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Satzung
für das Diakonische Werk Emscher-Lippe e. V.

Vom 17. Juli 2019

(KABl. 2020 I Nr. 53, S. 147)

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Präambel

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christinnen und Christen sowie Nichtchristinnen und Nichtchristen. Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Tat und Wort als ganzheitlicher Dienst am Menschen.
In Bindung an den Auftrag der Kirche gibt sich das Diakonische Werk folgende Satzung:
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§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Diakonisches Werk Emscher-Lippe e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Recklinghausen und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und dadurch dem Bundesspitzenverband Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE) angeschlossen.
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§ 2
Zwecke des Vereins

  1. Zwecke des Vereins Diakonisches Werk Emscher-Lippe e. V. sind die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen sowie des Wohlfahrtswesens, insbesondere die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 der Abgabenordnung unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, Konfession, Herkunft, Geschlecht, Alter und Wohnsitz. Darüber hinaus ist Zweck des Vereins die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Der Verein wird damit in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche tätig.
  2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Einrichtungen und Dienste des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Recklinghausen gGmbH sowie des Diakonischen Werkes Gladbeck-Bottrop-Dorsten gGmbH und die Schaffung und Durchführung von Fort-, Weiterbildungs- sowie Schulungsangeboten, insbesondere für die Mitarbeitenden des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Recklinghausen gGmbH und des Diakonischen Werkes Gladbeck-Bottrop-Dorsten gGmbH.
  3. Zweck des Vereins ist ferner die Beschaffung von Mitteln nach § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung für die mit dem Verein Diakonisches Werk Emscher-Lippe e. V. verbundenen steuerbegünstigten Körperschaften zur Förderung und Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke.
  4. Der Verein ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszwecks dienen. Insbesondere kann er zu diesem Zweck auch andere Gesellschaften oder Einrichtungen gründen oder sich an ihnen beteiligen.
  5. In der Funktion der Trägerschaft fördert und gestaltet der Verein diakonische Arbeit innerhalb und außerhalb der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen insbesondere durch die Schaffung und Unterhaltung von stationären, teilstationären und ambulanten Hilfeeinrichtungen und Diensten.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der gültigen Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Funktion des regionalen Diakonischen Werkes

  1. Der Verein nimmt als regionale Gliederung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. die Aufgaben gemäß § 6 des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz)1# wahr.
  2. Als regionales Diakonisches Werk der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen nimmt der Verein in der Regel die Vertretung der Diakonie in den Regionen gegenüber den staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen wahr.
  3. In dieser Funktion sucht der Verein regelmäßigen Kontakt zu diakonischen Partnern in den Regionen.
  4. In Bindung an den Auftrag der Kirche hat der Verein im Rahmen der Verfolgung seiner steuerbegünstigten Zwecke insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit in den Kirchenkreisen,
    2. Förderung der Mitarbeitenden in der Diakonie in den Kirchenkreisen durch Beratung und Fortbildung,
    3. Vertretung der Diakonie gegenüber den Partnern der öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege im Einvernehmen mit den anderen regionalen Diakonischen Werken, die im gleichen kommunalen Gebiet tätig werden,
    4. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen,
    5. Gewinnung, Begleitung und Förderung der ehrenamtlich Mitarbeitenden,
    6. Förderung der Selbsthilfe,
    7. Öffentlichkeitsarbeit.
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§ 5
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind:
    1. der Evangelische Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten,
    2. der Evangelische Kirchenkreis Recklinghausen;
    Mitglieder des Vereins können werden:
    c)
    die Evangelische Kirchengemeinde Bottrop,
    d)
    die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gladbeck,
    e)
    der Verband Evangelischer Kirchengemeinden im Bereich Dorsten,
    f)
    die Kirchengemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen,
    g)
    Träger diakonisch-missionarischer Dienste in Gemeinden, Gemeindeverbänden und Regionen der beteiligten Kirchenkreise, soweit sie Mitglied im Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. sind und es sich dabei um eigenständige Rechtspersonen handelt.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Der Verwaltungsrat entscheidet über den Antrag. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsrates ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Verein.
  3. Ein Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, wenn er mindestens sechs Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich erklärt wurde.
  4. Mitglieder, die gegen die Zwecke und Ziele des Diakonisches Werk Emscher-Lippe e. V. verstoßen, können durch Beschluss des Verwaltungsrates ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
  5. Ein Mitgliedsbeitrag ist von den Mitgliedern nicht zu zahlen.
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§ 6
Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Verwaltungsrat,
    3. der Vorstand.
  2. Die Mitglieder der Organe der Gesellschaft sollen einem evangelischen Bekenntnis bzw. einer Kirche evangelischen Bekenntnisses angehören. Gehören sie keinem evangelischen Bekenntnis an, so müssen sie einer Kirche angehören, die Mitglied oder Gastmitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) ist. Die Zustimmung der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten ist dazu erforderlich.
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§ 7
Mitgliederversammlung

