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§ 1
#§ 2
Ausgabe 5Bielefeld, 30. Mai 2020
Nr. 41Erste Durchführungsbestimmung zur Änderung der
Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung
Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung
Vom 21. April 2020
####Auf Grund des § 146 Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Landeskirchenamt die folgende Durchführungsbestimmung erlassen:
#§ 1
Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung
Die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 19. Dezember 2019 (KABl. 2020 I Nr. 2, S. 3) werden wie folgt geändert:
- In Anlage 2 zu § 17 VwO.d in 2.3.3 Eigentumswohnungen wird Buchstabe b wie folgt neu gefasst:
- „b)
- Einzahlung in die InstandhaltungsrückstellungDie eingezahlten Mittel werden als Forderung bilanziert.“
- In der Anlage zu § 61 VwO.d erhält die Tabelle unter der Überschrift „Kontenplan“ die aus dem Anhang zu dieser Durchführungsbestimmung ersichtliche Fassung.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.
Bielefeld, 21. April 2020 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 900.15 |
Anhang zur Durchführungsbestimmung
#Kontenplan
Kontonr. von | Kontonr. bis | Kontobezeichnung |
Kontenklasse 0 – Aktiva/Anlagevermögen | ||
01 | Immaterielle Vermögensgegenstände | |
01000000 | Immaterielle Vermögensgegenstände (Kontengruppe) | |
01100000 | Immaterielle Vermögensgegenstände | |
01200000 | Lizenzen (auch Software) | |
01300000 | Urheber- und Nutzungsrechte | |
01400000 | Anzahlung auf immaterielle WG | |
02 | Unbebaute Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Grundstücke mit fremden Bauten | |
02100000 | Unbebaute Grundstücke | |
02200000 | Grundstücksgleiche Rechte | |
02210000 | Unentgeltliche Nutzungsüberlassung | |
02300000 | Grundstücke mit fremden Bauten | |
03 | Bebaute Grundstücke und Bauten auf fremden Grundstücken | |
03100000 | Betriebsbauten und Außenanlagen | |
03100100 | Wohnbauten und Außenanlagen | |
03110000 | Grund und Boden von Betriebsbauten | |
03110100 | Grund und Boden von Wohnbauten | |
03120000 | Betriebsbauten | |
03120100 | Wohnbauten | |
03130000 | Außenanlagen und Grünflächen (Betriebsbauten) | |
03130100 | Außenanlagen und Grünflächen (Wohnbauten) | |
03200000 | Betriebsbauten und Außenanlagen auf fremden Grundstücken | |
03200100 | Wohnbauten und Außenanlagen auf fremden Grundstücken | |
03210000 | Betriebsbauten auf fremden Grundstücken | |
03210100 | Wohnbauten auf fremden Grundstücken | |
03220000 | Außenanlagen auf fremden Grundstücken (Betriebsbauten) | |
03220100 | Außenanlagen auf fremden Grundstücken (Wohnbauten) | |
03500000 | Um- und Einbauten in fremde Gebäude (Mietereinbauten) | |
04 | Glocken, Orgeln, Kulturgüter etc. | |
04100000 | Glocken und Orgeln | |
04200000 | Kulturgüter, Kunstwerke, besonders sakrale oder liturgische Gegenstände | |
07 | Technische Anlagen und Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge, Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen | |
07100000 | Technische Anlagen und Maschinen | |
07200000 | Einrichtung und Ausstattung | |
07300000 | Fahrzeuge | |
07400000 | Sammelposten GWG | |
07500000 | Anlagen im Bau | |
07510000 | Anlagen im Bau (Planungskosten) | |
07520000 | Anlagen im Bau (Baukosten) | |
07600000 | Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagevermögen | |
07980000 | Planungskonto Zugang immaterielles Vermögen und Sachanlagevermögen | |
07990000 | Planungskonto Abgang immaterielles Vermögen und Sachanlagevermögen | |
08 | Sonder- und Treuhandvermögen | |
08100000 | Sondervermögen | |
08600000 | Sonstige Treuhandvermögen | |
08700000 | Finanzanlagen von Treuhandvermögen | |
08800000 | Anlage Treuhandvermögen bei der Kassengemeinschaft | |
09 | Finanzanlagen | |
09100000 | Finanzanlagen zur Deckung von Rücklagen und anderen Passivpositionen | |
09110000 | Finanzanlagen vom Vermögensgrundbestand | |
09120000 | Finanzanlagen zur Deckung finanzierter Rücklagen | |
09130000 | Finanzanlagen zur Deckung finanzierter Rückstellungen | |
