitung und Veröffentlichung von fachlichen und fachpolitischen Positionen, Stellungnahmen und Empfehlungen,
 - Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL,
 - Beratung, Begleitung und Information der Mitglieder und Mitgliedseinrichtungen,
 - Entwicklung und Umsetzung von Qualitätsstandards,
 - Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Bundes- und Landesebene,
 - Unterstützung bei der Organisation und Koordination von Informationsveranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen,
 - Beratung der Diakonie RWL in allen Fragen des Systems Offener Ganztag/Ganztagsangebote an Schule.
 
			(
			3
			)
		 Der Fachverband arbeitet handlungsfeldübergreifend mit inner- und außerkirchlichen Trägern im Einvernehmen mit der Diakonie RWL zusammen. 
#§ 3
Gemeinnützigkeit
			(
			1
			)
		  1 Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  2 Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
			(
			2
			)
		  1 Die Mittel des Fachverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.  2 Die Mitglieder als solche erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes.  3 Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Mitglieder
			(
			1
			)
		 Mitglieder des Fachverbandes sind alle Mitglieder der Diakonie RWL und Institutionen/Träger der drei Landeskirchen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 dieser Satzung.
			(
			2
			)
		 Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. 
			(
			3
			)
		 Die Mitgliedschaft erlischt 
- mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Diakonie RWL,
 - wenn keine Angebote im Bereich der Ganztagsschule im Verbandsgebiet mehr unterhalten werden.
 
§ 5
Organe
			(
			1
			)
		 Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
			(
			2
			)
		 Die Organe können Fachausschüsse berufen und weitere Personen nach Bedarf zu ihrer Beratung hinzuziehen.
#§ 6
Mitgliederversammlung
			(
			1
			)
		  1 In der Mitgliederversammlung lässt sich jeder Träger durch eine entsandte natürliche Person vertreten.  2 Jeder Träger hat eine Stimme, die von der entsandten Person wahrgenommen wird.  3 Eine Person kann von mehreren Trägern entsandt werden.
			(
			2
			)
		 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail ein.
			(
			3
			)
		  1 Auf schriftlichen Antrag von fünf Trägern muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.  2 Die Einladungsfrist beträgt ebenfalls vier Wochen.
			(
			4
			)
		 Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes oder bei Verhinderung von ihrer bzw. seiner Stellvertretung geleitet.
			(
			5
			)
		 Weitere Personen können von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes zur Mitgliederversammlung als Berater(in) geladen werden.
			(
			6
			)
		 Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde. 
			(
			7
			)
		 Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
			(
			8
			)
		 Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
			(
			9
			)
		  1 Der Vorstand kann entscheiden, die Mitgliederversammlung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist.  2 Er kann auch entscheiden, einzelnen oder allen Mitgliedern die Teilnahme an einer als Präsenzveranstaltung durchgeführten Versammlung durch Verwendung von Telekommunikationsmitteln zu gestatten, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist.
#§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Austausch über und Bewertung von kommunalen und landespolitischen Entwicklungen,
 - Beratung von Grundsatzfragen und Beschlussfassung,
 - Wahl des Vorstandes,
 - Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
 - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Fachverbandes.
 
§ 8
Vorstand
			(
			1
			)
		  1 Der Vorstand besteht aus insgesamt bis zu sieben Mitgliedern.  2 Davon werden vier Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. 
 3 Die Landeskirchen auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen entsenden zwei Vertreterinnen/Vertreter in den Vorstand.  4 Die Diakonie RWL entsendet eine Vertreterin/einen Vertreter in den Vorstand. 
			(
			2
			)
		  1 Die Mitgliederversammlung wählt die vier von ihr zu bestimmenden Vorstandsmitglieder für die Dauer von vier Jahren.  2 Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet worden ist.  3 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wählt die nächste regelmäßige Mitgliederversammlung an ihrer oder seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.  4 Scheidet ein von den Landeskirchen oder der Diakonie RWL entsendetes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so entsendet die jeweilige Institution eine Nachfolgerin/einen Nachfolger.
			(
			3
			)
		 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. 
			(
			4
			)
		 Der Vorstand soll möglichst nach den Gesichtspunkten der regionalen Gliederung zusammengesetzt sein.
			(
			5
			)
		  1 Die Vorstandsmitglieder müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, angehören.  2 Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören.  3 Die Zustimmung des Vorstandes der Diakonie RWL ist dazu erforderlich.
			(
			6
			)
		  1 Der Vorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, unter Mitteilung der Tagesordnung.  2 Die Einladung erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen.
			(
			7
			)
		  1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.  2 Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
#§ 9
Aufgaben des Vorstandes
 1 Der Vorstand hat die Verantwortung, dass die in § 2 definierten Aufgaben des Fachverbandes erfüllt werden. 
 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Leitung des Fachverbandes,
 - Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsführung,
 - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
 - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
 - Feststellung der Mitgliedschaft,
 - Berufung von Ausschüssen und sachverständigen Personen.
 
§ 10
Geschäftsführung
			(
			1
			)
		 Die Geschäftsführung wird in der Regel ausgeübt von einem zuständigen Mitarbeitenden der Diakonie RWL. Sie wird von der Diakonie RWL berufen.
			(
			2
			)
		 Die Geschäftsführung hat die gesamten Geschäfte des Fachverbandes zu besorgen und führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus.
			(
			3
			)
		 Die Geschäftsführung stellt die notwendige Kommunikation/Koordination zwischen der Diakonie RWL und dem Fachverband sicher und informiert beide Verbände über alle wichtigen Vorgänge.
#§ 11
Satzungsänderung und Auflösung des Fachverbandes
			(
			1
			)
		  1 Eine Änderung des Zweckes oder die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden (persönlichen oder vertretenen) Stimmrechte.  2 In der Einladung ist ausdrücklich die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Fachverbandes als Tagesordnungspunkt zu benennen.
			(
			2
			)
		 Die Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in den jeweiligen Satzungen der Diakonie RWL1# und den Diakoniegesetzen2# geregelten Zustimmungserfordernisse. 
#§ 12
Inkrafttreten
 1 Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. August 2020 beschlossen.  2 Sie tritt mit Genehmigung der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche in Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. in Kraft. 
 3 Sie wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche veröffentlicht4#.