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Nr. 41Erste Durchführungsbestimmung zur Änderung der
Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung

Vom 21. April 2020

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Auf Grund des § 146 Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Landeskirchenamt die folgende Durchführungsbestimmung erlassen:
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§ 1
Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung

Die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 19. Dezember 2019 (KABl. 2020 I Nr. 2, S. 3) werden wie folgt geändert:
  1. In Anlage 2 zu § 17 VwO.d in 2.3.3 Eigentumswohnungen wird Buchstabe b wie folgt neu gefasst:
    „b)
    Einzahlung in die Instandhaltungsrückstellung
    Die eingezahlten Mittel werden als Forderung bilanziert.“
  2. In der Anlage zu § 61 VwO.d erhält die Tabelle unter der Überschrift „Kontenplan“ die aus dem Anhang zu dieser Durchführungsbestimmung ersichtliche Fassung.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.
Bielefeld, 21. April 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 900.15
Anhang zur Durchführungsbestimmung
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Kontenplan

Kontonr. von
Kontonr. bis
Kontobezeichnung
Kontenklasse 0 – Aktiva/Anlagevermögen
01
Immaterielle Vermögensgegenstände
01000000
Immaterielle Vermögensgegenstände (Kontengruppe)
01100000
Immaterielle Vermögensgegenstände
01200000
Lizenzen (auch Software)
01300000
Urheber- und Nutzungsrechte
01400000
Anzahlung auf immaterielle WG
02
Unbebaute Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Grundstücke mit fremden Bauten
02100000
Unbebaute Grundstücke
02200000
Grundstücksgleiche Rechte
02210000
Unentgeltliche Nutzungsüberlassung
02300000
Grundstücke mit fremden Bauten
03
Bebaute Grundstücke und Bauten auf fremden Grundstücken
03100000
Betriebsbauten und Außenanlagen
03100100
Wohnbauten und Außenanlagen
03110000
Grund und Boden von Betriebsbauten
03110100
Grund und Boden von Wohnbauten
03120000
Betriebsbauten
03120100
Wohnbauten
03130000
Außenanlagen und Grünflächen (Betriebsbauten)
03130100
Außenanlagen und Grünflächen (Wohnbauten)
03200000
Betriebsbauten und Außenanlagen auf fremden Grundstücken
03200100
Wohnbauten und Außenanlagen auf fremden Grundstücken
03210000
Betriebsbauten auf fremden Grundstücken
03210100
Wohnbauten auf fremden Grundstücken
03220000
Außenanlagen auf fremden Grundstücken (Betriebsbauten)
03220100
Außenanlagen auf fremden Grundstücken (Wohnbauten)
03500000
Um- und Einbauten in fremde Gebäude (Mietereinbauten)
04
Glocken, Orgeln, Kulturgüter etc.
04100000
Glocken und Orgeln
04200000
Kulturgüter, Kunstwerke, besonders sakrale oder liturgische Gegenstände
07
Technische Anlagen und Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge, Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen
07100000
Technische Anlagen und Maschinen
07200000
Einrichtung und Ausstattung
07300000
Fahrzeuge
07400000
Sammelposten GWG
07500000
Anlagen im Bau
07510000
Anlagen im Bau (Planungskosten)
07520000
Anlagen im Bau (Baukosten)
07600000
Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagevermögen
07980000
Planungskonto Zugang immaterielles Vermögen und Sachanlagevermögen
07990000
Planungskonto Abgang immaterielles Vermögen und Sachanlagevermögen
08
Sonder- und Treuhandvermögen
08100000
Sondervermögen
08600000
Sonstige Treuhandvermögen
08700000
Finanzanlagen von Treuhandvermögen
08800000
Anlage Treuhandvermögen bei der Kassengemeinschaft
09
Finanzanlagen
09100000
Finanzanlagen zur Deckung von Rücklagen und anderen Passivpositionen
09110000
Finanzanlagen vom Vermögensgrundbestand
09120000
Finanzanlagen zur Deckung finanzierter Rücklagen
09130000
Finanzanlagen zur Deckung finanzierter Rückstellungen
09200000
Absicherung von Versorgungslasten
09310000
Finanzanlagen bei der Kassengemeinschaft
09310100
Finanzanlagen bei der Kassengemeinschaft
09310200
Finanzanlagen bei der Kassengemeinschaft
09310300
Finanzanlagen bei der Kassengemeinschaft
09320000
Finanzanlagen der Kassengemeinschaft
09320100
Finanzanlagen der Kassengemeinschaft
09320200
Finanzanlagen der Kassengemeinschaft
09320300
Finanzanlagen der Kassengemeinschaft
09400000
Beteiligungen
09410000
Mehrheitsbeteiligungen/Verbundene Unternehmen (beherrschte Gesellschaften)
09420000
Einfache Beteiligungen (> 25 bis 50 %)
09490000
Sonstige Beteiligungen (bis 25 %)
09500000
Kurzfristige Darlehensforderungen
09510000
Kurzfristige Darlehensforderungen innerhalb des kirchlichen Bereichs
09520000
Kurzfristige Darlehensforderungen außerhalb des kirchlichen Bereichs
09530000
Langfristige Darlehensforderungen
09540000
Langfristige Darlehensforderungen innerhalb des kirchlichen Bereichs
09550000
Langfristige Darlehensforderungen außerhalb des kirchlichen Bereichs
09600000
Genossenschaftsanteile
09900000
Sonstige Finanzanlagen
09910000
„Altfälle“ Mietkaution
1
Kontenklasse 1 – Aktiva/Umlaufvermögen und Rechnungsabgrenzung
10
Vorräte
10000000
Vorräte
10100000
10110000
Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe) 1–2
10200000
10230000
Waren und Erzeugnisse 1–4
11
Forderungen aus Kirchensteuern
11000000
Forderungen aus Kirchensteuern/Finanzausgleich
12
Forderungen aus öffentlicher und nicht öffentlicher Förderung
12100000
Forderungen aus bewilligten Investitionszuschüssen aus öffentlicher Förderung
12200000
Forderungen aus bewilligten Investitionszuschüssen aus nicht öffentlicher Förderung
12800000
Forderungen aus sonstiger öffentlicher Förderung
12900000
Forderungen aus sonstiger nicht öffentlicher Förderung
13
Forderungen an kirchliche Körperschaften und Einrichtungen
13000000
Forderungen an kirchliche Körperschaften und Einrichtungen
13000010
13000050
Forderungen an kirchliche Körperschaften und Einrichtungen
13100000
Forderungen an kirchliche Körperschaften
13200000
Forderungen an kirchliche Einrichtungen
14
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
14100000
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
14200000
Zweifelhafte Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
14300000
Pauschalwertberichtigung
14400000
Einzelwertberichtigung
14510000
Forderungen kamerales Vorjahr Kollekten/Spenden
14520000
Forderungen kamerales Vorjahr aus öffentlicher Förderung
14530000
Forderungen kamerales Vorjahr an kirchliche Körperschaften
14590000
Forderungen kamerales Vorjahr an Sonstige
15
Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände, Vorschüsse
15000000
Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände, Vorschüsse
15100000
Vorschüsse
15120000
15120031
Vorschüsse auf Abrechnungen (Einzelvorschuss)
15130000
Forderungen durchlaufende Gelder
15180000
Geleistete Anzahlungen
15190000
Sonstige Vorschüsse
15200000
Vorsteuer
15220000
Abziehbare Vorsteuer 7 %
15230000
Abziehbare Vorsteuer 19 %
15231000
Abziehbare Vorsteuer 10,7 %
15232000
Abziehbare Vorsteuer § 13b UStG
15233000
Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %
15239000
Nicht abziehbare Vorsteuer
15300000
Sonstige Forderungen gegen das Finanzamt
15400000
Forderungen gegen Mitarbeitende
15410000
Forderungen Privatabzüge
15500000
Forderungen gegen Sozialversicherungen
15600000
15600500
Geleistete Mietkautionen (0–5)
15700000
Öffentlich-rechtliche Forderungen
15800000
Weitere öffentlich-rechtliche Forderungen
15900000
Übrige sonstige Vermögensgegenstände und Forderungen
15910000
Vorschüsse (Parkposten)
15920000
Sonstige Forderungen
16
Wertpapiere des Umlaufvermögens
16000000
Wertpapiere des Umlaufvermögens
17
Kassenbestand, Guthaben bei Kassengemeinschaften und Kreditinstituten
17100000
Kassenbestand
17110000
Kassenbestand 1
17120000
Kassenbestand 2
17130000
Kassenbestand 3
17140000
Kassenbestand 4
17150000
Kassenbestand 5
17160000
Kassenbestand 6
17170000
Kassenbestand 7
17180000
Kassenbestand 8
17190000
17190660
Kassenbestand (9–75)
17200000
Bank
17210000
Bank 1
17220000
Bank 2
17230000
Bank 3
17240000
Bank 4
17250000
Bank 5
17260000
Bank 6
17270000
Bank 7
17280000
Bank 8
17290000
17290660
Bank (9–75)
17300000
17300190
Liquiditätsabwicklung (Bank) mit der Kassengemeinschaft (1–20)
17400000
Verrechnungskonto Kassengemeinschaft
17500000
Verrechnungskonto KIDICAP
17600000
Verrechnungskonto Sonstige
17900000
17900190
Geldtransit (1–20)
17920000
Geldtransit Bank
17920010
17920750
Geldtransit Bank (1–75)
18
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
18000000
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
2
Kontenklasse 2 – Passiva/Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen
20
Vermögensgrundbestand
20100000
Vermögensgrundbestand
20100832
Vermögensgrundbestand Entnahmen aus Rücklagen (investiv)
20100834
Vermögensgrundbestand Zuführung an Rücklagen (investiv)
20100842
Vermögensgrundbestand Finanzierungsanteil aus dem laufenden Ergebnis
20110000
Ergebnisverrechnungsreserve
20200000
Stiftungskapital
20200100
Stiftungskapital
20220000
Zustiftungen
20221000
20229000
Zustiftungen (1–9)
20229010
20229300
Zustiftungen (10–39)
21
Kapitalvermögen und Pflichtrücklagen
21010000
21010090
Kapitalvermögen (1–10)
Pflichtrücklagen
21100000
21100010
Betriebsmittelrücklage
21200000
21200010
Ausgleichsrücklage
21300000
21300990
Substanzerhaltungsrücklage (1–100)
21400000
21490000
Bürgschaftssicherungsrücklage (1–10)
21500000
21590000
Tilgungsrücklage (1–10)
21600000
21640000
Pflichtrücklagen auf Grund nicht kirchlicher Bestimmungen (1–5)
21670000
21670990
Rücklage nach dem GTK (1–100)
21700000
21790000
Satzungsmäßige Rücklagen (1–10)
21900000
21990000
Sonstige Pflichtrücklagen (1–10)
22
Budgetrücklagen, Kollekten und weitere Rücklagen
22000000
Budgetrücklagen, Kollekten und weitere Rücklagen
22100000
22190000
Budgetrücklagen (1–10)
22200000
22200990
Rücklagen Kollekten (1–100)
22300000
22300990
Weitere Rücklagen (1–100)
23
Korrekturposten für Rücklagen
23000000
Korrekturposten für Rücklagen
23100000
Korrekturposten für Wertschwankungen
23200000
23290000
Innere Darlehen (1–10)
26
Bilanzergebnis
26000000
Bilanzergebnis
27
Sonderposten
27100000
Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen aus der eigenen Landeskirche
27200000
Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen innerhalb der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche)
27300000
Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen
27310000
Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von der Diakonie
27320000
Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von anderen selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen
27400000
Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Sonstigen im kirchlichen Bereich
27500000
Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Dritten
27510000
Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen vom Bund
27520000
Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Ländern
27530000
Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Gemeindeverbänden
27540000
Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Gemeinden
27550000
Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
27590000
Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von sonstigen Dritten
27600000
Sonderposten für Verpflichtungen gegenüber Sondervermögen
27700000
Sonderposten für Spenden, Vermächtnisse usw. für besondere Zwecke
27710000
Sonderposten für nicht zweckgebundene Spenden
27710001
27710999
Sonderposten für zweckgebundene Spenden (1–999)
27720000
27720009
Sonderposten für Vermächtnisse (1–10)
27730000
27730005
Sonderposten für sonstige Zwecke
27740000
Sonderposten für unentgeltliche Nutzungsüberlassungen bei Gebäuden
27750000
27750990
Sonderposten KiBiz (1–100)
27910000
Innere Geldanleihe Sonderposten