09200000 | Absicherung von Versorgungslasten | |
09310000 | Finanzanlagen bei der Kassengemeinschaft | |
09310100 | Finanzanlagen bei der Kassengemeinschaft | |
09310200 | Finanzanlagen bei der Kassengemeinschaft | |
09310300 | Finanzanlagen bei der Kassengemeinschaft | |
09320000 | Finanzanlagen der Kassengemeinschaft | |
09320100 | Finanzanlagen der Kassengemeinschaft | |
09320200 | Finanzanlagen der Kassengemeinschaft | |
09320300 | Finanzanlagen der Kassengemeinschaft | |
09400000 | Beteiligungen | |
09410000 | Mehrheitsbeteiligungen/Verbundene Unternehmen (beherrschte Gesellschaften) | |
09420000 | Einfache Beteiligungen (> 25 bis 50 %) | |
09490000 | Sonstige Beteiligungen (bis 25 %) | |
09500000 | Kurzfristige Darlehensforderungen | |
09510000 | Kurzfristige Darlehensforderungen innerhalb des kirchlichen Bereichs | |
09520000 | Kurzfristige Darlehensforderungen außerhalb des kirchlichen Bereichs | |
09530000 | Langfristige Darlehensforderungen | |
09540000 | Langfristige Darlehensforderungen innerhalb des kirchlichen Bereichs | |
09550000 | Langfristige Darlehensforderungen außerhalb des kirchlichen Bereichs | |
09600000 | Genossenschaftsanteile | |
09900000 | Sonstige Finanzanlagen | |
09910000 | „Altfälle“ Mietkaution | |
1 | Kontenklasse 1 – Aktiva/Umlaufvermögen und Rechnungsabgrenzung | |
10 | Vorräte | |
10000000 | Vorräte | |
10100000 | 10110000 | Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe) 1–2 |
10200000 | 10230000 | Waren und Erzeugnisse 1–4 |
11 | Forderungen aus Kirchensteuern | |
11000000 | Forderungen aus Kirchensteuern/Finanzausgleich | |
12 | Forderungen aus öffentlicher und nicht öffentlicher Förderung | |
12100000 | Forderungen aus bewilligten Investitionszuschüssen aus öffentlicher Förderung | |
12200000 | Forderungen aus bewilligten Investitionszuschüssen aus nicht öffentlicher Förderung | |
12800000 | Forderungen aus sonstiger öffentlicher Förderung | |
12900000 | Forderungen aus sonstiger nicht öffentlicher Förderung | |
13 | Forderungen an kirchliche Körperschaften und Einrichtungen | |
13000000 | Forderungen an kirchliche Körperschaften und Einrichtungen | |
13000010 | 13000050 | Forderungen an kirchliche Körperschaften und Einrichtungen |
13100000 | Forderungen an kirchliche Körperschaften | |
13200000 | Forderungen an kirchliche Einrichtungen | |
14 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | |
14100000 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | |
14200000 | Zweifelhafte Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | |
14300000 | Pauschalwertberichtigung | |
14400000 | Einzelwertberichtigung | |
14510000 | Forderungen kamerales Vorjahr Kollekten/Spenden | |
14520000 | Forderungen kamerales Vorjahr aus öffentlicher Förderung | |
14530000 | Forderungen kamerales Vorjahr an kirchliche Körperschaften | |
14590000 | Forderungen kamerales Vorjahr an Sonstige | |
15 | Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände, Vorschüsse | |
15000000 | Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände, Vorschüsse | |
15100000 | Vorschüsse | |
15120000 | 15120031 | Vorschüsse auf Abrechnungen (Einzelvorschuss) |
15130000 | Forderungen durchlaufende Gelder | |
15180000 | Geleistete Anzahlungen | |
15190000 | Sonstige Vorschüsse | |
15200000 | Vorsteuer | |
15220000 | Abziehbare Vorsteuer 7 % | |
15230000 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | |
15231000 | Abziehbare Vorsteuer 10,7 % | |
15232000 | Abziehbare Vorsteuer § 13b UStG | |
15233000 | Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % | |
15239000 | Nicht abziehbare Vorsteuer | |
15300000 | Sonstige Forderungen gegen das Finanzamt | |
15400000 | Forderungen gegen Mitarbeitende | |
15410000 | Forderungen Privatabzüge | |
15500000 | Forderungen gegen Sozialversicherungen | |
15600000 | 15600500 | Geleistete Mietkautionen (0–5) |
15700000 | Öffentlich-rechtliche Forderungen | |
15800000 | Weitere öffentlich-rechtliche Forderungen | |
15900000 | Übrige sonstige Vermögensgegenstände und Forderungen | |
