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Geltungszeitraum von: 15.04.2020

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Verbindliche Verabredung „praktischer Konsens“ zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit kirchenleitender Organe im Jahr 20201#

Vom 8. April 2020

(KABl. 2020 I Nr. 38, S. 77)

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Die nachfolgenden Punkte stellen eine verbindliche Ergänzung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# für das Jahr 2020 dar. Angesichts der außerordentlichen Situation durch die Corona-Pandemie muss ein Modus für die Handlungsfähigkeit der Leitungsorgane ermöglicht werden. Die formelle Einhaltung der geltenden Geschäftsordnungsnormen würde zu dem paradoxen Ergebnis führen, dass die Leitungsorgane angesichts der Kontaktbeschränkungen wegen Corona ihre Funktion nicht erfüllen könnten. Diese Paradoxie bedarf der Auflösung. Diese Verabredung erfolgt einmütig durch die Kirchenleitung als Synode in Permanenz, durch die Superintendentinnen und Superintendenten für die Kirchenkreise und mit den Vorsitzenden der Ständigen Ausschüsse der Landessynode als berufene sachkundige landessynodale Vertreterinnen und Vertreter.
A
Kirchengemeinde
1
Presbyterium
1.1
Presbyterien können abweichend von Artikel 66 Absatz 2 KO3# ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes dem Umlaufverfahren zustimmen.
1.2
Das Presbyterium ist im Sinne des Artikels 64 Absatz 2 KO4# ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist im Protokollbuch zu vermerken.
(Auslegung)
2
Ausschüsse des Presbyteriums
2.1
Die Ausschüsse nach Artikel 74 KO5# können abweichend von den jeweiligen örtlichen Satzungen ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
2.2
Die Ausschüsse nach Artikel 74 KO6# sind im Sinne der jeweiligen Satzungsbestimmungen ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist in der Niederschrift zu vermerken.
(Auslegung)
B
Kirchenkreis
1
Kreissynode
1.1
Die Kreissynode kann abweichend von Artikel 99 KO7# ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
1.2
Die Kreissynode ist im Sinne des Artikels 99 Absatz 1 KO8# ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist im Protokollbuch zu vermerken.
(Auslegung)
2
Kreissynodalvorstand
2.1
Der Kreissynodalvorstand kann abweichend von Artikel 109 Absatz 5 KO9# ausnahmsweise auch dann außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
2.2
Der Kreissynodalvorstand ist im Sinne des Artikels 109 Absatz 3 KO10# ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist im Protokollbuch zu vermerken.
(Auslegung)
3
Ausschüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes
3.1
Die Ausschüsse nach Artikel 102 KO11# können abweichend von den jeweiligen örtlichen Satzungen ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
3.2
Die Ausschüsse nach Artikel 102 KO12# sind im Sinne der jeweiligen Satzungsbestimmungen ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist in der Niederschrift zu vermerken.
(Auslegung)
C
Landeskirche
1.1
Landessynode(noch vorbehalten)
1.2
Ständige Ausschüsse der Landessynode
1.2.1
Die Ständigen Ausschüsse können abweichend von § 35 Geschäftsordnung der Landessynode (GOLS)13# ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmt.
1.2.2
Die Ständigen Ausschüsse sind im Sinne von § 35 Absatz 7 GOLS14# ausnahmsweise auch dann einberufen, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist in der Niederschrift (§ 35 Absatz 9 GOLS15#) zu vermerken.
(Auslegung)
2
Kirchenleitung
2.1
Die Kirchenleitung kann abweichend von Artikel 149 KO16# ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder, darunter mindestens drei Mitglieder nach Artikel 146 Absatz 2 Buchstabe b KO17#, dem Umlaufverfahren zustimmen.
2.2
Die Kirchenleitung ist im Sinne des Artikels 149 Absatz 1 KO18# ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist im Protokoll zu vermerken.
(Auslegung)
3
Landeskirchenamt (Kollegium)
3.1
Das Kollegium (LKA) berät im Sinne des Artikels 149 Absatz 1 KO19# und § 4 und § 5 Dienstordnung für das Landeskirchenamt20# ausnahmsweise auch dann gemeinsam und kann beschließen, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist im Protokoll zu vermerken.
(Auslegung)
D
Verbände, unselbstständige kirchliche Stiftungen und andere besondere Einrichtungen
1
Verbände
Für die Leitungsorgane der Verbände nach dem Verbandsgesetz21# gelten die Regelungen entsprechend.
2
Unselbstständige Einrichtungen
Für die Leitungsorgane der unselbstständigen kirchlichen Stiftungen sowie anderer besonderer Einrichtungen gelten die Regelungen entsprechend.
Die möglichen Präsenzformen der leiblichen Anwesenheit, der Videokonferenz und der Telefonkonferenz sind kombinierbar und sollen nach den örtlichen Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Beteiligung genutzt werden.
Diese verbindliche Verabredung wird für den 15. April bis zum 31. Dezember 2020 getroffen.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die befristete Regelung ist mit Fristende ausgelaufen. Die Nachfolgenorm ist das Pandemie-Gesetz.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ Nr. 1.
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10 ↑ Nr. 1.
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11 ↑ Nr. 1.
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12 ↑ Nr. 1.
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13 ↑ Nr. 3.
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14 ↑ Nr. 3.
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15 ↑ Nr. 3.
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16 ↑ Nr. 1.
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17 ↑ Nr. 1.
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18 ↑ Nr. 1.
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19 ↑ Nr. 1.
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20 ↑ Nr. 90.
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21 ↑ Nr. 60.