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Rundschreiben Nr. 7/2020 des Landeskirchenamtes:
Masernschutzgesetz ab 01.03.2020 – Kirchliche Freizeiten

Vom 14. Februar 2020

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Mit Wirkung vom 1. März 2020 tritt das Masernschutzgesetz in Kraft. Weitreichende Informationen zum neuen Masernschutzgesetz entnehmen Sie bitte den beiden Rundschreiben zum Arbeits- und Sozialrecht des Zentrum Recht der Diakonie RWL Nr. 8/2019 vom 19.12.2019 und Nr. 1/2020 vom 03.02.2020 unter folgendem Link:
www.diakonie-rwl.de/themen/recht/rundschreiben-arbeits-und-sozialrecht.
Wir bitten um Beachtung, dass die Vorschriften des Masernschutzgesetzes hinsichtlich vorzunehmender Schutzimpfungen und anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nicht anzuwenden sind auf Mitarbeitende, welche kirchliche Freizeiten durchführen bzw. begleiten, s. § 20 Abs. 8 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz neue Fassung - IfSG n. F.
Gleichzeitig weisen wir jedoch darauf hin, dass § 36 Abs. 1 Nr. 1 IfSG mit Wirkung vom 01.03.2020 erweitert wurde und nunmehr auch auf Freizeiten (das Masernschutzgesetz verwendet den Begriff 'Ferienlager', vgl. § 33 Nr. 5 IfSG n. F.) Anwendung findet. Neben anderen Einrichtungen und Unternehmen müssen Ferienlager ab 01.03.2020 in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Wir bitten um Beachtung.