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Satzung
des Evangelischen Fachverbandes für Erzieherische Hilfen RWL

Vom 18. November 2020

(KABl. 2020 I Nr. 114 S. 270)

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Präambel

Grundlage unseres Handelns ist das Evangelium.
  • Wir sind Dienstleister für unsere Mitglieder und bilden ein Forum für deren Austausch.
  • Wir unterstützen die Arbeit unserer Mitglieder im Spannungsfeld von Ethik, Fachlichkeit und Wirtschaftlichkeit.
  • Wir mischen uns ein und übernehmen gesellschaftliche Anwaltschaft für Kinder, Jugendliche und Familien.
  • Wir haben eine inklusive Perspektive.
  • Wir vertreten lebensweltorientierte Grundsätze und eine partizipative Kultur.
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§ 1
Name, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Fachverband führt den Namen „Evangelischer Fachverband für Erzieherische Hilfen RWL“.
( 2 ) Er ist ein nicht eingetragener Verein.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Der Fachverband hat seinen Sitz am Dienstort der Geschäftsführung.
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§ 2
Gegenstand, Zweck und Aufgaben

( 1 ) Der Fachverband „Evangelischer Fachverband für Erzieherische Hilfen RWL“ ist ein Zusammenschluss der Mitglieder des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL (im weiteren Text Diakonie RWL), die auf dem Gebiet der Erzieherischen Hilfen tätig sind.
( 2 ) Zweck des Fachverbandes ist die fachliche Förderung und Interessenbündelung der Erzieherischen Hilfen. Kernaufgaben des Fachverbandes sind:
fachpolitische Vertretung von Kindern, Jugendlichen und Familien:
  • gesellschaftspolitische Positionen formulieren,
  • gemeinsam mit Interessenverbänden gesellschaftliche Lobbyarbeit für Kinder, Jugendliche und Familien leisten,
  • Rechte von Kindern, Jugendlichen und Familien stärken und Partizipation fördern,
fachliche Beratung und Förderung der Mitglieder:
  • informieren,
  • beraten,
  • qualifizieren,
  • Kommunikation organisieren,
  • Vernetzung initiieren,
  • Arbeitsmaterialien erstellen,
  • Verzahnung von Theorie und Praxis fördern,
  • Arbeit an den Schnittstellen handlungsfeldübergreifend unterstützen,
Interessenvertretung der Mitglieder:
  • fachpolitische Positionen formulieren,
  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Einvernehmen mit der Diakonie RWL leisten,
  • mit anderen Verbänden in fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen kooperieren.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des Fachverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitglieder

( 1 ) Mitglieder des Fachverbandes sind alle Mitglieder der Diakonie RWL, die auf dem Gebiet der Erzieherischen Hilfen tätig sind.
( 2 ) Die Mitgliedschaft erlischt
  1. mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Diakonie RWL,
  2. falls keine Einrichtung und Dienste im Bereich Erzieherische Hilfen im Verbandsgebiet mehr unterhalten wird.
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§ 5
Organe

Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§ 6
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den von den Mitgliedern entsandten Personen zusammen. Die Stimmverteilung auf die Mitglieder richtet sich nach der Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, umgerechnet auf Vollzeitstellen, die in den erzieherischen Hilfen tätig sind:
  • bis zu 50 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter (VK-Werte) – 1 Stimme,
  • bis zu 100 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter (VK-Werte) – 2 Stimmen,
  • bis zu 200 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter (VK-Werte) – 3 Stimmen,
  • bis zu 400 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter (VK-Werte) – 4 Stimmen,
  • über 400 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter (VK-Werte) – 5 Stimmen.
Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre, statt. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder ihre Einberufung unter Angabe eines Grundes verlangt. Sie ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Stimmrechte vertreten sind. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste innerhalb von 14 Tagen schriftlich einzuberufende Mitgliederversammlung über dieselbe Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig, sofern in der Einladung auf diese Folge hingewiesen wurde. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern sich aus dieser Satzung nichts Abweichendes ergibt. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
( 4 ) Der Vorstand kann entscheiden, die Mitgliederversammlung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist. Er kann auch entscheiden, einzelnen oder allen Mitgliedern die Teilnahme an einer als Präsenzveranstaltung durchgeführten Versammlung durch Verwendung von Telekommunikationsmitteln zu gestatten, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist. Der Vorstandsvorsitzende oder die Vorstandsvorsitzende kann ebenso für Sitzungen des Vorstandes entscheiden.
( 5 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Vorstandes und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen der Arbeit des Fachverbandes,
  2. Wahl des Vorstandes,
  3. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Fachverbandes,
  5. Entscheidung über Widersprüche nach dieser Satzung.
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§ 8
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus bis zu elf Mitgliedern. Bis zu zwei Mitglieder können zusätzlich von dem Vorstand kooptiert werden. Ihm sollen je eine Vertretung aus den Verbandsbereichen Rheinland, Westfalen-Lippe und Südrhein (Rheinland-Pfalz und Saarland) angehören. Eine Person wird vom Vorstand der Diakonie RWL benannt.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet wird. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann im Nachrückverfahren die Kandidatin oder der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmzahl in den Vorstand nachrücken. Ist keine Kandidatin oder kein Kandidat vorhanden, wählt die Mitgliederversammlung an ihre oder seine Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.
( 2 ) Die Geschäftsführung des Fachverbandes und eine zweite Referentin oder ein Referent für Erzieherische Hilfen nehmen an den Sitzungen nach Bedarf mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung. Der Vorstand soll die Vielfalt der Träger evangelischer Hilfen zur Erziehung repräsentieren.
( 4 ) Die Vorstandsmitglieder müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören oder sie müssen Mitglied einer Kirche sein, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist. Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören. Die Zustimmung des Vorstandes der Diakonie RWL ist dazu erforderlich.
( 5 ) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
( 6 ) Von den Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und das der Vorstand in seiner nächsten Sitzung genehmigt.
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§ 9
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die in § 2 genannten Aufgaben erfüllt werden.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Leitung des Fachverbandes,
  2. durch die vom Vorstand der Diakonie RWL benannte Person im Vorstand des Fachverbandes wird die Koordination zwischen dem Vorstand der Diakonie RWL und dem Fachverband sichergestellt und beide Gremien über alle wichtigen Vorgänge informiert,
  3. Austausch über die Ausstattung der Geschäftsstelle und Herstellung des Einvernehmens zur Einstellung und Berufung der Geschäftsführung mit dem Vorstand der Diakonie RWL,
  4. Aufsicht über die Geschäftsführung,
  5. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  6. Bildung von Regionalgruppen,
  7. Bildung von Ausschüssen und Arbeitskreisen für besondere Aufgaben,
  8. Berufung von Expertengruppen nach Bedarf.
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§ 10
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung wird in der Regel ausgeübt von einer zuständigen Referentin oder einem zuständigen Referenten der Diakonie RWL.
( 2 ) Die Geschäftsführung hat die gesamten Geschäfte des Fachverbandes zu besorgen und führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus.
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§ 11
Satzungsänderungen

( 1 ) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmrechte beschlossen werden. In der Einladung muss ausdrücklich die Änderung der Satzung als Tagesordnungspunkt benannt werden.
( 2 ) Die Beschlüsse zur Satzungsänderung erfolgen unter Beachtung der Satzung der Diakonie RWL und den in den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernisse. § 2 Absatz 6 der Satzung der Diakonie RWL2# vom 22. Juni 2016 bleibt unberührt.
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§ 12
Auflösung des Fachverbandes

( 1 ) Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. In der Einladung muss ausdrücklich die Auflösung des Fachverbandes als Tagesordnungspunkt benannt werden.
( 2 ) Die Beschlüsse zur Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in der Satzung der Diakonie RWL und den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernisse. § 2 Absatz 6 der Satzung der Diakonie RWL3# vom 22. Juni 2016 bleibt unberührt.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Dortmund am 5. November 2009 beschlossen und durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 3. November 2015, am 21. November 2018 und am 18. November 2020 geändert. Sie wird in den Kirchlichen Amtsblättern der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche veröffentlicht4#.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 303.
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3 ↑ Nr. 303.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der EKvW erfolgte am 30. Dezember 2020.