28
Verpflichtungen gegenüber Treuhandvermögen
28000000
Verpflichtungen gegenüber Treuhandvermögen
28100000
Verpflichtungen Sondervermögen
28500000
28509999
Verpflichtungen Treuhandvermögen Dauergrabpflege (1–10000)
28600000
Verpflichtungen sonstige Treuhandvermögen
29
Rückstellungen
29100000
Versorgungsrückstellungen
29120000
Beihilferückstellungen
29200000
Clearingrückstellungen
29400000
29400990
Sonstige Rückstellungen (1–100)
29810000
Urlaubsrückstellung
29820000
Überstundenrückstellung
29830000
Altersteilzeitrückstellung
29840000
Jahresabschlussrückstellung
29850000
Gewerbesteuerrückstellung
29860000
Körperschaftsteuerrückstellung
3
Kontenklasse 3 – Passiva/Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzung
31
Verbindlichkeiten aus weiterzuleitenden Kirchensteuern
31000000
Verbindlichkeiten aus weiterzuleitenden Kirchensteuern
32
Verbindlichkeiten aus öffentlicher und nicht öffentlicher Förderung
32000000
Verbindlichkeiten aus öffentlicher und nicht öffentlicher Förderung
32100000
Verbindlichkeiten aus öffentlicher Förderung
32200000
Verbindlichkeiten aus nicht öffentlicher Förderung
33
Verbindlichkeiten gegenüber kirchlichen Körperschaften
33000000
Verbindlichkeiten gegenüber kirchlichen Körperschaften
33000010
Verbindlichkeiten gegenüber kirchlichen Körperschaften
33100000
Verbindlichkeiten aus zentral verwalteten Finanzanlagen
33200000
Verbindlichkeiten aus Kassengemeinschaften
33201000
Verbindlichkeiten aus Kassengemeinschaften
33202000
Verbindlichkeiten aus Kassengemeinschaften
33203000
Verbindlichkeiten aus Kassengemeinschaften
33300000
Verbindlichkeiten Kassengemeinschaften aus Geldanlage Treuhandvermögen
33900000
Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber kirchlichen Körperschaften
34
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
34000000
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
34100000
Verbindlichkeiten aus einbehaltenen Sicherheiten bei Bauleistungen
34200000
Durchlaufposten
34510000
Verbindlichkeiten kamerales Vorjahr aus zweckgebundenen Zuwendungen
34520000
Verbindlichkeiten kamerales Vorjahr aus Lieferungen und Leistungen
34530000
Verbindlichkeiten kamerales Vorjahr gegen kirchliche Körperschaften
34540000
Verbindlichkeiten kamerales Vorjahr gegen öffentlichen Bereich
34590000
Verbindlichkeiten kamerales Vorjahr an Sonstige
35
Darlehensverbindlichkeiten
35100000
Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstitut
35200000
Darlehensverbindlichkeiten gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften
35300000
Darlehensverbindlichkeiten gegenüber kirchlichen Körperschaften
35900000
Darlehensverbindlichkeiten gegenüber sonstigen Dritten
35980000
Planungskonto Aufnahme von Investitionskrediten
35990000
Planungskonto Tilgung von Darlehen und Krediten
36
Sonstige Verbindlichkeiten, Verwahrgelder
36100000
Verwahrgelder (Parkposten)
36100001
36100999
Verwahrgelder (1–1000)
3613
Kollekten
Landeskirchliche Kollekten
36130000
Neujahr 0
36130001
01 nach dem Christfest 0
36130002
01 nach Epiphanias 0
36130003
02 nach Epiphanias 0
36130004
03 nach Epiphanias 0
36130005
04 nach Epiphanias 0
36130006
05 nach Epiphanias 0
36130007
Letzter nach Epiphanias 0
36130008
Septuagesima 0
36130009
Sexagesima 0
36130010
Estomihi 0
36130011
Invocavit 0
36130012
Reminiszere 0
36130013
Okuli 0
36130014
Lätare 0
36130015
Judika 0
36130016
Palmarum 0
36130017
Gründonnerstag 0
36130018
Karfreitag 0
36130019
Ostersonntag 0
36130020
Ostermontag 0
36130021
Quasimodogeniti 0
36130022
Miserikordias Domini 0
36130023
Jubilate 0
36130024
Kantate 0
36130025
Rogate 0
36130026
Christi Himmelfahrt 0
36130027
Exaudi 0
36130028
Pfingstsonntag 0
36130029
Pfingstmontag 0
36130030
Trinitatis 0
36130031
01 nach Trinitatis 0
36130032
02 nach Trinitatis 0
36130033
03 nach Trinitatis 0
36130034
04 nach Trinitatis 0
36130035
05 nach Trinitatis 0
36130036
06 nach Trinitatis 0
36130037
07 nach Trinitatis 0
36130038
08 nach Trinitatis 0
36130039
09 nach Trinitatis 0
36130040
10 nach Trinitatis 0
36130041
11 nach Trinitatis 0
36130042
12 nach Trinitatis 0
36130043
13 nach Trinitatis 0
36130044
14 nach Trinitatis 0
36130045
15 nach Trinitatis 0
36130046
16 nach Trinitatis 0
36130047
17 nach Trinitatis 0
36130048
18 nach Trinitatis 0
36130049
19 nach Trinitatis 0
36130050
20 nach Trinitatis 0
36130051
21 nach Trinitatis 0
36130052
22 nach Trinitatis 0
36130053
23 nach Trinitatis 0
36130054
24 nach Trinitatis 0
36130055
Reformationstag 0
36130056
Drittletzter des Kirchenjahres 0
36130057
Vorletzter des Kirchenjahres 0
36130058
Buß- und Bettag 0
36130059
Ewigkeitssonntag 0
36130060
1. Advent 0
36130061
2. Advent 0
36130062
3. Advent 0
36130063
4. Advent 0
36130064
Heiligabend 0
36130065
Weihnachtsfest 0
36130066
2. Weihnachtsfeiertag 0
36130067
Silvester 0
36130068
01 nach Weihnachten 0
36130100
Neujahr 1
36130101
01 nach dem Christfest 1
36130102
01 nach Epiphanias 1
36130103
02 nach Epiphanias 1
36130104
03 nach Epiphanias 1
36130105
04 nach Epiphanias 1
36130106
05 nach Epiphanias 1
36130107
Letzter nach Epiphanias 1
36130108
Septuagesima 1
usw.
usw.
Kollekten des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und freie Kollekten allgemein
36130070
36130079
Kollekten KK (1–10)
36130080
36130089
Kollekten KGM (1–10)
36130090
36130099
Freie Kollekten allgemein (1–10)
36130170
36130179
Kollekten KK (1–10)
36130180
36130189
Kollekten KGM (1–10)
36130190
36130199
Freie Kollekten allgemein (1–10)
usw.
usw.
36135000
Kollektenverbindlichkeiten
36200000
Umsatzsteuer
36210000
Umsatzsteuer 7 %
36220000
Umsatzsteuer 19 %
36221000
Umsatzsteuer nach § 13b UStG
36230000
Umsatzsteuer Vorjahr (Verbindlichkeiten)
36240000
Umsatzsteuervorauszahlungen
36250000
Umsatzsteuervorauszahlung 1/11
36270000
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %
36300000
Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt
36400000
Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern
36410000
Gehaltsverrechnung KIDICAP
36500000
Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungen
36600000
Verbindlichkeiten gegenüber Zusatzversorgung
36700000
Verbindlichkeiten aus Spenden und Kollekten
36710000
Verbindlichkeiten aus der Abräumung von Gräbern
36720000
Verbindlichkeiten Friedhofsunterhaltungsgebühren und Pflege
36730000
36730001
Verbindlichkeiten Friedhof weitere (1–2)
36800000
Sonstige öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten
36850000
Weitere Verbindlichkeiten mit Kontokorrent
36890000
36890099
Verbindlichkeiten Mietkautionen (1–100)
36900000
Sonstige Verbindlichkeiten
36910000
36990000
Erhaltene Anzahlungen (1–9)
38
Passive Rechnungsabgrenzungsposten
38000000
Passive Rechnungsabgrenzungsposten
38100000
38100990
pRAP Grabpflegeentgelte (Legate) (1–990)
38200000
pRAP Friedhofsunterhaltungsgebühr
38210000
38210002
pRAP Friedhof weitere (1–3)
38300000
pRAP Friedhofsnutzungsgebühr
38900000
Sonstige passive Rechnungsabgrenzungsposten
38910000
Innere Geldanleihe passive Rechnungsabgrenzungsposten
4
Kontenklasse 4 – Erträge
40
Erträge aus kirchlichen Aufgaben
40000000
40000015
Erträge aus kirchlichen Aufgaben
40000100
Erträge aus kirchlichen Aufgaben steuerfrei
40000200
Erträge aus kirchlichen Aufgaben 7 % USt.
40000300
Erträge aus kirchlichen Aufgaben 19 % USt.
40100000
Erträge aus der Erbringung von kirchlichen Diensten
40120000
Schulgeld
40121100
Schulgeld steuerfrei
40130000
Elternbeiträge
40130100
Elternbeiträge steuerfrei
40131000
Essensgeld Kita
40131100
Essensgeld Kita steuerfrei
40131300
Essensgeld Kita 19 % USt.
40132000
Essensgeld OGS
40132100
Essensgeld OGS steuerfrei
40132300
Essensgeld OGS 19 % USt.
40140000
Eintrittsgelder
40140200
Eintrittsgelder 7 % USt.
40150000
Entgelte aus kirchlichen Tagungen
40150300
Entgelte aus kirchlichen Tagungen 19 % USt.
40151000
Entgelte aus kirchlichen Tagungen/Teilnehmerbeiträge
40151030
Entgelte aus kirchlichen Tagungen/Teilnehmerbeiträge 19 % USt.
40151100
Entgelte aus kirchlichen Tagungen/Freizeiten steuerfrei
40151200
Entgelte aus kirchlichen Tagungen/Freizeiten steuerpflichtig
40152000
Entgelte aus kirchlichen Tagungen/Unterkunft
40152010
Entgelte Unterkunft steuerfrei
40152110
Entgelte Unterkunft steuerpflichtig (ermäßigter Steuersatz)
40153000
Entgelte aus kirchlichen Tagungen/Verpflegung
40153010
Verpflegung steuerfrei
40153110
Verpflegung steuerpflichtig (ermäßigter Steuersatz)
40153111
Verpflegung steuerpflichtig (Regelsteuersatz)
40153112
Verpflegung Mitarbeitende 19 % USt.
40153113
Verpflegung Mitarbeitende 7 % USt.
40153114
Verpflegung Mitarbeitende steuerfrei
40154000
Entgelte aus kirchlichen Tagungen/Sonstiges
40154002
Entgelte aus kirchlichen Tagungen/Sonstiges 7 % USt.
40154003
Entgelte aus kirchlichen Tagungen/Sonstiges 19 % USt.
40154010
Ausfallkosten Räume steuerfrei
40154020
Ausfallkosten Unterkunft steuerfrei
40154030
Ausfallkosten Verpflegung steuerfrei
40154040
Ausfallkosten Unterkunft 7 % USt.
40154050
Ausfallkosten Verpflegung 7 % USt.
40154110
Ausfallkosten Räume steuerpflichtig 19 % USt.
40154120
Ausfallkosten Unterkunft steuerpflichtig 19 % USt.
40154130
Ausfallkosten Verpflegung steuerpflichtig 19 % USt.
40155010
Nutzungsentgelt Küche steuerfrei
40155110
Nutzungsentgelt Küche steuerpflichtig
40156000
Nutzungsentgelt Tagungsräume nicht steuerbar
40156010
Nutzungsentgelt Tagungsräume steuerfrei
40156110
Nutzungsentgelt Tagungsräume steuerpflichtig
40157001
Erstattung Telefon steuerfrei
40157002
Erstattung Papier und Fotokopien
40157003
Erstattung Portokosten
40157304
Erstattung Telefon 19 % USt.
40157305
Erstattung Papier und Fotokopien 19 % USt.
40159000
Sonstige Erstattungen nicht steuerbar
40159001
Echte Schadensersatzleistungen
40159002
40159010
Sonstige Erstattungen (2–10)
40159100
Sonstige Erstattungen steuerfrei
40159200
Sonstige Erstattungen 7 % USt.
40159300
Sonstige Erstattungen 19 % USt.
40160000
Grabpflegeentgelte (z. B. Einzelentgelte)
40161000
Pflegegebühren sonstige
40162000
Pflegegebühren sonstige (jährlich)
40163000
Pflegegebühren sonstige (Kriegsgräberpflege)
40170000
Gebühren für Archivnutzung
40190000
Sonstige Erträge aus der Erbringung von kirchlichen Diensten
40200000
Friedhofsgebühren
40200100
Friedhofsgebühren sonstige
40210000
Bestattungsgebühren
40210100
Bestattungsgebühren sonstige
40211000
Orgelgebühren
40212000
Ausschmückung Gräber
40212200
Ausschmückung Gräber 7 % USt.
40212300
Ausschmückung Gräber 19 % USt.
40213000
Umbettungsgebühren
40214000
Bestattungsgebühren Urnengräber
40220000
Nutzungsgebühren
40221000
Nutzungsgebühren Wahlgrab
40221100
Nutzungsgebühren Wahlgemeinschaftsgräber
40221200
Nutzungsgebühren Baumwahlgräber
40222000
Nutzungsgebühren Reihengrab
40222100
Nutzungsgebühr Reihengemeinschaftsgräber
40223000
Nutzungsgebühren Urnengrab
40223100
Nutzungsgebühren Reihenurnengrab
40223200
Nutzungsgebühren Urnenwahlgemeinschaftsgrab
40223300
Nutzungsgebühren Urnenreihengemeinschaftsgrab
40224000
Nutzungsgebühren Rasenreihengrab
40224100
Nutzungsgebühren Rasenreihengrab
40225000
Nutzungsgebühren Rasenurnengrab
40225100
Nutzungsgebühren Rasenurnengrab
40226000
Nutzungsgebühren Kolumbarien
40226100
Nutzungsgebühren Kolumbarien (Wahl)
40226200
Nutzungsgebühren Kolumbarien (Reihe)
40227000
Nutzungsgebühren Friedhofskapelle
40227100
Ausschmückung Friedhofskapelle
40227300
Ausschmückung Friedhofskapelle 19 % USt.
40228000
Nutzungsgebühren Aussegnungshalle
40228100
Ausschmückung Aussegnungshalle
40228300
Ausschmückung Aussegnungshalle 19 % USt.
40229000
Nutzungsgebühren Leichenkammer
40229003
Nutzungsgebühren Leichenkammer 19 % USt.
40229100
Ausschmückung Leichenkammer
40229300
Ausschmückung Leichenkammer 19 % USt.
40230000
Friedhofsunterhaltungsgebühren
40231000
Unterhaltungsgebühren sonstige