15910000 | Vorschüsse (Parkposten) | |
15920000 | Sonstige Forderungen | |
16 | Wertpapiere des Umlaufvermögens | |
16000000 | Wertpapiere des Umlaufvermögens | |
17 | Kassenbestand, Guthaben bei Kassengemeinschaften und Kreditinstituten | |
17100000 | Kassenbestand | |
17110000 | Kassenbestand 1 | |
17120000 | Kassenbestand 2 | |
17130000 | Kassenbestand 3 | |
17140000 | Kassenbestand 4 | |
17150000 | Kassenbestand 5 | |
17160000 | Kassenbestand 6 | |
17170000 | Kassenbestand 7 | |
17180000 | Kassenbestand 8 | |
17190000 | 17190660 | Kassenbestand (9–75) |
17200000 | Bank | |
17210000 | Bank 1 | |
17220000 | Bank 2 | |
17230000 | Bank 3 | |
17240000 | Bank 4 | |
17250000 | Bank 5 | |
17260000 | Bank 6 | |
17270000 | Bank 7 | |
17280000 | Bank 8 | |
17290000 | 17290660 | Bank (9–75) |
17300000 | 17300190 | Liquiditätsabwicklung (Bank) mit der Kassengemeinschaft (1–20) |
17400000 | Verrechnungskonto Kassengemeinschaft | |
17500000 | Verrechnungskonto KIDICAP | |
17600000 | Verrechnungskonto Sonstige | |
17900000 | 17900190 | Geldtransit (1–20) |
17920000 | Geldtransit Bank | |
17920010 | 17920750 | Geldtransit Bank (1–75) |
18 | Aktive Rechnungsabgrenzungsposten | |
18000000 | Aktive Rechnungsabgrenzungsposten | |
2 | Kontenklasse 2 – Passiva/Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen | |
20 | Vermögensgrundbestand | |
20100000 | Vermögensgrundbestand | |
20100832 | Vermögensgrundbestand Entnahmen aus Rücklagen (investiv) | |
20100834 | Vermögensgrundbestand Zuführung an Rücklagen (investiv) | |
20100842 | Vermögensgrundbestand Finanzierungsanteil aus dem laufenden Ergebnis | |
20110000 | Ergebnisverrechnungsreserve | |
20200000 | Stiftungskapital | |
20200100 | Stiftungskapital | |
20220000 | Zustiftungen | |
20221000 | 20229000 | Zustiftungen (1–9) |
20229010 | 20229300 | Zustiftungen (10–39) |
21 | Kapitalvermögen und Pflichtrücklagen | |
21010000 | 21010090 | Kapitalvermögen (1–10) |
Pflichtrücklagen | ||
21100000 | 21100010 | Betriebsmittelrücklage |
21200000 | 21200010 | Ausgleichsrücklage |
21300000 | 21300990 | Substanzerhaltungsrücklage (1–100) |
21400000 | 21490000 | Bürgschaftssicherungsrücklage (1–10) |
21500000 | 21590000 | Tilgungsrücklage (1–10) |
21600000 | 21640000 | Pflichtrücklagen auf Grund nicht kirchlicher Bestimmungen (1–5) |
21670000 | 21670990 | Rücklage nach dem GTK (1–100) |
21700000 | 21790000 | Satzungsmäßige Rücklagen (1–10) |
21900000 | 21990000 | Sonstige Pflichtrücklagen (1–10) |
22 | Budgetrücklagen, Kollekten und weitere Rücklagen | |
22000000 | Budgetrücklagen, Kollekten und weitere Rücklagen | |
22100000 | 22190000 | Budgetrücklagen (1–10) |
22200000 | 22200990 | Rücklagen Kollekten (1–100) |
22300000 | 22300990 | Weitere Rücklagen (1–100) |
23 | Korrekturposten für Rücklagen | |
23000000 | Korrekturposten für Rücklagen | |
23100000 | Korrekturposten für Wertschwankungen | |
23200000 | 23290000 | Innere Darlehen (1–10) |
26 | Bilanzergebnis | |
26000000 | Bilanzergebnis | |
27 | Sonderposten | |
27100000 | Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen aus der eigenen Landeskirche | |
27200000 | Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen innerhalb der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche) | |
27300000 | Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen | |
27310000 | Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von der Diakonie | |
27320000 | Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von anderen selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen | |
27400000 | Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Sonstigen im kirchlichen Bereich | |
27500000 | Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Dritten | |
27510000 | Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen vom Bund | |
27520000 | Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Ländern | |
27530000 | Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Gemeindeverbänden | |
27540000 | Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Gemeinden | |
