.

Rundschreiben Nr. 18/2018 des Landeskirchenamtes:
Teilkonzept Mobilität / Dienstfahrrad

Vom 30. August 2018

####
Als weiteres Resultat des Pfarrbildprozesses hat die Kirchenleitung am 12.7.2018 ein „Teilkonzept Mobilität“ beschlossen, das Empfehlungen und Maßnahmen enthält, die die von Pfarrerinnen und Pfarrer bei der Erfüllung der von Ihnen im Dienst erwarteten Mobilität unterstützen sollen.
Neben Hinweisen zur Ausstattung bzw. zur vergünstigten Anschaffung von Kraftfahrzeugen enthält das Konzept auch den Vorschlag, Pfarrerinnen und Pfarrer ein Dienst-(Elektro-)Fahrrad zur Verfügung zu stellen.
Ausgangspunkt war dabei der Gedanke, dass unter ökologischen, zeitökonomischen und nicht zuletzt gesundheitsfördernden Gesichtspunkten ein sogenanntes Pedelec (oder auch ein herkömmliches Fahrrad) für viele Dienstfahrten von Pfarrerinnen und Pfarrern (gerade in städtischen Kirchengemeinden) das ideale Verkehrsmittel ist.
Um diese Form der Mobilität deutlich zu unterstützen, wird die Anschaffung eines Dienstfahrrades für eine Pfarrerin oder einen Pfarrer seitens eines Kirchenkreises oder einer Kirchengemeinde empfohlen und in den Jahren 2018 bis 2020 auf Beschluss der Kirchenleitung mit einem Zuschuss von 50 % des Anschaffungspreises, höchstens 1.000 € gefördert. Dazu wird die Erstellung eines entsprechenden Konzeptes auf der Ebene des Kirchenkreises empfohlen, so dass über diesen der Zuschuss beim Landeskirchenamt angefordert werden kann.
#

Rechtliche Rahmenbedingungen

Dieser Beschluss machte eine Anpassung bzw. Ergänzung der entsprechenden Rechtsgrundlagen notwendig:
Die bisherige „Verordnung über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern“ erhält den die Bezeichnung „Verordnung über die Mobilität im kirchlichen Dienst – Mobilitätsverordnung“.
Als wesentliche Anpassung wurden folgende Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 2 Mobilitätsverordnung1# (Überlassung von Fahrrädern zum dienstlichen Gebrauch) beschlossen:
  1. Anstellungskörperschaften können ihren Pfarrerinnen und Pfarrern, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Dienstradnutzer/-innen) ein Fahrrad zum dienstlichen Gebrauch (Dienstrad) überlassen. Das Dienstrad bleibt im Eigentum der Anstellungskörperschaft. Eine private Nutzung des Dienstrades ist zulässig. Eine Überlassung des Dienstrades an Dritte ist unzulässig. Die Dienstradnutzer/-innen sind auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils hinzuweisen.
  2. Ein Anspruch auf Überlassung eines Dienstrades besteht nicht.
  3. Das Dienstrad ist ordnungsgemäß zu warten und zu pflegen und vor Diebstahl zu schützen. Die Dienstradnutzer/ -innen verpflichten sich, es in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand zu halten. Die Anstellungskörperschaft trägt die Kosten für Wartung und Betrieb des Fahrrades. Die Dienstradnutzer/-innen sorgen dafür, dass erforderliche Wartungs- und Reparaturarbeiten von einer Fachwerkstatt durchgeführt werden. Die Anstellungskörperschaft kann hierfür eine oder mehrere Werkstätten bestimmen.
  4. Die Dienstradnutzer/-innen teilen der Anstellungskörperschaft Beschädigungen oder den Verlust des Dienstrades unverzüglich mit.
  5. Die Anstellungskörperschaft kann jederzeit die Herausgabe des Dienstrades verlangen. Dies gilt insbesondere bei einer Beendigung oder Unterbrechung des Dienstes bei der Anstellungskörperschaft. Auch beim Verdacht der missbräuchlichen Nutzung des Dienstrades kann die Herausgabe verlangt werden.
  6. Wenn der Kreissynodalvorstand es beschließt, kann auch der Kirchenkreis, zu dem die Anstellungskörperschaft gehört, Diensträder überlassen. Für diese Ausführungsbestimmungen tritt er dann an die Stelle der Anstellungskörperschaft.
  7. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. September 2018 nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Weitere Informationen:
  1. Als Bezugsquelle wird auf das Projekt „kirchenrad.de“ verwiesen. Die zugrundeliegende Vereinbarung mit der Firma „velo de ville“ (s. Anlagen) bietet eine Reihe von Vorteilen (u.a. Vorzugspreise, Möglichkeiten der individuellen Anpassung der Räder, Probefahrtermine, ggfs. die Vermittlung eines Servicepartners vor Ort). Bei Sammelbestellungen ist die direkte Kontaktaufnahme mit der Vertriebsabteilung empfehlenswert. Die Wahl eines anderen (z.B. örtlichen) Händlers ist auch möglich.
  2. Es wird empfohlen einen Servicevertrag abzuschließen. Die Pfarrerin/ der Pfarrer ist auf die Bedingungen des Servicevertrages hinzuweisen.
  3. Für die allgemeine Haftpflicht bei Nutzung des Dienstfahrrades durch Pfarrerinnen und Pfarrer besteht über die Ecclesia eine Sammelhaftpflicht (Fahrrad und Pedelec). Es wird empfohlen, eine separate Diebstahlversicherung abzuschließen. Die Pfarrerin/ der Pfarrer ist auf die Bedingungen des Versicherungsvertrages hinzuweisen.
  4. Darf das Dienstfahrrad auch für private Fahrten genutzt werden, ist ein geldwerter Vorteil steuerlich zu berücksichtigen (1%-Regel, vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.2012).
  5. Scheidet die Pfarrerin/ der Pfarrer aus dem Dienst des Anstellungsträgers aus, wird die Möglichkeit des Ankaufes zum jeweils gültigen Restwert eingeräumt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Besteuerung eines entstehenden geldwerten Vorteils erforderlich ist. Falls kein Interesse zum Ankauf besteht, kann das Dienstfahrrad einer anderen Pfarrerin/ einem anderen Pfarrer als Dienstfahrrad zur Verfügung gestellt werden.
  6. Die Kirchenkreise stellen quartalsweise die Anträge auf Zuschuss für die Anschaffung der Dienstfahrräder unter Beifügung der Kaufbelege an das Landeskirchenamt. Bei der Beantragung sind die Namen der Pfarrerinnen und Pfarrer aufzuführen, denen ein Dienstfahrrad zur Verfügung gestellt wird und zu vermerken, ob das Fahrrad auch privat genutzt werden soll (s. o. 4.)
  7. Bei der Anschaffung eines Dienstfahrrades für eine Vikarin oder einen Vikar können der Landeskirche 100 % des Kaufpreises in Rechnung gestellt werden.
  8. Pfarrerin und Pfarrer in landeskirchlichen Pfarrstellen stellen Anträge auf Anschaffung eines Dienstfahrrades direkt an das Landeskirchenamt (über das Fachdezernat), da diese zu 100 % aus landeskirchlichen Mitteln erfolgen muss.
Die unter „Weitere Informationen“ unter Nr. 1 angegebene Vereinbarung mit der Firma „velo de ville“ ist hier aufrufbar.

#
1 ↑ Nr. 763.