40231300
Unterhaltungsgebühren sonstige 19 % USt.
40240000
Grabmalgebühren
40241000
Gebühren für Namensplatte
40241300
Gebühren für Namensplatte 19 % USt.
40242000
Abbaukosten
40242100
Abbaukosten
40242300
Abbaukosten 19 % USt.
40250000
Sonstige Friedhofsgebühren
40250300
Sonstige Friedhofsgebühren 19 % USt.
40260000
Verlängerungsgebühren
40260100
Verlängerungsgebühren sonstige
40261000
Verlängerungsgebühren Erd-Wahlgrab
40262000
Verlängerungsgebühren Erd-Wahlgemeinschaftsgrab
40263000
Verlängerungsgebühren Urnen-Wahlgrab
40264000
Verlängerungsgebühren Urnen-Wahlgemeinschaftsgrab
40265000
Verlängerungsgebühren Kolumbarien (Wahl)
40265100
Verlängerungsgebühren Kolumbarien (Wahl)
40270000
Nutzungsentschädigung Kriegsgräber
40280000
Nichtgemeindegliederzuschlag
40280300
Nichtgemeindegliederzuschlag 19 % USt.
40291000
40295000
Gebühren sonstige
40295300
Gebühren sonstige 19 % USt.
40300000
Verkaufserträge aus kirchlichen Aufgaben
40300200
Verkaufserträge aus kirchlichen Aufgaben 7 % USt.
40300300
Verkaufserträge aus kirchlichen Aufgaben 19 % USt.
40310000
Erträge aus Veröffentlichungen in kirchlichem Schriftgut
40310200
Erträge aus Veröffentlichungen in kirchlichem Schriftgut 7 % USt.
40320000
Erträge aus dem Vertrieb von kirchlichen Schriften
40320200
Erträge aus dem Vertrieb von kirchlichen Schriften 7 % USt.
40330000
Sonstige Verkaufserträge aus kirchlichen Aufgaben
40900000
Sonstige Erträge aus kirchlichen Aufgaben
40900200
Sonstige Erträge aus kirchlichen Aufgaben 7 % USt.
40900300
Sonstige Erträge aus kirchlichen Aufgaben 19 % USt.
41
Umsatzerträge
41000000
Umsatzerträge
41030000
Umsatzerträge sonstige 7 %
41040000
Umsatzerträge sonstige 7 %
41050000
Umsatzerträge sonstige 19 %
41060000
Umsatzerträge sonstige 19 %
41070000
Umsatzerträge sonstige 19 %
41080000
Umsatzerträge sonstige 19 %
41090000
Umsatzerträge sonstige 19 %
41100000
Umsatzerträge sonstige 19 %
42
Erträge aus Grundvermögen und Rechten
42000000
Erträge aus Grundvermögen und Rechten
42000300
Erträge aus Grundvermögen und Rechten 19 % USt.
42100000
Mieterträge
42100001
Mieterträge Erlösschmälerungen
42100300
Mieterträge 19 % USt.
42200000
Dienstwohnungsvergütungen
42300000
Pachterträge
42300001
Pachterträge Erlösschmälerungen
42300300
Pachterträge 19 % USt.
42400000
Erbbauzinserträge
42400001
Erbbauzinserträge Erlösschmälerungen
42600000
Nutzungsentschädigungen
42600001
Nutzungsentschädigungen Erlösschmälerungen
42600300
Nutzungsentschädigungen 19 % USt.
42700000
Sonstige Erträge aus Grundvermögen und Rechten
42700300
Sonstige Erträge aus Grundvermögen und Rechten 19 % USt.
43
Erträge aus Ersatz- und Erstattungsleistungen
43100000
Ersatz aus der eigenen Landeskirche
43100100
Ersatz aus der eigenen Landeskirche steuerfrei
43100200
Ersatz aus der eigenen Landeskirche 7 % USt.
43100300
Ersatz aus der eigenen Landeskirche 19 % USt.
43110000
43113000
Ersatz aus Kirchengemeinden
43110100
Ersatz aus Kirchengemeinden steuerfrei
43110200
Ersatz aus Kirchengemeinden 7 % USt.
43110300
Ersatz aus Kirchengemeinden 19 % USt.
43120000
Ersatz aus Kirchenkreisen
43120100
Ersatz aus Kirchenkreisen steuerfrei
43120200
Ersatz aus Kirchenkreisen 7 % USt.
43120300
Ersatz aus Kirchenkreisen 19 % USt.
43130000
Ersatz Pfarrbesoldungspauschale
43140000
Ersatz Beihilfepauschale
43200000
Ersatz aus der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche)
43200100
Ersatz aus der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche) steuerfrei
43200200
Ersatz aus der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche) 7 % USt.
43200300
Ersatz aus der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche) 19 % USt.
43300000
Ersatz von selbstständigen ev. Diensten, Werken und Einrichtungen
43300100
Ersatz von selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen steuerfrei
43300200
Ersatz von selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen 7 % USt.
43300300
Ersatz von selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen 19 % USt.
43310000
Ersatz von der Diakonie
43310100
Ersatz von der Diakonie steuerfrei
43310200
Ersatz von der Diakonie 7 % USt.
43310300
Ersatz von der Diakonie 19 % USt.
43320000
Ersatz von anderen selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen
43320100
Ersatz von anderen selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen steuerfrei
43320200
Ersatz von anderen selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen 7 % USt.
43320300
Ersatz von anderen selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen 19 % USt.
43400000
43400004
Ersatz von Sonstigen im kirchlichen Bereich
43400100
Ersatz von Sonstigen im kirchlichen Bereich steuerfrei
43400200
Ersatz von Sonstigen im kirchlichen Bereich 7 % USt.
43400300
Ersatz von Sonstigen im kirchlichen Bereich 19 % USt.
43500000
43500009
Ersatz von Dritten
43500100
Ersatz von Dritten steuerfrei
43500200
Ersatz von Dritten 7 % USt.
43500300
Ersatz von Dritten 19 % USt.
43510000
Einnahmen Mietnebenkostenerstattung
43510300
Einnahmen Mietnebenkostenerstattung 19 % USt.
43520000
Einnahmen Heizkostenerstattung
43520300
Einnahmen Heizkostenerstattung 19 % USt.
43530000
Erstattung Kosten Treuhandvermögen
43530100
Erstattung Kosten Treuhandvermögen steuerfrei
43530300
Erstattung Kosten Treuhandvermögen 19 % USt.
43600000
Ersatz von Mitarbeitenden
43600100
Ersatz von Mitarbeitenden steuerfrei
43600200
Ersatz von Mitarbeitenden 7 % USt.
43600300
Ersatz von Mitarbeitenden 19 % USt.
44
Kirchensteuern
44100000
Erträge aus Kirchensteuern
44110000
Kirchensteuern auf Einkommen
44111000
Kirchenlohnsteuer
44112000
Kircheneinkommensteuer
44113000
Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer
44114000
Kirchensteuer der Soldaten
44120000
Kirchensteuer im Verrechnungsverfahren (Clearing)
44130000
Kirchen-Grundsteuer
44140000
Kirchensteuer aus einheitlicher Pauschsteuer
44200000
Kirchgeld als Ortskirchensteuer
44900000
Sonstige Kirchensteuern
45
Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen innerhalb des kirchlichen Bereichs
45100000
Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen innerhalb der eigenen Landeskirche
45110000
Finanzausgleichsleistungen innerhalb der eigenen Landeskirche
45111000
Finanzausgleichsleistungen innerhalb der eigenen Landeskirche (Ebene Kirchenkreis)
45112000
Finanzausgleichsleistungen innerhalb der eigenen Landeskirche (Ebene Kirchengemeinde)
45120000
Allgemeine Zuweisungen und Umlagen innerhalb der eigenen Landeskirche
45130000
45130009
Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen innerhalb der eigenen Landeskirche
45140000
45149500
Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen innerhalb des eigenen Kirchenkreises
45150000
Leistungen von Baulastträgern innerhalb der eigenen Landeskirche
45200000
Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen innerhalb der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche)
45210000
Finanzausgleichsleistungen innerhalb der EKD
45220000
Allgemeine Zuweisungen und Umlagen innerhalb der EKD
45230000
Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen innerhalb der EKD
45231000
45232000
Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen innerhalb der EKD
45300000
Zuweisungen von selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen
45310000
Zuweisungen Diakonie
45390000
Zuweisungen von anderen selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen
45400000
Zuweisungen von Sonstigen im kirchlichen Bereich
45600000
Anteil an der Landeskirchensteuer
46
Erträge aus Sonderhaushalten
46000000
Erträge aus Sonderhaushalten
46100000
Zuführung vom Sonderhaushalt
46110000
Zuführung vom Sonderhaushalt KiBiz
46200000
Zuführung vom ordentlichen Haushalt
46210000
Zuführung vom ordentlichen Haushalt KiBiz
47
Zuschüsse von Dritten
47100000
Zuschüsse vom Bund
47110000
Zuschüsse vom Bundesamt für Zivildienst
47120000
Zuschuss Betriebsrentenverstärkungsgesetz
47190000
Sonstige Zuschüsse vom Bund
47200000
Zuschüsse von Ländern
47202000
47203000
Zuschüsse von Ländern
47210000
Zuschüsse von Ländern
47211000
Familienzentren gesetzliche Zuschüsse
47212000
Kita Integration
47220000
Leistungen von staatlichen Baulastträgern/Patronatsleistungen
47230000
Staatsdotationen
47290000
Sonstige Zuschüsse von Ländern
47300000
47302000
Zuschüsse von Gemeindeverbänden (kommunal)
47310000
Kita gesetzlicher Zuschuss (kommunal)
47400000
Zuschüsse von Gemeinden (kommunal)
47410000
Leistungen von kommunalen Baulastträgern/Patronatsleistungen von Kommunen
47430000
Kita gesetzlicher Zuschuss (kommunal)
47440000
Kita freiwilliger Zuschuss (kommunal)
47450000
Kita Sprachförderung
47460000
47480000
Kita Sonstige (1–3)
47490000
47499000
Sonstige Zuschüsse von Gemeinden (kommunal) (1–10)
47490200
Sonstige Zuschüsse von Gemeinden (kommunal) 7 % USt.
47490300
Sonstige Zuschüsse von Gemeinden (kommunal) 19 % USt.
47500000
47500010
Zuschüsse von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (1–11)
47500200
Zuschüsse von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts 7 % USt.
47500300
Zuschüsse von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts 19 % USt.
47900000
Zuschüsse von sonstigen Dritten
47900200
Zuschüsse von sonstigen Dritten 7 % USt.
47900300
Zuschüsse von sonstigen Dritten 19 % USt.
47901000
47902000
Zuschüsse von sonstigen Dritten
47910000
Leistungen von sonstigen Baulastträgern/Sonstige Patronatsleistungen
47990000
Übrige sonstige Zuschüsse
47990200
Übrige sonstige Zuschüsse 7 % USt.
47990300
Übrige sonstige Zuschüsse 19 % USt.
48
Kollekten und Spenden
48100000
Kollekten
48200000
Spenden
48210000
Kirchgeld (freiwillig)
48290000
Sonstige Spenden
48300000
Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse
48400000
Bußgelder
49
Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen
49000000
Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen
49100000
Bestandsveränderungen von unfertigen Erzeugnissen und Leistungen
49200000
Aktivierte Eigenleistungen
Kontenklasse 5 – Sonstige Erträge
50
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
50100000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen aus der eigenen Landeskirche
50200000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen innerhalb der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche)
50300000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen
50310000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von der Diakonie
50320000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von anderen selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen
50400000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Sonstigen im kirchlichen Bereich
50500000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Dritten
50510000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen vom Bund
50520000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Ländern
50530000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Gemeindeverbänden (kommunal)
50540000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Gemeinden (kommunal)
50550000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
50590000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von sonstigen Dritten
50710000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für zweckgebundene Spenden
50720000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für nicht zweckgebundene Spenden
50740000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für unentgeltliche Nutzungsüberlassungen bei Gebäuden
50900000
Erträge aus der Auflösung sonstiger Sonderposten
51
Erträge aus dem Abgang von und aus Zuschreibungen zu Gegenständen des mobilen oder immateriellen Anlagevermögens
51100000
Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des mobilen oder immateriellen Anlagevermögens
51200000
Erträge aus der Zuschreibung zu Gegenständen des mobilen oder immateriellen Anlagevermögens
51300000
Erträge aus der Zuschreibung zu Finanzanlagen
51310000
Erträge aus der Zuschreibung zu Finanzanlagen S1
51320000
Erträge aus der Zuschreibung zu Finanzanlagen S2
51330000
Erträge aus der Zuschreibung zu Finanzanlagen S3
51340000
Erträge aus der Zuschreibung zu Finanzanlagen S4
51350000
Erträge aus der Zuschreibung zu Finanzanlagen S5
52
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
52000000
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
53
Sonstige ordentliche Erträge
53000000
Sonstige ordentliche Erträge
53000100
Sonstige ordentliche Erträge steuerfrei
53000200
Sonstige ordentliche Erträge 7 % USt.
53000300
Sonstige ordentliche Erträge 19 % USt.
53010000
Erträge aus der Auflösung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten
53100000
Nebenerträge
53100100
Nebenerträge steuerfrei
53100200
Nebenerträge 7 % USt.
53100300
Nebenerträge 19 % USt.
53110100
Unentgeltliche Wertabgaben steuerfrei
53110200
Unentgeltliche Wertabgaben 7 % USt.
53110300
Unentgeltliche Wertabgaben 19 % USt.
53200000
Leistungen von selbstständigen Versorgungseinrichtungen
53300000
Erträge aus Skonti und Boni
53400000
Mitgliedsbeiträge
53500000
Steuererstattungen
53600000
Versicherungsleistungen
53700000
Schadensersatzleistungen
53800000
Periodenfremde Erträge
53800100
Periodenfremde Erträge steuerfrei
53800200
Periodenfremde Erträge 7 % USt.
53800300
Periodenfremde Erträge 19 % USt.
53900000
Übrige sonstige Erträge
53900100
Übrige sonstige Erträge steuerfrei
53900200
Übrige sonstige Erträge 7 % USt.
53900300
Übrige sonstige Erträge 19 % USt.
53910000
Mahngebühren
53920000
Säumniszuschläge
53930000
Erstattung Rücklastschriften
57
Erträge aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen
57000000
Erträge aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen
58
Zinsen und ähnliche Erträge
58100000
Zinserträge aus der eigenen Landeskirche
58110000
Zinserträge aus inneren Darlehen
58120000
Zinserträge aus innerkirchlichen Darlehen
58130000
Zinserträge aus sonstigen Darlehen
58140000
Zinserträge aus Sammelgeldanlage
58200000
Zinserträge innerhalb der EKD
58300000
Zinserträge von selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen
58310000
Zinserträge von der Diakonie
58320000
Zinserträge von anderen selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen
58400000
Zinserträge von Sonstigen im kirchlichen Bereich
58500000
Zinsen von Kreditinstituten
58510000
Erträge aus eigenen Finanzanlagen
58520000
Erträge aus Finanzanlagen S2
58530000
Erträge aus Finanzanlagen S3
58540000
Erträge aus Finanzanlagen S4
58550000
Erträge aus Finanzanlagen S5
58900000
Sonstige Zins- und ähnliche Erträge
58910000
Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S1
58911000
58915000
Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S1 (1–5)
58920000
Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S2
58921000
58925000
Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S2 (1–5)
58930000
Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S3
58931000
58935000
Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S3 (1–5)
58940000
Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S4
58941000
58945000
Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S4 (1–5)
58950000
Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S5
58951000
58955000
Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S5 (1–5)
59
Außerordentliche Erträge
59100000
Erträge aus der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden
59200000
Erträge aus der Zuschreibung von Grundstücken und Gebäuden
59900000
Sonstige außerordentliche Erträge
59900100
Sonstige außerordentliche Erträge steuerfrei
59900200
Sonstige außerordentliche Erträge 7 % USt.
59900300
Sonstige außerordentliche Erträge 19 % USt.
59910000
Erträge aus Bürgschafts- und Gewährverträgen
59920000
Erträge aus Auflösung Grablegat
59930000
Erträge aus Auflösung Grablegat 19 % USt.
59940000
Erträge aus der Auflösung von Sonder- und Treuhandvermögen
59950000
Kassenüberschüsse
6
Kontenklasse 6 – Aufwendungen
60
Personalaufwand
601
Bezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer
60110000
Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer
60120000
Beihilfen der Pfarrerinnen und Pfarrer
60130000
Unterstützungen
60140000
Fürsorgeleistungen
60150000
Arbeitgeberanteile an der gesetzlichen Sozialversicherung für privatrechtlich angestellte Pfarrerinnen und Pfarrer
60160000
Pfarrbesoldungspauschale
602
Bezüge der Beamtinnen und Beamten
60210000
Besoldung der Beamtinnen und Beamten
60211000
60213000
Besoldung der Beamtinnen und Beamten
60220000
Beihilfen der Beamtinnen und Beamten
60230000
Unterstützungen
60240000
Fürsorgeleistungen
60250000
Beihilfepauschale für Beamtinnen und Beamte
603
Beschäftigungsentgelte
60310000
Beschäftigungsentgelte
60310100
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil
60310200
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Hauswirtschaft
60310300
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Hausmeister
60310400
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Reinigung
60310500
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Außenanlagenpflege
60310600
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – ABM – ASS
60310700
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Zusatzkräfte
60310800
60311900
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – sonstige Beschäftigte (1–12)
60312000
Honorare
60312100
60312200
Honorare – Sonstige (1–2)
60312300
Zahlungen an ZDL
60312400
Zahlungen an FSJ
60312500
60312900
Zahlungen an Sonstige (1–5)
60313000
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – pädagogische Mitarbeiter
60313100
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Fachkräfte
60313200
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Ergänzungskräfte
60313300
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Hauswirtschaft
60313400
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Hausmeister
60313500
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Reinigung
60313600
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Außenanlagenpflege
60313700
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Wirtschaftskräfte
60313800
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Integration
60313900
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Schwerpunkteinrichtung
60314000
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Familienzentrum
60314100
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Logopäden/Motopäden
60314200
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Vorpraktikanten
60314300
60315000
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – sonstige Beschäftigte (13–20)
60320000
Beihilfen der Beschäftigten
60330000
Unterstützungen
60340000
Fürsorgeleistungen
60350000
Arbeitgeberanteile an der gesetzlichen Sozialversicherung
60800000
Zuführungen zu ATZ-Rückstellungen
60900000
Sonstige Bezüge
61
Aufwendungen zur Versorgungssicherung
61500000
Aufwendungen zur Versorgungssicherung für Pfarrerinnen und Pfarrer
61510000
Aufwendungen an kapitalgedeckte Versorgungskassen
61520000
Aufwendungen an Beihilfeversicherungen
61550000
Zuführung zu Versorgungsrückstellungen
61560000
Zuführung zu Beihilferückstellungen
61600000
Aufwendungen zur Versorgungssicherung für Beamtinnen und Beamte
61610000
Aufwendungen an Versorgungskassen
61620000
Aufwendungen an Beihilfeversicherungen
61650000
Zuführung zu Versorgungsrückstellungen
61660000
Zuführung zu Beihilferückstellungen
61700000
Aufwendungen zur Versorgungssicherung für privatrechtliche Beschäftigte
61710000
Beiträge an Zusatzversicherungseinrichtungen
61720000
Beiträge an Sonstige
61900000
Sonstige Aufwendungen zur Versorgungssicherung
62
Versorgungsaufwendungen
621
Versorgungsbezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer
62110000
Versorgungsbezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer
62120000
Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen der Pfarrerinnen und Pfarrer
62130000
Versorgungsbezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer
Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten
62210000
Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten
62220000
Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen der Beamtinnen und Beamten
623
Renten
62300000
Renten
624
Aufwendungen aus ungedeckten Versorgungsleistungen an VK
62400000
Aufwendungen aus ungedeckten Versorgungsleistungen an VK
625
Beihilfen an pensionierte Pfarrerinnen und Pfarrer
62510000
Beihilfen an pensionierte Pfarrerinnen und Pfarrer
62520000
Beihilfen an Hinterbliebene der Pfarrerinnen und Pfarrer
626
Beihilfen an pensionierte Beamtinnen und Beamte
62610000
Beihilfen an pensionierte Beamtinnen und Beamte
62620000
Beihilfen an Hinterbliebene der pensionierten Beamtinnen und Beamten
627
Beihilfen an pensionierte Beschäftigte
62700000
Beihilfen an pensionierte Beschäftigte
629
Sonstige Versorgungsaufwendungen
62900000
Sonstige Versorgungsaufwendungen
62910000
Wartestandsbezüge
62920000
Vorruhestandsbezüge
63
Sonstige Personalaufwendungen
63000000
Sonstige Personalaufwendungen
63100000
Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung
63200000
Reisebeihilfen
63300000
Mietentschädigungen
63400000
Amtszimmerentschädigung
63500000
Bekleidungsgeld
63900000
Übrige sonstige Personalaufwendungen
64
Kirchensteuererstattung und -verrechnung (Clearing)
64000000
Kirchensteuererstattung und -verrechnung (Clearing)
64100000
Kirchensteuererstattung aus Kappung
64200000
Kirchensteuererstattung aus Erlass
64400000
Kirchensteuer im Verrechnungsverfahren (Clearing)
64500000
Zuführung zur Clearingrückstellung
65
Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen an den kirchlichen Bereich
65100000
Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen innerhalb der eigenen Landeskirche
65110000
65119000
Finanzausgleichsleistungen innerhalb der eigenen Landeskirche
65120000
65121000
Allgemeine Zuweisungen und Umlagen innerhalb der eigenen Landeskirche
65130000
65139500
Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen innerhalb der eigenen Landeskirche
65140000
Zuweisungen und Umlagen für Investitionen innerhalb der eigenen Landeskirche
65150000
Leistungen aus Baulast und Patronat innerhalb der eigenen Landeskirche
65160000
65169500
Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen innerhalb des eigenen Kirchenkreises
65200000
Finanzausgleichsleistungen und Zuweisungen innerhalb der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche)
65210000
Finanzausgleichsleistungen innerhalb der EKD
65220000
Allgemeine Zuweisungen und Umlagen innerhalb der EKD
65230000
Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen innerhalb der EKD
65240000
Zuweisungen und Umlagen für Investitionen innerhalb der EKD
65300000
Zuweisungen und Umlagen an selbstständige evangelische Dienste, Werke und Einrichtungen
65320000
Allgemeine Zuweisungen und Umlagen an die Diakonie
65330000
Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen an die Diakonie
65340000
Zuweisungen und Umlagen für Investitionen an die Diakonie
65390000
Zuweisungen und Umlagen an andere selbstständige evangelische Dienste, Werke und Einrichtungen
65400000
Zuweisungen an Sonstige im kirchlichen Bereich
65410000
65419000
Zuweisungen an Sonstige im kirchlichen Bereich
65420000
Allgemeine Zuweisungen und Umlagen an Sonstige im kirchlichen Bereich
65430000
Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen an Sonstige im kirchlichen Bereich