27550000 | Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts | |
27590000 | Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von sonstigen Dritten | |
27600000 | Sonderposten für Verpflichtungen gegenüber Sondervermögen | |
27700000 | Sonderposten für Spenden, Vermächtnisse usw. für besondere Zwecke | |
27710000 | Sonderposten für nicht zweckgebundene Spenden | |
27710001 | 27710999 | Sonderposten für zweckgebundene Spenden (1–999) |
27720000 | 27720009 | Sonderposten für Vermächtnisse (1–10) |
27730000 | 27730005 | Sonderposten für sonstige Zwecke |
27740000 | Sonderposten für unentgeltliche Nutzungsüberlassungen bei Gebäuden | |
27750000 | 27750990 | Sonderposten KiBiz (1–100) |
27910000 | Innere Geldanleihe Sonderposten | |
28 | Verpflichtungen gegenüber Treuhandvermögen | |
28000000 | Verpflichtungen gegenüber Treuhandvermögen | |
28100000 | Verpflichtungen Sondervermögen | |
28500000 | 28509999 | Verpflichtungen Treuhandvermögen Dauergrabpflege (1–10000) |
28600000 | Verpflichtungen sonstige Treuhandvermögen | |
29 | Rückstellungen | |
29100000 | Versorgungsrückstellungen | |
29120000 | Beihilferückstellungen | |
29200000 | Clearingrückstellungen | |
29400000 | 29400990 | Sonstige Rückstellungen (1–100) |
29810000 | Urlaubsrückstellung | |
29820000 | Überstundenrückstellung | |
29830000 | Altersteilzeitrückstellung | |
29840000 | Jahresabschlussrückstellung | |
29850000 | Gewerbesteuerrückstellung | |
29860000 | Körperschaftsteuerrückstellung | |
3 | Kontenklasse 3 – Passiva/Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzung | |
31 | Verbindlichkeiten aus weiterzuleitenden Kirchensteuern | |
31000000 | Verbindlichkeiten aus weiterzuleitenden Kirchensteuern | |
32 | Verbindlichkeiten aus öffentlicher und nicht öffentlicher Förderung | |
32000000 | Verbindlichkeiten aus öffentlicher und nicht öffentlicher Förderung | |
32100000 | Verbindlichkeiten aus öffentlicher Förderung | |
32200000 | Verbindlichkeiten aus nicht öffentlicher Förderung | |
33 | Verbindlichkeiten gegenüber kirchlichen Körperschaften | |
33000000 | Verbindlichkeiten gegenüber kirchlichen Körperschaften | |
33000010 | Verbindlichkeiten gegenüber kirchlichen Körperschaften | |
33100000 | Verbindlichkeiten aus zentral verwalteten Finanzanlagen | |
33200000 | Verbindlichkeiten aus Kassengemeinschaften | |
33201000 | Verbindlichkeiten aus Kassengemeinschaften | |
33202000 | Verbindlichkeiten aus Kassengemeinschaften | |
33203000 | Verbindlichkeiten aus Kassengemeinschaften | |
33300000 | Verbindlichkeiten Kassengemeinschaften aus Geldanlage Treuhandvermögen | |
33900000 | Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber kirchlichen Körperschaften | |
34 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | |
34000000 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | |
34100000 | Verbindlichkeiten aus einbehaltenen Sicherheiten bei Bauleistungen | |
34200000 | Durchlaufposten | |
34510000 | Verbindlichkeiten kamerales Vorjahr aus zweckgebundenen Zuwendungen | |
34520000 | Verbindlichkeiten kamerales Vorjahr aus Lieferungen und Leistungen | |
34530000 | Verbindlichkeiten kamerales Vorjahr gegen kirchliche Körperschaften | |
34540000 | Verbindlichkeiten kamerales Vorjahr gegen öffentlichen Bereich | |
34590000 | Verbindlichkeiten kamerales Vorjahr an Sonstige | |
35 | Darlehensverbindlichkeiten | |
35100000 | Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstitut | |
35200000 | Darlehensverbindlichkeiten gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften | |
35300000 | Darlehensverbindlichkeiten gegenüber kirchlichen Körperschaften | |
35900000 | Darlehensverbindlichkeiten gegenüber sonstigen Dritten | |
35980000 | Planungskonto Aufnahme von Investitionskrediten | |
35990000 | Planungskonto Tilgung von Darlehen und Krediten | |
36 | Sonstige Verbindlichkeiten, Verwahrgelder | |
36100000 | Verwahrgelder (Parkposten) | |
36100001 | 36100999 | Verwahrgelder (1–1000) |
3613 | Kollekten | |
Landeskirchliche Kollekten | ||
