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Erläuterungen zu § 1 Kirchenwahlgesetz

Leitungsfeld 10 Mitgliedschaft und GesamtkirchlicheService (Bock/Höweler)

Stand: 01.08.2019

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Allgemeines

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Absatz 1 – Wahlberechtigung

§ 1 Abs. 2 Buchstabe b Kirchenwahlgesetz regelte, dass ein Gemeindeglied, für das bei Beginn des Verfahrens zur Wahl der Presbyterinnen und Presbyter (Wahlverfahren) eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten bestellt ist, nicht wahlberechtigt ist. Dies galt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
Inhaltlich und vom Wortlaut her wurde diese kirchliche Regelung zum Wahlrechtsausschluss vor vielen Jahren aus dem staatlichen Wahlrecht (§ 13 Nr. 2 Bundeswahlgesetz) adaptiert.
Das Bundesverfassungsgericht hatte nunmehr mit Beschluss vom 29.01.2019 u. a. den staatlichen Wahlrechtsausschlussgrund gem. § 13 Nr. 2 Bundeswahlgesetz für verfassungswidrig erklärt.
In Anlehnung an die Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts war es geboten, mit den kirchlichen Regelungen zum Wahlrechtsausschluss dem BVerfG-Urteil zu folgen und den § 1 Abs. 2 Buchstabe b Kirchenwahlgesetz zu streichen. Von spürbaren Auswirkungen dieser Streichung ist nicht auszugehen, da das staatliche Melderecht noch nie die Übermittlung von Merkmalen zum staatlichen Wahlrechtsausschluss an das kirchliche Meldewesen zugelassen hat; die Gemeindeglieder mit einem staatlichen und somit auch kirchlichen Wahlrechtsausschluss gemäß § 1 Abs. 2 Buchstabe b KWG waren und sind der Kirche somit gar nicht bekannt.
Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
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