.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Satzung
der Musikwerkstatt der Evangelischen
Gesamtschule Gelsenkirchen-Bismarck
(MuWeST.EGG)
Vom 20. August 2020
(KABl. 2020 I Nr. 68, S. 183)
Inhaltsübersicht
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen erlässt folgende Satzung:
####§ 1
Auftrag und Zugehörigkeit
(1)1Diese Satzung gilt für die als unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Gesamtschule Gelsenkirchen-Bismarck (EGG) begründete Musikwerkstatt und ist somit wie die EGG eine Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2Sie trägt den Namen „Musikwerkstatt EGG“. 3Ihr Sitz ist der Sitz der EGG. 4Das Benutzungsverhältnis ist entsprechend dem Ersatzschulrecht privatrechtlich ausgestaltet. 5Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)1Die Musikwerkstatt ist eine schulisch verantwortete Einrichtung. 2Sie ist ein Ort des Musizierens, der Musikerziehung und der Musikpflege, ein Ort der Kunst und der Kultur, ein Ort für Bildung und Begegnung. 3Die Musikwerkstatt stellt sich nach außen als Teil der EGG dar.
#§ 2
Organisation und Leitung
(1)1Die Musikwerkstatt unterliegt als Teil der EGG ebenso der Aufsicht des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2Die Musikwerkstatt wird unbeschadet der Zuständigkeiten der Schulleitung im schulischen Auftrag von einer musikpädagogischen Fachkraft des EGG (hauptamtliches Mitglied des Lehrkörpers der EGG) geleitet (Leitung der Musikwerkstatt). 3Der Leitung obliegt die organisatorische und pädagogische Führung der Musikwerkstatt in Abstimmung mit der Schulleitung der EGG.
(2)1Teilhaben an der Musikwerkstatt können Schülerinnen und Schüler der EGG (Akzessorietät zum Schulvertrag). 2Bei weiteren freien Plätzen können auch deren Angehörige sowie ehemalige Schülerinnen und Schüler teilnehmen. 3Es gelten die Regeln des geordneten Schulbetriebs entsprechend dem Schulvertrag.
(3)1Die Leitung der Musikwerkstatt ist verantwortlich für die Durchführung der Aufgaben der Musikwerkstatt und übt unbeschadet der bestehenden schulischen Aufsicht und Leitung die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden im Kontext der Musikwerkstatt aus. 2Die Leitung ist zuständig für die Konzeptionsentwicklung und den Haushalt sowie für die Geschäftsführung, Personalführung und Organisationsentwicklung der Musikwerkstatt.
(4) Die Leitung kann in einer eigenen Ordnung der Musikwerkstatt Regeln zur Ausgestaltung der Mitwirkung festhalten.
(5) Die Leitung verantwortet die Arbeit gegenüber Kirchenleitung und Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und vertritt unbeschadet bestehender aufsichtlicher Zuständigkeiten von Kirchenleitung und Landeskirchenamt die Musikwerkstatt nach außen.
#§ 3
Zweck (steuerliche Gemeinnützigkeit)
(1)1Zweck der Musikwerkstatt ist die Förderung der musikalischen Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. 2Der Satzungszweck wird verwirklicht durch verschiedene Angebote zur Musikerziehung und Musikpflege.
(2)1Die Musikwerkstatt verfolgt mit ihrer Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Mittel der Musikwerkstatt dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Musikwerkstatt fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Musikwerkstatt oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Musikwerkstatt an die Evangelische Kirche von Westfalen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
#§ 4
An- und Abmeldung zur Musikwerkstatt
(1)1Die Teilnahme an der Musikwerkstatt erfordert eine gesonderte Anmeldung. 2Die Anmeldung erfolgt für das jeweils folgende Schuljahr bis zum 1. Juni eines Jahres und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Leitung der Musikwerkstatt. 3Für die Anmeldung ist die Schriftform, bei Minderjährigen mit Unterschrift der oder des Erziehungsberechtigten, erforderlich. 4Die Teilnahme ist zunächst für zwei Schuljahre verbindlich, beginnend am 1. August nach der Anmeldung. 5Die Teilnahme verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn keine Abmeldung erfolgt.
(2)1Die Teilnahme an der Musikwerkstatt endet mit Beendigung des Schulvertrages mit der EGG oder durch Abmeldung. 2Die Abmeldung in Textform mit Wirkung zum 1. August hat zum vorausgehenden 1. Mai zu erfolgen. 3Sie wird durch die Leitung zur Klarstellung bestätigt. 4Abmeldungen zu anderen Zeitpunkten setzen den Nachweis außerordentlicher Gründe (zum Beispiel Krankheit oder andere Unmöglichkeit der weiteren Teilnahme) voraus.