36130000 | Neujahr 0 | |
36130001 | 01 nach dem Christfest 0 | |
36130002 | 01 nach Epiphanias 0 | |
36130003 | 02 nach Epiphanias 0 | |
36130004 | 03 nach Epiphanias 0 | |
36130005 | 04 nach Epiphanias 0 | |
36130006 | 05 nach Epiphanias 0 | |
36130007 | Letzter nach Epiphanias 0 | |
36130008 | Septuagesima 0 | |
36130009 | Sexagesima 0 | |
36130010 | Estomihi 0 | |
36130011 | Invocavit 0 | |
36130012 | Reminiszere 0 | |
36130013 | Okuli 0 | |
36130014 | Lätare 0 | |
36130015 | Judika 0 | |
36130016 | Palmarum 0 | |
36130017 | Gründonnerstag 0 | |
36130018 | Karfreitag 0 | |
36130019 | Ostersonntag 0 | |
36130020 | Ostermontag 0 | |
36130021 | Quasimodogeniti 0 | |
36130022 | Miserikordias Domini 0 | |
36130023 | Jubilate 0 | |
36130024 | Kantate 0 | |
36130025 | Rogate 0 | |
36130026 | Christi Himmelfahrt 0 | |
36130027 | Exaudi 0 | |
36130028 | Pfingstsonntag 0 | |
36130029 | Pfingstmontag 0 | |
36130030 | Trinitatis 0 | |
36130031 | 01 nach Trinitatis 0 | |
36130032 | 02 nach Trinitatis 0 | |
36130033 | 03 nach Trinitatis 0 | |
36130034 | 04 nach Trinitatis 0 | |
36130035 | 05 nach Trinitatis 0 | |
36130036 | 06 nach Trinitatis 0 | |
36130037 | 07 nach Trinitatis 0 | |
36130038 | 08 nach Trinitatis 0 | |
36130039 | 09 nach Trinitatis 0 | |
36130040 | 10 nach Trinitatis 0 | |
36130041 | 11 nach Trinitatis 0 | |
36130042 | 12 nach Trinitatis 0 | |
36130043 | 13 nach Trinitatis 0 | |
36130044 | 14 nach Trinitatis 0 | |
36130045 | 15 nach Trinitatis 0 | |
36130046 | 16 nach Trinitatis 0 | |
36130047 | 17 nach Trinitatis 0 | |
36130048 | 18 nach Trinitatis 0 | |
36130049 | 19 nach Trinitatis 0 | |
36130050 | 20 nach Trinitatis 0 | |
36130051 | 21 nach Trinitatis 0 | |
36130052 | 22 nach Trinitatis 0 | |
36130053 | 23 nach Trinitatis 0 | |
36130054 | 24 nach Trinitatis 0 | |
36130055 | Reformationstag 0 | |
36130056 | Drittletzter des Kirchenjahres 0 | |
36130057 | Vorletzter des Kirchenjahres 0 | |
36130058 | Buß- und Bettag 0 | |
36130059 | Ewigkeitssonntag 0 | |
36130060 | 1. Advent 0 | |
36130061 | 2. Advent 0 | |
36130062 | 3. Advent 0 | |
36130063 | 4. Advent 0 | |
36130064 | Heiligabend 0 | |
36130065 | Weihnachtsfest 0 | |
36130066 | 2. Weihnachtsfeiertag 0 | |
36130067 | Silvester 0 | |
36130068 | 01 nach Weihnachten 0 | |
36130100 | Neujahr 1 | |
36130101 | 01 nach dem Christfest 1 | |
36130102 | 01 nach Epiphanias 1 | |
36130103 | 02 nach Epiphanias 1 | |
36130104 | 03 nach Epiphanias 1 | |
36130105 | 04 nach Epiphanias 1 | |
36130106 | 05 nach Epiphanias 1 | |
36130107 | Letzter nach Epiphanias 1 | |
36130108 | Septuagesima 1 | |
usw. | usw. | |
Kollekten des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und freie Kollekten allgemein | ||
36130070 | 36130079 | Kollekten KK (1–10) |
36130080 | 36130089 | Kollekten KGM (1–10) |
36130090 | 36130099 | Freie Kollekten allgemein (1–10) |
36130170 | 36130179 | Kollekten KK (1–10) |
36130180 | 36130189 | Kollekten KGM (1–10) |
36130190 | 36130199 | Freie Kollekten allgemein (1–10) |
usw. | usw. | |
36135000 | Kollektenverbindlichkeiten | |
36200000 | Umsatzsteuer | |
36210000 | Umsatzsteuer 7 % | |
36220000 | Umsatzsteuer 19 % | |
36221000 | Umsatzsteuer nach § 13b UStG | |
36230000 | Umsatzsteuer Vorjahr (Verbindlichkeiten) | |
36240000 | Umsatzsteuervorauszahlungen | |
36250000 | Umsatzsteuervorauszahlung 1/11 | |
36270000 | Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % | |
36300000 | Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt | |
36400000 | Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern | |
36410000 | Gehaltsverrechnung KIDICAP | |
36500000 | Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungen | |
36600000 | Verbindlichkeiten gegenüber Zusatzversorgung | |
36700000 | Verbindlichkeiten aus Spenden und Kollekten | |
36710000 | Verbindlichkeiten aus der Abräumung von Gräbern | |
36720000 | Verbindlichkeiten Friedhofsunterhaltungsgebühren und Pflege | |
36730000 | 36730001 | Verbindlichkeiten Friedhof weitere (1–2) |
36800000 | Sonstige öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten | |
36850000 | Weitere Verbindlichkeiten mit Kontokorrent | |
36890000 | 36890099 | Verbindlichkeiten Mietkautionen (1–100) |
36900000 | Sonstige Verbindlichkeiten | |
36910000 | 36990000 | Erhaltene Anzahlungen (1–9) |
38 | Passive Rechnungsabgrenzungsposten | |
38000000 | Passive Rechnungsabgrenzungsposten | |
38100000 | 38100990 | pRAP Grabpflegeentgelte (Legate) (1–990) |
38200000 | pRAP Friedhofsunterhaltungsgebühr | |
38210000 | 38210002 | pRAP Friedhof weitere (1–3) |
38300000 | pRAP Friedhofsnutzungsgebühr | |
38900000 | Sonstige passive Rechnungsabgrenzungsposten | |
38910000 | Innere Geldanleihe passive Rechnungsabgrenzungsposten | |
4 | Kontenklasse 4 – Erträge | |
40 | Erträge aus kirchlichen Aufgaben | |
40000000 | 40000015 | Erträge aus kirchlichen Aufgaben |
40000100 | Erträge aus kirchlichen Aufgaben steuerfrei | |
40000200 | Erträge aus kirchlichen Aufgaben 7 % USt. | |
40000300 | Erträge aus kirchlichen Aufgaben 19 % USt. | |
40100000 | Erträge aus der Erbringung von kirchlichen Diensten | |
40120000 | Schulgeld | |
40121100 | Schulgeld steuerfrei | |
40130000 | Elternbeiträge | |
40130100 | Elternbeiträge steuerfrei | |
40131000 | Essensgeld Kita | |
40131100 | Essensgeld Kita steuerfrei | |
40131300 | Essensgeld Kita 19 % USt. | |
40132000 | Essensgeld OGS | |
40132100 | Essensgeld OGS steuerfrei | |
40132300 | Essensgeld OGS 19 % USt. | |
40140000 | Eintrittsgelder | |
40140200 | Eintrittsgelder 7 % USt. | |
40150000 | Entgelte aus kirchlichen Tagungen | |
40150300 | Entgelte aus kirchlichen Tagungen 19 % USt. | |
40151000 | Entgelte aus kirchlichen Tagungen/Teilnehmerbeiträge | |
40151030 | Entgelte aus kirchlichen Tagungen/Teilnehmerbeiträge 19 % USt. | |
40151100 | Entgelte aus kirchlichen Tagungen/Freizeiten steuerfrei | |
40151200 | Entgelte aus kirchlichen Tagungen/Freizeiten steuerpflichtig | |
40152000 | Entgelte aus kirchlichen Tagungen/Unterkunft | |
40152010 | Entgelte Unterkunft steuerfrei | |
40152110 | Entgelte Unterkunft steuerpflichtig (ermäßigter Steuersatz) | |
40153000 | Entgelte aus kirchlichen Tagungen/Verpflegung | |
40153010 | Verpflegung steuerfrei | |
40153110 | Verpflegung steuerpflichtig (ermäßigter Steuersatz) | |
40153111 | Verpflegung steuerpflichtig (Regelsteuersatz) | |
40153112 | Verpflegung Mitarbeitende 19 % USt. | |
40153113 | Verpflegung Mitarbeitende 7 % USt. | |
40153114 | Verpflegung Mitarbeitende steuerfrei | |
40154000 | Entgelte aus kirchlichen Tagungen/Sonstiges | |
40154002 | Entgelte aus kirchlichen Tagungen/Sonstiges 7 % USt. | |
40154003 | Entgelte aus kirchlichen Tagungen/Sonstiges 19 % USt. | |
40154010 | Ausfallkosten Räume steuerfrei | |
40154020 | Ausfallkosten Unterkunft steuerfrei | |
40154030 | Ausfallkosten Verpflegung steuerfrei | |
40154040 | Ausfallkosten Unterkunft 7 % USt. | |
40154050 | Ausfallkosten Verpflegung 7 % USt. | |
40154110 | Ausfallkosten Räume steuerpflichtig 19 % USt. | |
40154120 | Ausfallkosten Unterkunft steuerpflichtig 19 % USt. | |
40154130 | Ausfallkosten Verpflegung steuerpflichtig 19 % USt. | |
40155010 | Nutzungsentgelt Küche steuerfrei | |
40155110 | Nutzungsentgelt Küche steuerpflichtig | |
40156000 | Nutzungsentgelt Tagungsräume nicht steuerbar | |
40156010 | Nutzungsentgelt Tagungsräume steuerfrei | |
40156110 | Nutzungsentgelt Tagungsräume steuerpflichtig | |
40157001 | Erstattung Telefon steuerfrei | |
40157002 | Erstattung Papier und Fotokopien | |
40157003 | Erstattung Portokosten | |
40157304 | Erstattung Telefon 19 % USt. | |
40157305 | Erstattung Papier und Fotokopien 19 % USt. | |
40159000 | Sonstige Erstattungen nicht steuerbar | |
40159001 | Echte Schadensersatzleistungen | |
40159002 | 40159010 | Sonstige Erstattungen (2–10) |
40159100 | Sonstige Erstattungen steuerfrei | |
40159200 | Sonstige Erstattungen 7 % USt. | |
40159300 | Sonstige Erstattungen 19 % USt. | |
40160000 | Grabpflegeentgelte (z. B. Einzelentgelte) | |
40161000 | Pflegegebühren sonstige | |
40162000 | Pflegegebühren sonstige (jährlich) | |