65440000
Zuweisungen und Umlagen für Investitionen an Sonstige im kirchlichen Bereich
66
Zuführung an Sonderhaushalte
66100000
Zuführung zum Sonderhaushalt
66110000
Zuführung zum Sonderhaushalt KiBiz
66200000
Zuführung zum ordentlichen Haushalt
66210000
Zuführung zum ordentlichen Haushalt KiBiz
67
Zuschüsse an Dritte
67100000
Zuschüsse an den Bund (Kontengruppe)
67110000
Zuschüsse an den Bund
67120000
Verlorene Zuschüsse für Investitionen an den Bund
67200000
Zuschüsse an die Länder (Kontengruppe)
67210000
Zuschüsse an die Länder
67220000
Verlorene Zuschüsse für Investitionen an die Länder
67300000
Zuschüsse an Gemeindeverbände (kommunal) (Kontengruppe)
67310000
Zuschüsse an Gemeindeverbände (kommunal)
67320000
Verlorene Zuschüsse für Investitionen an Gemeindeverbände (kommunal)
67400000
Zuschüsse an Gemeinden (kommunal) (Kontengruppe)
67410000
Zuschüsse an Gemeinden (kommunal)
67420000
Verlorene Zuschüsse für Investitionen an Gemeinden (kommunal)
67500000
Zuschüsse an sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (Kontengruppe)
67510000
Zuschüsse an sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts
67520000
Verlorene Zuschüsse für Investitionen an sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts
67600000
Zuschüsse an sonstige Dritte
67610000
Leistungen aus Baulast und Patronat an den öffentlichen Bereich
67620000
Leistungen aus Baulast und Patronat an Sonstige
67900000
67900009
Sonstige Zuschüsse und Zuwendungen
67910000
67910009
Sonstige Zuschüsse an Dritte
67920000
67920009
Zuwendungen an natürliche Personen
68
Lebensmittel, Verpflegungs- und Betreuungsaufwand, Materialaufwand
68000000
Lebensmittel, Verpflegungs- und Betreuungsaufwand, Materialaufwand
68100000
68120000
Verbrauchsmaterial im kirchlichen Bereich
68200000
Verpflegungs- und Betreuungsaufwand
68210000
Verpflegungsaufwand
68220000
Getränke
68230000
Betreuung
68300000
RHB, Waren und Erzeugnisse
68310000
Wareneingang 7 % USt.
68320000
Wareneingang 19 % USt.
68330000
Wareneingang 10,7 % USt.
68400000
68490000
Maßnahmenabwicklung
68800000
Lebensmittel
68900000
Sonstiger Materialaufwand
69
Wirtschafts- und Verwaltungsaufwand
69000000
Wirtschafts- und Verwaltungsaufwand
69100000
Geschäftsbedarf, Porto
69110000
Geschäftsbedarf
69121000
Bücher, Zeitschriften, Landkarten
69130000
Porto
69140000
Nebenkosten des Geldverkehrs
69140100
Nebenkosten des Geldverkehrs 1
69141000
Rücklastschriften
69200000
Verfügungsmittel
69210000
Verfügungsmittel
69300000
Reisekosten
69310000
69320000
Reisekosten
69400000
Sonstige personenbezogene Sachaufwendungen
69410000
Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit
69420000
Betriebs- oder amtsärztliche Untersuchungen, Impfungen
69430000
Dienst- und Schutzkleidung
69440000
Schwerbehindertenabgabe
69490000
Übrige personenbezogene Sachaufwendungen
69500000
Aufwendungen für Aus- und Fortbildung
69510000
Lehr- und Lernmittel
69520000
Unterbringungs- und Verpflegungskosten
69530000
Honorare, Unterrichtsgelder
69540000
Supervision
69550000
Stipendien
69600000
Kommunikationsaufwand
69700000
Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
69701000
69707000
Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
69710000
Geschenke abzugsfähig
69800000
69800013
EDV-Aufwendungen
69900000
Sonstiger Wirtschafts- und Verwaltungsaufwand
69910000
Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Aufwendungen
69911000
69912000
Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Aufwendungen
69920000
Bekanntmachungsaufwand
69930000
Leihgebühren
69940000
Mitgliedsbeiträge
69950000
69950009
Sonstige Dienstleistungen Dritter
69951000
Fremdleistungen
69952000
Fremdleistungen 7 % USt.
69953000
Fremdleistungen 19 % USt.
69960000
Mittel für Gesundheitspflege
69970000
Grabaushub
69971000
Pflege der Kriegsgräber
69972000
Überprüfung der Grabmale
69973000
Gräberpflege/-gebühren
69980000
Wäsche und Reinigung
69990000
Sonstige Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen
69991000
Betriebsausgaben nicht abzugsfähig
7
Kontenklasse 7 – Sonstige kirchliche Aufwendungen
70
Aufwendungen für Ersatz- und Erstattungsleistungen
70100000
Erstattungen innerhalb der eigenen Landeskirche
70110000
70140000
Erstattungen innerhalb der eigenen Landeskirche
70200000
Erstattungen innerhalb der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche)
70300000
Erstattungen an selbstständige evangelische Dienste, Werke und Einrichtungen
70310000
Erstattungen an die Diakonie
70320000
Erstattungen an andere evangelische Dienste, Werke und Einrichtungen
70400000
70400004
Erstattungen an Sonstige im kirchlichen Bereich
70500000
Erstattungen an Dritte
70510000
Erstattungen an Dritte
71
Ausstattung und Instandhaltung
71100000
71190000
Beschaffung unterhalb der Vermögensgrenze
71200000
Instandhaltung von Grundstücken und Gebäuden und von Betriebsvorrichtungen
71210000
Instandhaltung der Grundstücke und Außenanlagen
71220000
71220900
Instandhaltung der Gebäude
71221000
Instandhaltung der Gebäude
71230000
Wartung von Grundstücken und Gebäuden
71240000
Instandhaltung von Betriebsvorrichtungen
71300000
Instandhaltung technischer Geräte
71400000
Instandhaltung von Fahrzeugen
71500000
Instandhaltung von Ausstattungs- und Gebrauchsgegenständen
71510000
Instandhaltung von Büchern und anderen Medien
71520000
Instandhaltung/Sicherung von Kunst- und Sammlungsgegenständen
71530000
Restaurierung und andere Aufwendungen für Archivalien
71590000
Instandhaltung sonstiger Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände
71900000
Sonstige Instandhaltung
72
Abschreibungen und Wertkorrekturen
72100000
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
72200000
Abschreibungen auf Gebäude und Außenanlagen
72210000
Abschreibungen auf grundstücksgleiche Rechte
72300000
Abschreibungen auf technische Anlagen und Maschinen
72400000
Abschreibungen auf Kulturgüter, Kunstwerke und besonders sakrale oder liturgische Gegenstände
72500000
Abschreibungen auf Fahrzeuge
72600000
Abschreibungen auf Einrichtung und Ausstattung
72700000
Abschreibungen auf Finanzanlagen
72710000
Abschreibungen auf Finanzanlagen S1
72720000
Abschreibungen auf Finanzanlagen S2
72730000
Abschreibungen auf Finanzanlagen S3
72740000
Abschreibungen auf Finanzanlagen S4
72750000
Abschreibungen auf Finanzanlagen S5
72800000
Wertkorrekturen und periodenfremde Aufwendungen
72810000
Wertkorrekturen
72820000
Kassenfehlbeträge
72900000
Sonstige Abschreibungen auf mobile Gegenstände des Anlagevermögens
73
Aufwendungen aus dem Abgang von Gegenständen des mobilen und immateriellen Anlagevermögens
73000000
Aufwendungen aus dem Abgang von Gegenständen des mobilen und immateriellen Anlagevermögens
74
Abgaben, Besitz- und Verkehrssteuern, Versicherungen
74000000
Abgaben, Besitz- und Verkehrssteuern, Versicherungen
74100000
Steuern
74110000
Steuern vom Einkommen und Ertrag
74120000
Kfz-Steuern
74190000
Sonstige Steuern
74200000
Versicherungsprämien
74210000
Grundstücks- und Gebäudeversicherungen
74220000
Kfz-Versicherungen
74230000
Personenbezogene Versicherungen
74240000
Personenbezogene Versicherungen
74300000
Gesetzliche Unfallversicherung
74900000
Sonstige Abgaben und Entgelte
74910000
Sonstige Grundstücksabgaben – öffentlich-rechtlich
74920000
Sonstige Grundstücksabgaben – privatrechtlich
75
Zuführung zu Sonderposten
75000000
Zuführung zu Sonderposten
76
Sonstige ordentliche Aufwendungen
76010000
Aufwendungen für die Zuführung zu passiven Rechnungsabgrenzungsposten
76100000
Reinigung und Bewachung
76200000
Heizung, Wasser, Gas, Strom
76210000
Heizung
76220000
Wasser
76230000
Gas
76240000
Strom
76300000
76300034
Sonstige Betriebskosten
76500000
76500004
Mietaufwendungen
76600000
Pachtaufwendungen
76700000
Erbbauzinsaufwendungen
76800000
Periodenfremde Aufwendungen
76900000
Sonstige ordentliche Aufwendungen
76910000
Verstärkungsmittel
76930000
Betriebsaufwendungen für Fahrzeuge
76940000
Aufwand aus Skonti und Boni
76990000
Weitere ordentliche Aufwendungen
77
Aufwendungen aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen
77000000
Aufwendungen aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen
78
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
78100000
Zinsaufwendungen innerhalb der eigenen Landeskirche
78110000
Zinsaufwendungen für innere Darlehen
78120000
Zinsaufwendungen für innerkirchliche Darlehen
78130000
Zinsaufwendungen für sonstige Darlehen
78200000
Zinsaufwendungen innerhalb der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche)
78300000
Zinsaufwendungen an selbstständige evangelische Dienste, Werke und Einrichtungen
78310000
Zinsaufwendungen an die Diakonie
78320000
Zinsaufwendungen an andere selbstständige evangelische Dienste, Werke und Einrichtungen
78400000
Zinsaufwendungen an Sonstige im kirchlichen Bereich
78500000
Zinsaufwendungen an Kreditinstitute
78510000
Aufwendungen aus Finanzanlagen
78520000
Aufwendungen aus Finanzanlagen S2
78530000
Aufwendungen aus Finanzanlagen S3
78540000
Aufwendungen aus Finanzanlagen S4
78550000
Aufwendungen aus Finanzanlagen S5
78900000
Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen
78910000
Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S1
78911000
78915000
Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S1 (1–5)
78920000
Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S2
78921000
78925000
Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S2 (1–5)
78930000
Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S3
78931000
78935000
Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S3 (1–5)
78940000
Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S4
78941000
78945000
Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S4 (1–5)
78950000
Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S5
78951000
78955000
Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S5 (1–5)
79
Außerordentliche Aufwendungen
79100000
Restbuchwert bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden
79200000
Außerplanmäßige Abschreibungen von Grundstücken und Gebäuden
79900000
Sonstige außerordentliche Aufwendungen
79910000
Inanspruchnahme aus Bürgschaften
79940000
Restbuchwert bei der Auflösung von Sonder- und Treuhandvermögen
8
Kontenklasse 8 – Eröffnungs- und Abschlusskonten, technische Konten
80000000
Eröffnungsbilanzkonto
81000000
Saldenübernahme Kita
82000000
Verrechnungskonto für besondere Zwecke
83
Änderung des Rücklagenbestandes
83100000
Entnahmen aus Rücklagen
83300000
Zuführung an Rücklagen
84100000
Finanzierungsanteil für Investitionen
MACH-Konten
89010000
Umbuchung Kostenrechnung – Festkonto
89020000
Verrechnung offener Posten – Festkonto
89030000
Verzinsung offener Posten – Festkonto
89040000
Zwischenkonto Anlagen
89050000
Festkonto für die Leistungsverrechnung
89060000
GuV Abschluss – Festkonto zur Ermittlung des Gewinnvortrags
89070000
GuV Ergebnis – Festkonto
89080000
Zwischenkonto KIDICAP
89090000
Festkonto für die Erfassung von Kennzahlen auf statistischen Konten
89100000
Umbuchungskonto für Anlagen
89110000
Zwischenkonto Umsatzsteuer-Zahllast
89910000
Zu verteilende Zinsen SG1
89920000
Zu verteilende Zinsen SG2
89930000
Zu verteilende Zinsen SG3
89940000
Zu verteilende Zinsen SG4
89950000
Zu verteilende Zinsen SG5
89990000
Gegenkonto Zinsverteilung
9
Kontenklasse 9
Kosten- und Leistungsrechnung
90
Eingabekonten KLR
90001000
Prozent Pfarrdienst
90002000
Prozent Gebäude
Kalkulatorische Konten
90010000
LV Entlastungskonto
90011000
LV Entlastungskonto Pfarrer
90012000
LV Entlastungskonto Gebäude
90012010
90012090
LV Entlastungskonto (1–9)
90020000
LV Belastungskonto
90021000
LV Belastungskonto Pfarrer
90022000
LV Belastungskonto Gebäude
90022010
90022090
LV Belastungskonto (1–9)