(3)1Ein Ausschluss von der Teilnahme kann im Einzelfall bei Vorliegen wichtiger Gründe (zum Beispiel beharrlicher Verstoß gegen diese Satzung, erhebliche Störung des Unterrichts, unregelmäßige Unterrichtsteilnahme) durch die Leitung der Musikwerkstatt vorgenommen werden. 2Die Gebühren sind bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem der Benutzungsausschluss erfolgt.
#§ 5
Unterricht, Ausbildung
(1) Für die Musikwerkstatt gelten grundsätzlich die Zeiten des Schuljahres und die Ferien- und Feiertagsregelungen entsprechend den jeweiligen Regelungen für die allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen und dem Terminplan der EGG.
(2)1Die Ausbildung der Musikwerkstatt ist ein eigenständiges Projekt, das möglichst auf den Lehrplan des EGG abgestimmt wird. 2Das Zustandekommen von konkreten Angeboten sowie die Gruppenstärke bedingen sich aus der tatsächlich vorhandenen Unterrichtskapazität und einer Mindestzahl von Teilnehmenden. 3Die Mindestzahl orientiert sich an pädagogischen Gesichtspunkten und wird jeweils für ein Schulhalbjahr durch die Leitung benannt.
(3)1Für die Ausbildung durch die Musikwerkstatt werden zusätzliche Kurse im Musikunterricht sowie musikalische Angebote in Form von Arbeitsgemeinschaften, offenen Mittagsangeboten, Projektkursen sowie Gruppenunterricht (Concertband, Big Band) und Ensembles angeboten. 2Die Mitwirkung im Gruppenunterricht sowie in den Ensembles wird für den Zeitraum der Teilnahme verbindlich verabredet.
(4)1Der Unterrichts- und Programmplan (Ausbildung) wird durch die Leitung festgelegt. 2Die in der Musikwerkstatt tätigen Lehrkräfte unterstehen insoweit der Dienst- und Fachaufsicht der Leitung.
(5) Die Musikwerkstatt kann Projekte und Angebote außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeiten anbieten.
#§ 6
Gebühren
(1)1Für die Teilnahme am Unterricht und an den Projekten der Musikwerkstatt sind Gebühren zu zahlen. 2Diese richten sich nach der Gebührenordnung der Musikwerkstatt der Evangelischen Gesamtschule Gelsenkirchen-Bismarck1# in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Unterrichtsfreie Zeiten während der Schulferien (laut jeweiliger Ferienordnung des Landes Nordrhein-Westfalen) und an gesetzlichen Feiertagen (laut Feiertagsgesetz NW) sind gebührenpflichtig.
(3)1Teilnehmenden können im Rahmen der Bestände der EGG Musikinstrumente gegen Gebühr für einen begrenzten Zeitraum zur Nutzung überlassen werden. 2Näheres regelt die Gebührenordnung der Musikwerkstatt der Evangelischen Gesamtschule Gelsenkirchen-Bismarck2#.
(4)1Die Musikwerkstatt sorgt dafür, dass Instrumente für den Unterricht zur Verfügung stehen. 2Weitere Lehrmittel (zum Beispiel Noten und Zubehör für Instrumente) sind von den Teilnehmenden selbst zu beschaffen.
(5)1Die Teilnehmenden sind für die pflegliche Behandlung und pünktliche Rückgabe von Musikwerkstatteigentum, das zur Benutzung überlassen wird, verantwortlich. 2Das Gleiche gilt für gegen Gebühr überlassene Instrumente. 3Bei Beschädigung oder Verlust haften die Teilnehmenden oder ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter nach den gesetzlichen Vorschriften. 4Bei achtloser Behandlung der zur Nutzung überlassenen Musikinstrumente kann die Leitung deren Herausgabe verlangen, bei gravierenden Schäden auch Schadenersatz fordern. 5Die Gebrauchsüberlassung der Musikinstrumente an Dritte ist nicht gestattet.
#§ 7
Datenerhebung
(1)1Mit der Anmeldung zum Unterricht erfolgt die Zustimmung zur Erhebung persönlicher Daten der Teilnehmenden, gegebenenfalls der oder des Erziehungsberechtigten und der oder des Zahlungspflichtigen. 2Die Angabe der Daten erfolgt freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. 3Die Daten werden zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung (Unterrichtseinteilung und Rechnungserstellung) der Musikwerkstatt gemäß § 5 Absatz 1 Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD)3# benötigt. 4Sie werden gemäß § 13 DSG-EKD4# ausschließlich zur Erhebung der Gebühren übermittelt.
(2) Mit der Anmeldung zum Unterricht erfolgt die jederzeit widerrufliche Zustimmung zur Veröffentlichung von Foto-, Video- und Audioaufnahmen aus Veranstaltungen der Musikwerkstatt.
#§ 8
Satzungsänderungen, Gebührenordnung
(1) Änderungen dieser Satzung beschließt das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(2) Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen kann eine Gebührenordnung erlassen.
#§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.