  1. Zur Mitgliederversammlung gehören stimmberechtigt:
    1. sechs Vertreterinnen und Vertreter des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten, die von der Kreissynode entsandt werden,
    2. je drei Vertreterinnen und Vertreter der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gladbeck, der Evangelischen Kirchengemeinde Bottrop und des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden im Bereich Dorsten,
    3. zwei Vertreterinnen und Vertreter des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen, vertreten durch den Kreissynodalvorstand,
    4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kirchengemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen,
    5. je eine stimmberechtigte Vertreterin oder ein stimmberechtigter Vertreter der unter § 5 Ziffer 1 Buchstabe g genannten Träger diakonisch-missionarischer Dienste.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Vertreterinnen und Vertretern nach Ziffer 1 Vorsitz und Stellvertretung für die Dauer von vier Jahren.
  3. Angestellte des Vereins oder seiner Organgesellschaften können nicht in die Mitgliederversammlung delegiert werden.
  4. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teil.
  5. Verändert sich der Mitgliederbestand des Vereins, so gilt für die Stimmberechtigung Folgendes:
    1. endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds nach § 7 Ziffer 1 Buchstabe b aus dem Gebiet des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten, so entsendet der Evangelische Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten pro ausscheidendes Mitglied drei weitere stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter in die Mitgliederversammlung,
    2. endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds nach § 7 Ziffer 1 Buchstabe d aus dem Gebiet des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen, so entsendet der Evangelische Kirchenkreis Recklinghausen pro ausscheidendes Mitglied eine stimmberechtigte Vertreterin oder einen stimmberechtigten Vertreter in die Mitgliederversammlung.
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§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. In ihrer Verantwortung legt sie die Grundsätze und Schwerpunkte des Diakonischen Werkes fest und wacht über die Einhaltung der Satzungsbestimmungen.
  2. Sie ist insbesondere zuständig für die
    1. Entgegennahme des
      aa)
      vom Verwaltungsrat festgestellten und von dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses des Diakonisches Werk Emscher-Lippe e. V.,
      bb)
      von der Gesellschafterversammlung festgestellten und von dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses des Diakonischen Werkes Gladbeck-Bottrop-Dorsten gGmbH,
      cc)
      von der Gesellschafterversammlung festgestellten und von dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Recklinghausen gGmbH,
    2. Entgegennahme des Berichts des Verwaltungsrates über seine gesamte Tätigkeit im vorangegangenen Geschäftsjahr,
    3. Entlastung des Verwaltungsrates,
    4. abschließende Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern nach dem Verfahren gemäß § 5,
    5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
    6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung nimmt in ihren Sitzungen die Berichte des Vorstandes über die Entwicklungen in den Arbeitsfeldern des Diakonischen Werkes sowie über grundlegende Umstrukturierungen, die Aufnahme neuer Geschäftszweige sowie die Gründung, Übernahme oder die Schließung bestehender Einrichtungen entgegen.
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§ 9
Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder des Diakonischen Werkes werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr zu einer Mitgliederversammlung eingeladen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung in Textform mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden verlangt. Auf Antrag kann die Einladungsfrist bis auf vier Tage herabgesetzt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird geleitet durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel aller bei dem Verein vorhandenen stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit Mehrheit aller bei dem Verein vorhandenen stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter gefasst, ausgenommen Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Diakonisches Werk Emscher-Lippe e .V., für die eine Dreiviertelmehrheit aller bei dem Verein vorhandenen stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
    Satzungsänderungen können nur im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen erfolgen.
  5. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste Mitgliederversammlung unverzüglich mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreterinnen und Vertreter beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und zwei stimmberechtigten Vertreterinnen oder Vertretern der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
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§ 10
Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat besteht aus:
    1. der Superintendentin oder dem Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten,
    2. der Superintendentin oder dem Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen,
    3. zwei vom Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten entsandten Personen,
    4. zwei aus der Kreissynode Recklinghausen entsandten Mitgliedern,
    5. jeweils zwei von der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gladbeck, von der Evangelischen Kirchengemeinde Bottrop und von dem Verband Evangelischer Kirchengemeinden im Bereich Dorsten entsandten Mitgliedern,
    6. sechs von den insgesamt bei dem Verein vorhandenen Vertreterinnen oder Vertretern nach § 7 Ziffer 1 Buchstaben c bis e gemeinsam entsandten Personen, die einer evangelischen Kirchengemeinde im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen angehören und das Wahlrecht zum Presbyteramt haben müssen. Die Vertreterinnen und Vertreter nach § 7 Ziffer 1 Buchstaben c bis e stimmen sich über die zu entsendenden Personen nach Köpfen ab, das einfache Mehrheitsvotum entscheidet über die zu entsendenden Personen.
  2. An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
  3. Angestellte des Vereins können nicht Mitglied des Verwaltungsrates werden.
  4. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet spätestens mit der Vollendung des 75. Lebensjahres der gewählten Mitglieder.
  5. Die Entsendung von Mitgliedern nach § 10 Ziffer 1 erfolgt grundsätzlich für die Dauer von vier Jahren. Sie soll sich möglichst an die Wahlperioden der Kirchenwahlen der Evangelischen Kirche von Westfalen anlehnen. Mehrfache Entsendung ist zulässig. Entsandte Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur erneuten Entscheidung des oder der Berechtigten über eine Entsendung in den Verwaltungsrat im Amt.
  6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes beruft der bzw. berufen die Entsendeberechtigten für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen oder des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.