Nr. 42Verordnung
zur Änderung der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung

Vom 30. April 2020

####
Auf Grund von § 29 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Union Evangelischer Kirchen und § 13 der gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
#

Artikel 1
Änderung der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung

Die Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung (Theol. Prüfungsordnung II – ThPrOII) vom 21. September 2017 wird wie folgt geändert:
  1. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
    „§ 19a
    Gottesdienst I (vorübergehende Sonderregel)
    (1) Für Vikarinnen und Vikare des Vikariatsjahrganges I/2018 findet § 19 keine Anwendung. Zu den Vikarinnen und Vikaren des Jahrganges zählen die Vikarinnen und Vikare, die ihr Vikariat im April 2018 begonnen haben und auch die Vikarinnen und Vikare, welche auf Grund einer Unterbrechung des Vikariates zum selben Zeitpunkt wie diese geprüft werden, sofern sie die Prüfungsleistung nach § 19 nicht bereits vor dem 1. Mai 2020 erbracht haben. Für diese Vikarinnen und Vikare treten an Stelle des § 19 die folgenden Absätze.
    (2) Die praktische Prüfung Gottesdienst I besteht aus zwei Teilen:
    1. dem schriftlichen Entwurf und
    2. dem Prüfungsgespräch.
    Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Prüfung Gottesdienst I wird der schriftliche Entwurf mit 40 Prozent und das Prüfungsgespräch mit 60 Prozent gewertet.
    (3) Es ist der Entwurf eines Gottesdienstes für die Ausbildungsgemeinde mit Predigt über den für einen bestimmten Sonntag (Predigtsonntag) vorgeschlagenen Predigttext vorzulegen. Dabei sind die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, homiletischen und liturgischen Entscheidungen zu begründen.
    (4) Im Zeitraum der mündlichen Prüfungen findet das Prüfungsgespräch statt. Ausgangspunkt des Gesprächs ist der eingereichte Entwurf; in der Fortführung sind allgemeine biblisch-theologische, systematisch-theologische, homiletische, liturgische und hymnologische Aspekte des gottesdienstlichen Handelns zu thematisieren. Das Prüfungsgespräch dauert 20 Minuten.
    (5) Den Predigtsonntag legt das Prüfungsamt fest.
    (6) Für die Anfertigung des schriftlichen Entwurfs und zur Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch wird für 10 Tage Dienstbefreiung erteilt. Der Entwurf für den Gottesdienst mit Predigt umfasst maximal 48.000 Zeichen inklusive Leerzeichen (einschließlich Dokumentation, Anmerkungen oder sonstiger Anlagen). Der Entwurf ist sowohl in gedruckter Form als auch in geeigneter Form digital einzureichen.“
  2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
    „§ 20a
    Pädagogik (vorübergehende Sonderregel)
    (1) Für Vikarinnen und Vikare des Vikariatsjahrganges I/2019 findet § 20 keine Anwendung. Zu den Vikarinnen und Vikaren des Jahrganges zählen die Vikarinnen und Vikare, die ihr Vikariat im April 2019 begonnen haben und auch die Vikarinnen und Vikare, welche auf Grund einer Unterbrechung des Vikariates zum selben Zeitpunkt wie diese geprüft werden, sofern sie die Prüfungsleistung nach § 20 nicht bereits vor dem 1. Mai 2020 erbracht haben. Für diese Vikarinnen und Vikare treten an Stelle des § 20 die folgenden Absätze.
    (2) Die Pädagogik-Prüfung besteht aus einer Teilprüfung im Handlungsfeld Religionsunterricht und einer Teilprüfung im Handlungsfeld Kirchliche Bildungsarbeit. Die Gesamtnote wird durch das Mittel der beiden Teilnoten gebildet.
    (3) Die Prüfung im Handlungsfeld Religionsunterricht ist ein Prüfungsgespräch. Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung im Handlungsfeld Religionsunterricht ist das Vorliegen eines schriftlichen Unterrichtsentwurfes in gedruckter Form. Ausgangspunkt des Gesprächs ist die Reflexion über den Unterrichtsentwurf und die darin getroffenen biblisch-theologischen, systematisch-theologischen und religionspädagogischen Entscheidungen. In der Fortführung sind die pädagogischen Grundlagen des Handlungsfeldes Religionsunterricht zu thematisieren. Das Prüfungsgespräch dauert 20 Minuten.
    (4) Im schriftlichen Unterrichtsentwurf gemäß Absatz 3 Satz 2 ist die Planung des Unterrichts darzustellen. In dem Entwurf sind neben den didaktischen Entscheidungen die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen und religionspädagogischen Entscheidungen praxisbezogen zu begründen. Der Entwurf für die Unterrichtsstunde umfasst maximal 20.000 Zeichen inklusive Leerzeichen (exklusive Literaturangaben, Unterrichtsmaterialien oder sonstiger Anlagen).
    (5) Die Prüfung im Handlungsfeld Kirchliche Bildungsarbeit findet im Anschluss an die Prüfung im Handlungsfeld Religionsunterricht statt und gliedert sich in einen Gesprächsteil Konfirmandenarbeit und einen Gesprächsteil Weitere Kirchliche Bildungsarbeit. Dabei werden zunächst ausgehend von einer schriftlichen Skizze über ein Praxiselement aus der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden die getroffenen biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, gemeindepädagogischen und didaktischen Entscheidungen reflektiert und allgemeine Grundlagen der Konfirmandenarbeit thematisiert. Im Gesprächsteil Weitere Kirchliche Bildungsarbeit werden praxistheoretische Grundlagen der kirchlichen Bildungsarbeit, soweit sie über die Konfirmandenarbeit hinausgeht, thematisiert. Die Prüfung in diesem Handlungsfeld dauert 20 Minuten.
    (6) Für den Gesprächsteil Konfirmandenarbeit ist als Zulassungsvoraussetzung die schriftliche Skizze eines Praxiselements aus der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden einzureichen. In der Skizze werden unter Berücksichtigung des kirchlichen Lehrplans für die Konfirmandenarbeit die wesentlichen Elemente einer Unterrichtseinheit oder eines Projektes aus der Konfirmandenarbeit knapp dargestellt und reflektiert. Die schriftliche Skizze umfasst maximal 10.000 Zeichen inklusive Leerzeichen.
    (7) Für die Vorbereitung auf die Pädagogische Prüfung wird für zehn Tage Dienstbefreiung erteilt.“
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.
Bielefeld, 30. April 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 311.13

Nr. 43Erste Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker

Vom 30. April 2020

####
Auf Grund von § 21 Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) vom 15. November 2012 (KABl. 2012 S. 312) hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Verordnung erlassen:
#

§ 1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 18. Januar 2018 (KABl. 2018 S. 3) wird wie folgt geändert:
Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a
Übergangsregelung für Prüfungsverfahren
im Zusammenhang mit Coronaschutzmaßnahmen
( 1 ) Soweit zum Abschluss der C-Ausbildung Prüfungen in den Fächern gemäß § 6 Ziffer 1 (kirchenkundliche Fächer) und § 14 Ziffer 5 c) zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 30. September 2020 festgesetzt wurden, die aus rechtlichen oder praktischen Gründen wegen des Schutzes vor weiterer Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 nicht durchführbar sind, wird das Landeskirchenamt ermächtigt, angemessene Regelungen zu erlassen, auf Grund derer die Ausbildung im vorgesehenen Zeitrahmen abgeschlossen werden kann. Diese Regelungen können Abweichungen von dieser Prüfungsordnung vorsehen, insbesondere können mündliche Gruppenprüfungen durchgeführt werden oder mündliche Prüfungen durch schriftliche Prüfungen ersetzt werden; ist die Vermittlung der Ausbildungsinhalte sichergestellt, kann soweit erforderlich auf die Prüfung dieser Fächer verzichtet werden.
( 2 ) Wird die Prüfung in einem der in Absatz 1 bezeichneten Fächer erlassen, ist auf dem Zeugnis abweichend von § 20 Absatz 1 die Teilnahme zu bestätigen. Soll zu einem späteren Zeitpunkt eine C-Prüfung in einer weiteren Fachrichtung gemäß § 1 abgelegt werden, sind nach Absatz 1 erlassene Prüfungen in kirchenkundlichen Fächern abweichend von § 15 Absatz 1 im Rahmen der weiteren C-Ausbildung abzulegen. Ist eine C-Prüfung, innerhalb derer auf eine Prüfung nach Absatz 1 verzichtet wurde, insgesamt nicht bestanden oder wird sie aus Gründen gemäß § 22 nicht wie vorgesehen abgeschlossen, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, inwieweit im Zuge der Wiederholung oder Fortsetzung der Prüfung auch die nach Absatz 1 erlassenen Prüfungen nachzuholen sind.“
#

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
Bielefeld, 30. April 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 423.014

Arbeitsrechtsregelungen

Kirchliches Arbeitsrecht

Landeskirchenamt
Bielefeld, 27. April 2020
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) am 22. April 2020 die nachstehenden Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht werden. Die Arbeitsrechtsregelungen sind gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 44Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – Anlage 6

Vom 22. April 2020

####

§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 18. Dezember 2019 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) – Anlage 6 zum BAT-KF wird wie folgt geändert:
  1. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 bis 9 eingefügt:
      „Bei der Anordnung von Bereitschaftsdiensten hat der Arzt monatlich bis zu vier Bereitschaftsdienste zu leisten. Diese Grenze darf nur überschritten werden, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht.
      Innerhalb eines Kalenderhalbjahres können bis zu drei weitere Bereitschaftsdienste angeordnet werden, soweit der Arzt zugestimmt hat; der Zustimmung bedarf es erst ab dem sechsten Bereitschaftsdienst innerhalb eines Monats oder wenn innerhalb eines Kalenderhalbjahres die Grenze von 24 Bereitschaftsdiensten überschritten wird. Absatz 11 Satz 1 gilt entsprechend.
      Für den fünften Bereitschaftsdienst im Monat erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 um zehn vom Hundert; für jeden weiteren Bereitschaftsdienst im laufenden Monat erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 um jeweils weitere zehn vom Hundert.“
      bb)
      Satz 5 wird zu Satz 10.
      cc)
      Nach Absatz 4 wird folgende Protokollerklärung zu § 6 Absatz 4 eingefügt:
      „Protokollerklärung zu § 6 Absatz 4:
      1. Bei der Teilung von Wochenendbereitschaftsdiensten werden Bereitschaftsdienste bis maximal zwölf Stunden mit 0,5 eines Dienstes gewertet.
      2. Bei der Berechnung der maximal zulässigen Bereitschaftsdienste sind Ausfallzeiten, beispielsweise Urlaubs- und Krankheitszeiten, ratierlich zu berücksichtigen.“
    2. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
      „(7) Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft oder Regeldienst (Dienste) sollen gegenüber Ärzten kalendermonatlich an maximal zwei Wochenenden in der Zeit von freitags 20:00 Uhr bis montags 5:30 Uhr angeordnet werden (Dienstwochenenden). Diese Grenze darf nur überschritten werden, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht; in jedem Fall muss ein Wochenende im Kalendermonat in der in Satz 1 genannten Zeit arbeitsfrei bleiben.
      Die Überschreitung der Grenze von zwei Dienstwochenenden im Sinne von Satz 1 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn im Kalenderhalbjahr durchschnittlich nicht mehr als zwei Dienstwochenenden pro Kalendermonat angeordnet werden, der Arzt zugestimmt hat und für die die Grenze von zwei Wochenenden kalendermonatlich überschreitenden Dienste ein Zuschlag von zehn vom Hundert gezahlt wird.
      Nicht auf die Dienstwochenenden angerechnet werden freitags nach 20:00 Uhr geleistete Überstunden, sofern der Dienst bis maximal 20:00 Uhr geplant war.
      Für die während der in Satz 4 ab 20:00 Uhr geleisteten Überstunden wird der Zuschlag entsprechend Satz 3 gezahlt. Der Zuschlag nach Satz 3 erhöht sich für die Bereitschaftsdienste, die Rufbereitschaften oder die Regeldienste, die über die Grenze von zwölf Dienstwochenenden im Kalenderhalbjahr hinaus geleistet werden, auf 15 vom Hundert.“
    3. Nach Absatz 7 wird folgende Protokollerklärung zu § 6 Absatz 7 eingefügt:
      „Protokollerklärung zu § 6 Absatz 7:
      1. Bei den Zuschlagsberechnungen nach Satz 3 und Satz 6 wird wie folgt verfahren:
        1. Bei zuschlagspflichtigen Bereitschaftsdiensten erhöht sich die Bereitschaftsdienstbewertung nach § 8 Absatz 3 um zehn vom Hundert nach Satz 3 oder 15 vom Hundert nach Satz 6.
        2. Das Entgelt der Rufbereitschaft I erhöht sich um zehn vom Hundert nach Satz 3 oder 15 vom Hundert nach Satz 6, die Bewertung der Rufbereitschaft II erhöht sich um zehn vom Hundert nach Satz 3 oder 15 vom Hundert nach Satz 6.
        3. Im Fall des Regeldienstes erhöht sich der auf die Stunde entfallende Anteil des Monatsentgelts um zehn vom Hundert nach Satz 3 oder 15 vom Hundert nach Satz 6.
      2. Bei der Berechnung der höchstzulässigen Anzahl an Dienstwochenenden bleiben Zeiten außer Betracht, in denen der Arzt unbezahlt abwesend oder auf Grund von Krankheit, Beschäftigungsverbot/Mutterschutz mindestens an 30 zusammenhängenden Tagen nicht im Dienst ist.
      3. An einem Dienstwochenende können auch mehrere Dienste geleistet werden.“
    4. Absätze 7 bis 10 werden zu Absätzen 8 bis 11.
  2. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
      „(4) Der Arzt erhält zusätzlich zum Stundenentgelt für die Zeit des Bereitschaftsdienstes je Stunde einen Zuschlag von 15 vom Hundert des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts (individuelles Stundenentgelt). Dieser Zuschlag kann nicht in Freizeit ausgeglichen werden. Der Zuschlag nach Satz 1 erhöht sich am 1. Oktober 2020 auf 17,5 vom Hundert.“
    2. Die Absätze 4 und 5 werden zu Absätzen 5 und 6.
  3. § 9 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die Arbeitszeiten der Ärzte sind durch elektronische Verfahren so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. Dabei gilt die gesamte Anwesenheit der Ärzte abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit.
      Soweit dienstplanmäßig vorgesehene Pausen nicht gewährt worden sind, ist die Dokumentation auf entsprechenden Hinweis des Arztes zu korrigieren; das Gleiche gilt, sobald der Arbeitgeber auf sonstige Weise von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt hat.
      Eine von Satz 2 abweichende Bewertung ist nur bei Nebentätigkeiten zulässig, die keine Dienstaufgaben sind, und bei privaten Tätigkeiten des Arztes.
      Die Ärzte haben insbesondere zur Überprüfung der dokumentierten Anwesenheitszeiten nach Satz 1 ein persönliches Einsichtsrecht in die Arbeitszeitdokumentation. Die Einsicht ist unverzüglich zu gewähren.
      Die näheren Einzelheiten der Arbeitszeitdokumentation nach den Sätzen 1 bis 6 können durch die Betriebsparteien geregelt werden.“
    2. Nach Absatz 2 wird folgende Protokollerklärung zu § 9 Absatz 2 eingefügt:
      „Protokollerklärung zu § 9 Absatz 2:
      1. Bei einer außerplanmäßigen Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden haben die Ärzte dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen den Grund der Überschreitung mitzuteilen.
      2. Für die private Veranlassung gemäß Satz 4 trägt der Arbeitgeber nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts die Darlegungs- und Beweislast.“
    3. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
      „(3) Die Lage der Dienste der Ärzte wird in einem Dienstplan geregelt, der spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes aufgestellt wird.
      Wird die vorstehende Frist nicht eingehalten, so erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 und der Rufbereitschaft II gemäß § 8 Absatz 2 für jeden Dienst des zu planenden Folgemonats um zehn Prozentpunkte oder zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt I wird ein Zuschlag von zehn vom Hundert des Entgelts gemäß § 8 Absatz 1 auf jeden Dienst des zu planenden Folgemonats gezahlt.
      Ergeben sich nach der Aufstellung des Dienstplanes Gründe für eine Änderung des Dienstplanes, die in der Person eines Arztes begründet sind oder die auf nicht vorhersehbaren Umständen beruhen, kann der Dienstplan durch den Dienstgeber nach dessen Aufstellung geändert werden; die in Satz 2 geregelten Folgen finden in diesen Fällen keine Anwendung.
      Die Mitbestimmung nach der Aufstellung des Dienstplanes bleibt unberührt.
      Liegen bei einer notwendigen Dienstplanänderung nach Satz 3 zwischen der Dienstplanänderung und dem Antritt des Dienstes weniger als vier Tage, erhöht sich die Bewertung dieses Bereitschaftsdienstes gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 und der Rufbereitschaft II gemäß § 8 Absatz 2 um zehn Prozentpunkte oder zusätzlich zum Entgelt der Rufbereitschaft I wird ein Zuschlag von zehn vom Hundert des Entgelts gemäß § 8 Absatz 1 gezahlt.“
    4. Folgende Protokollerklärung zu § 9 Absatz 3 wird nach Absatz 3 eingefügt:
      „Protokollerklärung zu § 9 Absatz 3:
      Entgegenstehende Dienstvereinbarungen bleiben unberührt.“
  4. § 18 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    1. Die Angabe „25,62“ wird durch die Angabe „26,26“ ersetzt.
    2. Die Angabe „26,26“ wird durch die Angabe „26,79“ ersetzt.
    3. Die Angabe „26,79“ wird durch die Angabe „27,33“ ersetzt.
  5. Anlagen A 1 und A 2 werden wie folgt gefasst:
    „Anlage A 1
    Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte
    im Geltungsbereich des TV-Ärzte-KF
    Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden
    – gültig vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020 –
    Entgelt-gruppe
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    Ä 1
    4.900
    5.175
    5.375
    5.710
    6.120
    6.280
    im
    1. Jahr
    im
    2. Jahr
    im
    3. Jahr
    im
    4. Jahr
    im
    5. Jahr
    ab dem
    6. Jahr
    Ä 2
    6.460
    6.995
    7.475
    7.745
    8.020
    8.180
    ab dem
    1. Jahr
    ab dem
    4. Jahr
    ab dem
    7. Jahr
    ab dem
    9. Jahr
    ab dem
    11. Jahr
    ab dem
    13. Jahr
    Ä 3
    8.085
    8.555
    9.225
    9.390
    ab dem
    1. Jahr
    ab dem
    4. Jahr
    ab dem
    7. Jahr
    ab dem
    10. Jahr
    Ä 4
    9.510
    10.185
    10.715
    10.880
    ab dem
    1. Jahr
    ab dem
    4. Jahr
    ab dem
    7. Jahr
    ab dem
    10. Jahr
    Anlage A 2
    Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte
    im Geltungsbereich des TV-Ärzte-KF
    Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden
    – gültig 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 –
    Entgelt-gruppe
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    Ä 1
    5.000
    5.280
    5.485
    5.825
    6.245
    6.410
    im
    1. Jahr
    im
    2. Jahr
    im
    3. Jahr
    im
    4. Jahr
    im
    5. Jahr
    ab dem
    6. Jahr
    Ä 2
    6.590
    7.135
    7.625
    7.900
    8.185
    8.345
    ab dem
    1. Jahr
    ab dem
    4. Jahr
    ab dem
    7. Jahr
    ab dem
    9. Jahr
    ab dem
    11. Jahr
    ab dem
    13. Jahr
    Ä 3
    8.250
    8.730
    9.410
    9.580
    ab dem
    1. Jahr
    ab dem
    4. Jahr
    ab dem
    7. Jahr
    ab dem
    10. Jahr
    Ä 4
    9.705
    10.390
    10.930
    11.100
    ab dem
    1. Jahr
    ab dem
    4. Jahr
    ab dem
    7. Jahr
    ab dem
    10. Jahr
  6. Nach Anlage A 2 wird folgende Anlage A 3 angefügt.
    „Anlage A 3
    Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte
    im Geltungsbereich des TV-Ärzte-KF
    Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden
    – gültig ab 1. Oktober 2021 –
    Entgelt-gruppe
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    Ä 1
    5.100
    5.390
    5.595
    5.945
    6.370
    6.540
    im
    1. Jahr
    im
    2. Jahr
    im
    3. Jahr
    im
    4. Jahr
    im
    5. Jahr
    ab dem
    6. Jahr
    Ä 2
    6.725
    7.280
    7.780
    8.060
    8.350
    8.515
    ab dem
    1. Jahr
    ab dem
    4. Jahr
    ab dem
    7. Jahr
    ab dem
    9. Jahr
    ab dem
    11. Jahr
    ab dem
    13. Jahr
    Ä 3
    8.415
    8.905
    9.600
    9.775
    ab dem
    1. Jahr
    ab dem
    4. Jahr
    ab dem
    7. Jahr
    ab dem
    10. Jahr
    Ä 4
    9.900
    10.600
    11.150
    11.325
    ab dem
    1. Jahr
    ab dem
    4. Jahr
    ab dem
    7. Jahr
    ab dem
    10. Jahr
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§ 2
Inkrafttreten