40163000 | Pflegegebühren sonstige (Kriegsgräberpflege) | |
40170000 | Gebühren für Archivnutzung | |
40190000 | Sonstige Erträge aus der Erbringung von kirchlichen Diensten | |
40200000 | Friedhofsgebühren | |
40200100 | Friedhofsgebühren sonstige | |
40210000 | Bestattungsgebühren | |
40210100 | Bestattungsgebühren sonstige | |
40211000 | Orgelgebühren | |
40212000 | Ausschmückung Gräber | |
40212200 | Ausschmückung Gräber 7 % USt. | |
40212300 | Ausschmückung Gräber 19 % USt. | |
40213000 | Umbettungsgebühren | |
40214000 | Bestattungsgebühren Urnengräber | |
40220000 | Nutzungsgebühren | |
40221000 | Nutzungsgebühren Wahlgrab | |
40221100 | Nutzungsgebühren Wahlgemeinschaftsgräber | |
40221200 | Nutzungsgebühren Baumwahlgräber | |
40222000 | Nutzungsgebühren Reihengrab | |
40222100 | Nutzungsgebühr Reihengemeinschaftsgräber | |
40223000 | Nutzungsgebühren Urnengrab | |
40223100 | Nutzungsgebühren Reihenurnengrab | |
40223200 | Nutzungsgebühren Urnenwahlgemeinschaftsgrab | |
40223300 | Nutzungsgebühren Urnenreihengemeinschaftsgrab | |
40224000 | Nutzungsgebühren Rasenreihengrab | |
40224100 | Nutzungsgebühren Rasenreihengrab | |
40225000 | Nutzungsgebühren Rasenurnengrab | |
40225100 | Nutzungsgebühren Rasenurnengrab | |
40226000 | Nutzungsgebühren Kolumbarien | |
40226100 | Nutzungsgebühren Kolumbarien (Wahl) | |
40226200 | Nutzungsgebühren Kolumbarien (Reihe) | |
40227000 | Nutzungsgebühren Friedhofskapelle | |
40227100 | Ausschmückung Friedhofskapelle | |
40227300 | Ausschmückung Friedhofskapelle 19 % USt. | |
40228000 | Nutzungsgebühren Aussegnungshalle | |
40228100 | Ausschmückung Aussegnungshalle | |
40228300 | Ausschmückung Aussegnungshalle 19 % USt. | |
40229000 | Nutzungsgebühren Leichenkammer | |
40229003 | Nutzungsgebühren Leichenkammer 19 % USt. | |
40229100 | Ausschmückung Leichenkammer | |
40229300 | Ausschmückung Leichenkammer 19 % USt. | |
40230000 | Friedhofsunterhaltungsgebühren | |
40231000 | Unterhaltungsgebühren sonstige | |
40231300 | Unterhaltungsgebühren sonstige 19 % USt. | |
40240000 | Grabmalgebühren | |
40241000 | Gebühren für Namensplatte | |
40241300 | Gebühren für Namensplatte 19 % USt. | |
40242000 | Abbaukosten | |
40242100 | Abbaukosten | |
40242300 | Abbaukosten 19 % USt. | |
40250000 | Sonstige Friedhofsgebühren | |
40250300 | Sonstige Friedhofsgebühren 19 % USt. | |
40260000 | Verlängerungsgebühren | |
40260100 | Verlängerungsgebühren sonstige | |
40261000 | Verlängerungsgebühren Erd-Wahlgrab | |
40262000 | Verlängerungsgebühren Erd-Wahlgemeinschaftsgrab | |
40263000 | Verlängerungsgebühren Urnen-Wahlgrab | |
40264000 | Verlängerungsgebühren Urnen-Wahlgemeinschaftsgrab | |
40265000 | Verlängerungsgebühren Kolumbarien (Wahl) | |
40265100 | Verlängerungsgebühren Kolumbarien (Wahl) | |
40270000 | Nutzungsentschädigung Kriegsgräber | |
40280000 | Nichtgemeindegliederzuschlag | |
40280300 | Nichtgemeindegliederzuschlag 19 % USt. | |
40291000 | 40295000 | Gebühren sonstige |
40295300 | Gebühren sonstige 19 % USt. | |
40300000 | Verkaufserträge aus kirchlichen Aufgaben | |
40300200 | Verkaufserträge aus kirchlichen Aufgaben 7 % USt. | |
40300300 | Verkaufserträge aus kirchlichen Aufgaben 19 % USt. | |
40310000 | Erträge aus Veröffentlichungen in kirchlichem Schriftgut | |
40310200 | Erträge aus Veröffentlichungen in kirchlichem Schriftgut 7 % USt. | |
40320000 | Erträge aus dem Vertrieb von kirchlichen Schriften | |
40320200 | Erträge aus dem Vertrieb von kirchlichen Schriften 7 % USt. | |
40330000 | Sonstige Verkaufserträge aus kirchlichen Aufgaben | |
40900000 | Sonstige Erträge aus kirchlichen Aufgaben | |
40900200 | Sonstige Erträge aus kirchlichen Aufgaben 7 % USt. | |
40900300 | Sonstige Erträge aus kirchlichen Aufgaben 19 % USt. | |
41 | Umsatzerträge | |
41000000 | Umsatzerträge | |
41030000 | Umsatzerträge sonstige 7 % | |
41040000 | Umsatzerträge sonstige 7 % | |
41050000 | Umsatzerträge sonstige 19 % | |
41060000 | Umsatzerträge sonstige 19 % | |
41070000 | Umsatzerträge sonstige 19 % | |