  7. Jeweils für eine Amtszeit alternierend haben der Superintendent oder die Superintendentin des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten bzw. die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen den Vorsitz des Verwaltungsrates inne.
  8. Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden jeweils aus dem Kirchenkreis, deren Superintendentin oder deren Superintendent nicht den Vorsitz innehat.
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§ 11
Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat wird von der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung so oft einberufen, wie die Geschäfte es erfordern, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Einladung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt mindestens acht Tage vorher in Textform. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von sechs seiner Mitglieder oder einem Vorstandsmitglied verlangt wird.
  2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen einer Mehrheit von mindestens zehn Stimmen. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, ist binnen zwei Wochen eine neue Sitzung des Verwaltungsrates einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder beschlussfähig. Unterschreitet in dieser weiteren Verwaltungsratssitzung die Anzahl der Teilnehmer die Grenze von zehn Personen, ist für Beschlüsse dieser Sitzung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich und ausreichend. Hierauf ist in der Einladung zur erneuten Verwaltungsratssitzung hinzuweisen.
  3. Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  4. Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Mitgliedern unterschrieben wird.
  5. Die Tätigkeit des Verwaltungsrates erfolgt ehrenamtlich. Den Verwaltungsratsmitgliedern können die tatsächlich entstandenen Auslagen erstattet werden, die sie im Vereinsinteresse geleistet haben, soweit diese nicht anderweitig erstattet werden.
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§ 12
Aufgaben des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat berät den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes.
  2. Dem Verwaltungsrat obliegen die ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
    1. die Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern,
    2. die Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Vorstand und Beschlussfassung zu den nach der Geschäftsordnung zustimmungspflichtigen Geschäften,
    3. die Wahl und Beauftragung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer,
    4. die Feststellung des vom Vorstand vorgelegten und von der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses,
    5. die Entgegennahme des
      aa)
      von der Gesellschafterversammlung festgestellten und von der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses des Diakonischen Werkes Gladbeck-Bottrop-Dorsten gGmbH,
      bb)
      von der Gesellschafterversammlung festgestellten und von der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Recklinghausen gGmbH
      zur Vorlage an die Mitgliederversammlung,
    6. die Entlastung des Vorstandes,
    7. die Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
    8. die Beschlussfassung über die Gründung oder Auflösung von oder die Beteiligung an Gesellschaften sowie über die Veräußerung von Beteiligungen daran,
    9. die vorläufige Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Vereins,
    10. die Geltendmachung von Ansprüchen, die dem Verein gegen Vorstandsmitglieder zustehen.
  3. Beschlüsse nach § 12 Ziffer 2 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit derjenigen Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Ziffer 1 Buchstaben a bis f, in deren Herkunftsregion die entsprechende Maßnahme fällt.
  4. Beim Abschluss von Vorstandsverträgen nach Ziffer 2 Buchstabe a sowie bei der Durchsetzung der Ansprüche nach Ziffer 2 Buchstabe i vertritt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates – im Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertretung – den Verein.
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§ 13
Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB des Diakonisches Werk Emscher-Lippe e. V. besteht aus bis zu vier Personen.
  2. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss die Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin oder Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland besitzen, in der Regel sind es die Diakoniebeauftragten der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen.
  3. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss über eine geeignete berufliche und persönliche Qualifikation für die wirtschaftliche Betriebsführung des Vereins verfügen und Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein.
  4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils gemeinschaftlich. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen und diese von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss des Verwaltungsrates für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Institutionen generell von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden und darüber hinaus für einzelne konkrete Rechtsgeschäfte.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Verwaltungsrat gemäß § 11 Ziffer 2 Buchstabe b zu genehmigen ist.
  7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung sowie den Beschlüssen von Verwaltungsrat und Mitgliederversammlung.
  8. Der Vorstand ist zuständig für die Aufstellung des Jahresabschlusses.
  9. Der Vorstand ist gemäß § 11 dem Verwaltungsrat gegenüber uneingeschränkt berichtspflichtig. Er hat dem Verwaltungsrat zu jeder ordentlichen Sitzung einen Bericht über die Gesamtentwicklung des Vereins zu erstatten. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
  10. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene, in einem abzuschließenden Dienstvertrag festzulegende Vergütung erhalten.
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§ 14
Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
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§ 15
Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sowie nach Herstellung des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und des Verwaltungsrates des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. gemäß § 11 Nummer 1 Buchstabe a DiakonieG2# in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satzung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.3# mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
    Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19. Oktober 2015 außer Kraft.
  2. Die Satzung wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht4#.

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1 ↑ Nr. 300.
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2 ↑ Nr. 300.
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3 ↑ Nr. 303.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 30. Juni 2020.