( 1 ) Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 22. April 2020 in Kraft.
Abweichend hiervon treten
§ 1 Nr. 1 und Nr. 3 am 1. Juli 2020,
§ 1 Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 5 – Anlage A 1 – am 1. Oktober 2019,
§ 1 Nr. 4 Buchstabe b und Nr. 5 – Anlage A 2 – am 1. Oktober 2020 sowie
§ 1 Nr. 4 Buchstabe c und Nr. 6 – Anlage A 3 – am 1. Oktober 2021 in Kraft.
( 2 ) Anlage A 3 – gültig ab 1. Oktober 2021 – gilt mindestens bis zum 30. Juni 2022.
Dortmund, 22. April 2020
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kunze

Nr. 45Arbeitsrechtsregelung über die Ordnung
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden
in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz
(AzubiO-Pflege)

Vom 22. April 2020

§ 1
Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden
in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege)

Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe beschließt folgende Arbeitsrechtsregelung:

„Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden
in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege)

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Auszubildende, die nach Maßgabe des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PfIBG) vom 17. Juli 2017 in Einrichtungen gemäß § 7 PflBG ausgebildet werden, deren Träger der Ausbildung unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages in kirchlicher Fassung – BAT-KF fallen.
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§ 2
Ausbildungsvertrag

( 1 ) Zwischen dem Träger der Ausbildung und der Auszubildenden/dem Auszubildenden ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen, der Angaben enthalten muss über
  1. die Bezeichnung des Berufes, zu dem nach den Vorschriften des PflBG ausgebildet wird, sowie den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 PfIBG,
  2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
  3. die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsordnung,
  4. die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung in Form einer Darstellung (Ausbildungsplan),
  5. die Verpflichtung der Auszubildenden/des Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
  6. die Dauer der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit,
  7. die Dauer der Probezeit,
  8. Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge nach § 19 Absatz 2 PflBG,
  9. die Dauer des Erholungsurlaubs,
  10. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  11. einen Hinweis, dass auf den Ausbildungsvertrag die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) und die beim Träger der Ausbildung abgeschlossenen Dienstvereinbarungen anzuwenden sind, sowie einen Hinweis auf das Mitarbeitervertretungsgesetz der Landeskirche, bei der der Träger der Ausbildung seinen Sitz hat.
  12. vereinbarte Nebenabreden.
( 2 ) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit für den Fall, dass der Träger der Ausbildung mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts im Sinne des § 8 Absatz 2 Nummer 2 PfIBG geschlossen hat, der schriftlichen Zustimmung der Pflegeschule.
Liegt die Zustimmung bei Vertragsschluss nicht vor, ist sie unverzüglich durch den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen. Hierauf ist die Auszubildende/der Auszubildende und sind bei minderjährigen Auszubildenden auch deren gesetzliche Vertreter hinzuweisen.
( 3 ) Besteht nach § 59 PfIBG ein Wahlrecht der Auszubildenden/des Auszubildenden, muss der Ausbildungsvertrag zudem Angaben zum Wahlrecht und zum Zeitpunkt der Ausübung enthalten.
( 4 ) Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Auszubildenden/dem Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
( 5 ) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Vertiefungseinsatzes ist bis zu dessen Beginn jederzeit in beiderseitigem Einverständnis möglich.
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§ 3
Pflichten der Auszubildenden/des Auszubildenden und des Trägers der praktischen Ausbildung

Die Pflichten der Auszubildenden/des Auszubildenden und die Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung ergeben sich aus §§ 17 und 18 PfIBG.
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§ 4
Probezeit

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt sechs Monate.
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§ 5
Ärztliche Untersuchung

( 1 ) Die Auszubildende/Der Auszubildende hat auf Verlangen des Trägers der Ausbildung vor ihrer/seiner Einstellung ihre/seine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger der Ausbildung bestimmten Arztes nachzuweisen.
Bei einer/einem unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallenden Auszubildenden ist die Untersuchung, sofern die Auszubildende/der Auszubildende nicht bereits eine von einem anderen Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt hat, so durchzuführen, dass sie zugleich den Anforderungen der Untersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entspricht.
( 2 ) Der Träger der Ausbildung kann die Auszubildende/den Auszubildenden bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
( 3 ) Der Träger der Ausbildung kann die Auszubildende/den Auszubildenden auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen der Auszubildenden/des Auszubildenden ist er hierzu verpflichtet.
( 4 ) Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger der Ausbildung. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Auszubildenden/dem Auszubildenden auf ihren/seinen Antrag bekannt zu geben.
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§ 6
Schweigepflicht

Die Auszubildende/Der Auszubildende unterliegt bezüglich der Schweigepflicht denselben Bestimmungen wie die beim Träger der Ausbildung in dem Beruf beschäftigten Mitarbeitenden, für den sie/er ausgebildet wird.
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§ 7
Personalakten

( 1 ) Die Auszubildende/Der Auszubildende hat das Recht auf Einsicht in ihre/seine vollständigen Personalakten. Das Recht kann auch durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Träger der Ausbildung kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist.
Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
( 2 ) Die Auszubildende/Der Auszubildende muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie/ihn ungünstig sind oder ihr/ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
( 3 ) Beurteilungen sind der Auszubildenden/dem Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
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§ 8
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

( 1 ) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden/des Auszubildenden, die/der nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt, richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Träger der Ausbildung in dem Beruf beschäftigten Mitarbeitenden gelten, für den sie/er ausgebildet wird.
( 2 ) Die Ausbildung kann in Teilzeit im zeitlichen Rahmen des § 6 Absatz 1 Satz1 PflBG geleistet werden.
( 3 ) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf die Auszubildende/der Auszubildende auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
( 4 ) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.
( 5 ) Soweit die Auszubildende/der Auszubildende Pflicht-, Vertiefungs- oder weiteren Einsatz nicht bei dem Träger der Ausbildung selbst, sondern in einer weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtung absolviert, sind die dort geleisteten Stunden auf die wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen. Die über die wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehenden Stunden sind in dieser Einsatzstelle auszugleichen.
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§ 9
Fernbleiben von der Ausbildung

Die Auszubildende/Der Auszubildende darf von der Ausbildung nur mit vorheriger Zustimmung des Trägers der Ausbildung fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Für die Zeit eines nicht genehmigten Fernbleibens besteht kein Anspruch auf Ausbildungsentgelt.
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§ 10
Ausbildungsentgelt

( 1 ) Die Auszubildende/Der Auszubildende erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt. Die Höhe des Ausbildungsentgelts ist in der Entgeltordnung der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) – Anlage 1 geregelt.
( 2 ) Für die Berechnung und Auszahlung des Ausbildungsentgelts und der Zeitzuschläge gilt § 20 BAT-KF entsprechend.
( 3 ) Bei einer Ausbildung in Teilzeit gilt § 18 BAT-KF entsprechend.
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§ 11
Sonstige Ausbildungsbedingungen

( 1 ) Für Belohnungen und Geschenke, für Nebentätigkeiten, für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Vorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Träger der Ausbildung in dem künftigen Beruf der Auszubildenden/des Auszubildenden beschäftigten Mitarbeitenden maßgebend sind. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils ist das jeweilige Ausbildungsentgelt durch das 4,348-Fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit (§ 8 Absatz 1) zu teilen.
( 2 ) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Auszubildende/der Auszubildende
  1. die Zulagen, die für Mitarbeitende gemäß § 16 BAT-KF jeweils vereinbart sind, und die Zulagen nach der Anmerkung 1 zu Abschnitt A des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplans zum BAT-KF zur Hälfte,
  2. die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 8 Absatz 3 BAT-KF zu drei Vierteln.
( 3 ) Falls im Rahmen des Ausbildungsvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird nach der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter in der jeweils geltenden Fassung auf das Ausbildungsentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Ordnung maßgebende Quadratmetersatz um 15 vom Hundert zu kürzen ist.
Sachbezüge können in der Höhe der Werte, die durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, angerechnet werden; sie dürfen jedoch 75 vom Hundert der Bruttovergütung nicht überschreiten. Kann die oder der Auszubildende aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. Eine Anrechnung von Sachbezügen ist nur zulässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist.
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§ 12
Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen, Ausbildungsfahrten

( 1 ) Bei Dienstreisen gilt § 35 BAT-KF entsprechend.
( 2 ) Für den Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht erhalten Auszubildende die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand. Erstattet werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht. Dazu wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand in gleicher Weise erstattet. Leistungen Dritter sind anzurechnen.
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§ 13
Entgeltfortzahlung

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Auszubildende/der Auszubildende bis zur Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung in Höhe des Ausbildungsentgelts. Im Übrigen gilt § 21 BAT-KF entsprechend.
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§ 14
Fortzahlung des Ausbildungsentgelts in besonderen Fällen

Die Auszubildende/Der Auszubildende ist für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Im Übrigen gilt § 28 BAT-KF.
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§ 15
Erholungsurlaub

Der Urlaubsanspruch für die Auszubildende/den Auszubildenden beträgt in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche; im Übrigen finden die entsprechenden Bestimmungen für die Mitarbeitenden Anwendung, die unter den BAT-KF fallen.
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§ 16
Familienheimfahrten

Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsanstalt zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder Ehegatten und zurück werden der Auszubildenden/dem Auszubildenden monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) – für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet, wenn der Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder Ehegatten so weit vom Ort der Ausbildungsanstalt entfernt ist, dass die Auszubildende/der Auszubildende nicht täglich zu diesem Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muss. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
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§ 17
Freistellung vor der staatlichen Prüfung

( 1 ) Die Auszubildende/Der Auszubildende ist für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen.
( 2 ) Bei der Gestaltung der Ausbildung ist auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist der Auszubildenden/dem Auszubildenden an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen, Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 2 verkürzt sich um die Zeit, für die die Auszubildende/der Auszubildende zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung besonders zusammengefasst werden; die Auszubildende/der Auszubildende erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.
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§ 18
Vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung, Abschlussprämie

Die Auszubildende/Der Auszubildende erhält nach Anlage 1 vermögenswirksame Leistungen, eine Jahressonderzahlung und eine Abschlussprämie.
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§ 19
Zusatzversorgung

Für die betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) sowie für die zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung (freiwillige Versicherung) und die Entgeltumwandlung gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, sinngemäß.
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§ 20
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel

( 1 ) Für die Gewährung von Schutzkleidung gelten die für die in dem Beruf beim Träger der Ausbildung tätigen Mitarbeitenden jeweils maßgebenden Bestimmungen, in dem die Auszubildende/der Auszubildende ausgebildet wird.
( 2 ) Der Träger der Ausbildung hat der Auszubildenden/dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind.
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§ 21
Übernahme der Auszubildenden/des Auszubildenden

Die Auszubildende/Der Auszubildende wird nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die bzw. der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Besondere Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
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§ 22
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

( 1 ) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit.
( 2 ) Besteht die Auszubildende/der Auszubildende die staatliche Prüfung nicht oder kann sie/er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
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§ 23
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

( 1 ) Während der Probezeit (§ 4) kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
( 2 ) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
  1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
  2. von der oder dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
( 3 ) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen. In den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a sind die Kündigungsgründe anzugeben.
( 4 ) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
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§ 24
Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Auszubildenden/dem Auszubildenden oder vom Träger der Ausbildung in Textform geltend gemacht werden. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage. Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
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§ 25
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.
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Anlage 1

Entgeltordnung der Auszubildenden in der Ausbildung
nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege)

Vom 22. April 2020

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§ 1
Ausbildungsentgelt

( 1 ) Das Ausbildungsentgelt gemäß § 10 Absatz 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) beträgt monatlich:
ab 1. April 2020
im ersten Ausbildungsjahr
1.140,69
im zweiten Ausbildungsjahr
1.202,07
im dritten Ausbildungsjahr
1.303,38
( 2 ) Wird eine andere Ausbildung der Auszubildenden/des Auszubildenden gemäß § 12 Pflegeberufegesetz auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt in Anwendung des Absatzes 1 die angerechnete Zeit als zurückgelegte Ausbildungszeit.
Verlängert sich die Ausbildungszeit gemäß § 22 Absatz 2 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege), erhält die Auszubildende/der Auszubildende während der verlängerten Ausbildungszeit das zuletzt bezogene Ausbildungsentgelt.
Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält die Auszubildende/der Auszubildende das nach Absatz 1 zustehende höhere Ausbildungsentgelt jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr endet.
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§ 2
Vermögenswirksame Leistungen

( 1 ) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhält die Auszubildende/der Auszubildende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,30 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Auszubildende/der Auszubildende die erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
( 2 ) Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
( 3 ) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den die Auszubildende/der Auszubildende von seinem Träger der Ausbildung oder von einem anderen Träger der Ausbildung, Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus einem früher begründeten Ausbildungs- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird.
( 4 ) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die die Auszubildende/der Auszubildende Ausbildungsentgelt, Entgelt im Urlaubs- oder Krankheitsfall zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
( 5 ) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 3
Jahressonderzahlung

( 1 ) Die Auszubildende/Der Auszubildende, die/der am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Diese beträgt 90 vom Hundert des der Auszubildenden/dem Auszubildenden in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten monatlichen Ausbildungsentgelts (§ 1). Bei der Auszubildenden/dem Auszubildenden, deren/dessen Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Ausbildungsverhältnisses.
( 2 ) Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem die Auszubildende/der Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt, Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs oder im Krankheitsfall hat. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die die Auszubildende/der Auszubildende kein Ausbildungsentgelt erhalten hat wegen
  1. Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes,
  2. Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
( 3 ) Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Ausbildungsentgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
( 4 ) Die Auszubildende/Der Auszubildende, die/der im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von ihrem/seinem Ausbildungsträger in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis steht, erhält zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis. Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt.
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§ 4
Abschlussprämie

Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auf Grund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhält die Auszubildende/der Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig. Die Abschlussprämie wird nicht gezahlt, wenn die Ausbildung nach erfolgloser Prüfung auf Grund einer Wiederholungsprüfung abgeschlossen wird. Im Einzelfall kann die/der Ausbildungsträger dennoch eine Abschlussprämie zahlen.“

§ 2
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. April 2020 in Kraft.
Dortmund, 22. April 2020
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kunze

Nr. 46Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – § 6a Kurzarbeit

Vom 22. April 2020

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§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 18. Dezember 2019 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 6a wird wie folgt geändert:
  1. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
    „(6a) In der Dienstvereinbarung kann vereinbart werden, dass diejenigen Mitarbeitenden, die von der Kurzarbeit betroffen sind, vom Arbeitgeber neben dem verkürzten Entgelt eine Aufstockung des von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeldes um einen prozentualen Anteil der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt nach § 106 SGB III erhalten. Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld wird zusammen mit der üblichen Entgeltauszahlung gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.
    Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung werden verdiente Vergütungen, Kurzarbeitergeld und Zuschuss gesondert ausgewiesen.“
  2. Absatz 6a wird gestrichen.
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§ 2
Inkrafttreten

§ 1 Nr. 1 der Arbeitsrechtsregelung tritt am 22. April 2020, § 1 Nr. 2 der Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Dortmund, 22. April 2020
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kunze

Satzungen / Verträge

Nr. 4719. Satzung zur Änderung der Satzung
der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte

Landeskirchenamt
Bielefeld, 6. Mai 2020
Az.: 351.21
Nachstehend geben wir die 19. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte bekannt:

19. Satzung zur Änderung der Satzung
der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte

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Die Kirchenleitungen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche haben in ihren Sitzungen am 19. Dezember 2019, 28. November 2019 und 5. November 2019 nach Anhörung des Vorstandes und des Verwaltungsrates folgende Satzungsänderung beschlossen:
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§ 1
19. Änderung der Satzung

Die Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche, zuletzt geändert durch die 18. Änderungssatzung vom 30. November 2017/19. Dezember 2017/7. November 2017 (KABl. EKiR 2018 S. 197/KABl. EKvW 2018 S. 188/GVOBl. LLK 2019 S. 36), soll wie folgt geändert werden:
  1. Dem § 1 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
    Die organisatorische und technische Entwicklung oder anderweitige Beschaffung, Bereithaltung sowie Nutzung der zur Erfüllung ihrer vorgenannten Aufgaben benötigten IT-Infrastruktur gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Kasse.“
  2. Dem § 13 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „Übernimmt die Kasse auf Wunsch einer Landeskirche den Zuschuss zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung an die in Absatz 1 genannten Personen, so sind diese Zahlungen von der Landeskirche zu erstatten.“
  3. § 14 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „und die Zuschläge nach den §§ 50a, 50b, 50c, 50e BeamtVG fest.“ durch die Wörter „und die Versorgungszuschläge nach § 19 AG.BVG-EKD (zu § 32 BVG-EKD) fest.“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch den folgenden Halbsatz ersetzt:
      „; die Landeskirche kann die Kasse mit der Ermessensentscheidung und auch mit der Festsetzung beauftragen.“
    3. Dem Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
      Die Kasse kann von einer Landeskirche beauftragt werden, in Beihilfesachen über den Widerspruch zu entscheiden; die Landeskirche kann die Kasse auch beauftragen, sie im gerichtlichen Verfahren zu vertreten.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt zum 1. Oktober 2019 in Kraft. Abweichend dazu treten § 1 Nr. 2 (§ 13) rückwirkend zum 1. Juli 2019 und § 1 Nr. 3 Buchstabe a (§ 14 Absatz 1 2. Halbsatz) rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft.
Bielefeld, 15. Januar 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Düsseldorf, 30. Januar 2020
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Rekowski
Dr. Weusmann
Detmold, 20. Januar 2020
Lippische Landeskirche
Lippischer Landeskirchenrat
(L. S.)
Arends
Dr. Schilberg

Nr. 4819. Änderung der Satzung
der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen

Landeskirchenamt
Bielefeld, 7. Mai 2020
Az.: 351.51
Auf Grund von § 2 Absatz 3 der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen vom 19. November 2007 hat der Verwaltungsrat der Zusatzversorgungskasse im Benehmen mit dem Vorstand des Verbandes kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe (VKM-RWL) die 19. Änderung der Satzung beschlossen. Die Satzungsänderung ist von den zuständigen Kirchenleitungen genehmigt worden. Ebenfalls hat die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen die Satzungsänderung genehmigt.
Nachstehend veröffentlichen wir die Satzungsänderung sowie die Genehmigungen der Kirchenleitungen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen:

19. Änderung der Satzung
der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen

Vom 27. November 2019

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§ 1
19. Änderung der Satzung

Die Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen, zuletzt geändert durch die 18. Änderungssatzung vom 10. September 2019, wird wie folgt geändert:
In § 62 Absatz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2017 4,8 vom Hundert und ab dem 1. Januar 2019 5,6 vom Hundert“ durch die Wörter „bis zum 31. Dezember 2019 5,6 vom Hundert und ab dem 1. Januar 2020 6,0 vom Hundert“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt zum 28. November 2019 in Kraft.
Dortmund, 27. November 2019
Der Verwaltungsrat
der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen
(L. S.)
Fröhlich
Dr. Kupke
Die vorstehende 19. Änderung der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen wird hiermit genehmigt.
Bielefeld, 6. Februar 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Düsseldorf, 26. Februar 2020
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Dr. Weusmann
Baucks
Die 19. Änderung der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen wird staatsaufsichtlich genehmigt.
Düsseldorf, 10. März 2020
Staatskanzlei
des Landes Nordrhein-Westfalen
(L. S.)
Hof

Bekanntmachungen

Nr. 49Siegel
der Evangelischen Kirchengemeinde Castrop-Rauxel-Nord,
Evangelischer Kirchenkreis Herne

Landeskirchenamt
Bielefeld, 5. Mai 2020
Az.: 010.12-3831
Die Evangelische Kirchengemeinde Castrop-Rauxel-Nord, Evangelischer Kirchenkreis Herne, führt nunmehr folgendes Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild der Evangelischen Kirchengemeinde Castrop-Rauxel-Nord angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelischen Friedenskirchengemeinde Castrop-Rauxel und der Evangelischen Kirchengemeinde Habinghorst sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.

Nr. 50Siegel
der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest,
Evangelischer Kirchenkreis Soest-Arnsberg

Landeskirchenamt
Bielefeld, 5. Mai 2020
Az.: 010.12-5531
Die Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Soest, Evangelischer Kirchenkreis Soest-Arnsberg, führt nunmehr folgendes Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelischen Johannes-Kirchengemeinde Soest, der Evangelischen Kirchengemeinde Maria zur Höhe Soest, der Evangelischen St.-Thomä-Kirchengemeinde Soest und der Evangelischen Wiese-Georgs-Kirchengemeinde Soest sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.
H 21098Streifbandzeitung
Gebühr bezahlt
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
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