41080000 | Umsatzerträge sonstige 19 % | |
41090000 | Umsatzerträge sonstige 19 % | |
41100000 | Umsatzerträge sonstige 19 % | |
42 | Erträge aus Grundvermögen und Rechten | |
42000000 | Erträge aus Grundvermögen und Rechten | |
42000300 | Erträge aus Grundvermögen und Rechten 19 % USt. | |
42100000 | Mieterträge | |
42100001 | Mieterträge Erlösschmälerungen | |
42100300 | Mieterträge 19 % USt. | |
42200000 | Dienstwohnungsvergütungen | |
42300000 | Pachterträge | |
42300001 | Pachterträge Erlösschmälerungen | |
42300300 | Pachterträge 19 % USt. | |
42400000 | Erbbauzinserträge | |
42400001 | Erbbauzinserträge Erlösschmälerungen | |
42600000 | Nutzungsentschädigungen | |
42600001 | Nutzungsentschädigungen Erlösschmälerungen | |
42600300 | Nutzungsentschädigungen 19 % USt. | |
42700000 | Sonstige Erträge aus Grundvermögen und Rechten | |
42700300 | Sonstige Erträge aus Grundvermögen und Rechten 19 % USt. | |
43 | Erträge aus Ersatz- und Erstattungsleistungen | |
43100000 | Ersatz aus der eigenen Landeskirche | |
43100100 | Ersatz aus der eigenen Landeskirche steuerfrei | |
43100200 | Ersatz aus der eigenen Landeskirche 7 % USt. | |
43100300 | Ersatz aus der eigenen Landeskirche 19 % USt. | |
43110000 | 43113000 | Ersatz aus Kirchengemeinden |
43110100 | Ersatz aus Kirchengemeinden steuerfrei | |
43110200 | Ersatz aus Kirchengemeinden 7 % USt. | |
43110300 | Ersatz aus Kirchengemeinden 19 % USt. | |
43120000 | Ersatz aus Kirchenkreisen | |
43120100 | Ersatz aus Kirchenkreisen steuerfrei | |
43120200 | Ersatz aus Kirchenkreisen 7 % USt. | |
43120300 | Ersatz aus Kirchenkreisen 19 % USt. | |
43130000 | Ersatz Pfarrbesoldungspauschale | |
43140000 | Ersatz Beihilfepauschale | |
43200000 | Ersatz aus der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche) | |
43200100 | Ersatz aus der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche) steuerfrei | |
43200200 | Ersatz aus der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche) 7 % USt. | |
43200300 | Ersatz aus der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche) 19 % USt. | |
43300000 | Ersatz von selbstständigen ev. Diensten, Werken und Einrichtungen | |
43300100 | Ersatz von selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen steuerfrei | |
43300200 | Ersatz von selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen 7 % USt. | |
43300300 | Ersatz von selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen 19 % USt. | |
43310000 | Ersatz von der Diakonie | |
43310100 | Ersatz von der Diakonie steuerfrei | |
43310200 | Ersatz von der Diakonie 7 % USt. | |
43310300 | Ersatz von der Diakonie 19 % USt. | |
43320000 | Ersatz von anderen selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen | |
43320100 | Ersatz von anderen selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen steuerfrei | |
43320200 | Ersatz von anderen selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen 7 % USt. | |
43320300 | Ersatz von anderen selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen 19 % USt. | |
43400000 | 43400004 | Ersatz von Sonstigen im kirchlichen Bereich |
43400100 | Ersatz von Sonstigen im kirchlichen Bereich steuerfrei | |
43400200 | Ersatz von Sonstigen im kirchlichen Bereich 7 % USt. | |
43400300 | Ersatz von Sonstigen im kirchlichen Bereich 19 % USt. | |
43500000 | 43500009 | Ersatz von Dritten |
43500100 | Ersatz von Dritten steuerfrei | |
43500200 | Ersatz von Dritten 7 % USt. | |
43500300 | Ersatz von Dritten 19 % USt. | |
43510000 | Einnahmen Mietnebenkostenerstattung | |
43510300 | Einnahmen Mietnebenkostenerstattung 19 % USt. | |
43520000 | Einnahmen Heizkostenerstattung | |
43520300 | Einnahmen Heizkostenerstattung 19 % USt. | |
43530000 | Erstattung Kosten Treuhandvermögen | |
43530100 | Erstattung Kosten Treuhandvermögen steuerfrei | |
43530300 | Erstattung Kosten Treuhandvermögen 19 % USt. | |
43600000 | Ersatz von Mitarbeitenden | |
43600100 | Ersatz von Mitarbeitenden steuerfrei | |
43600200 | Ersatz von Mitarbeitenden 7 % USt. | |
43600300 | Ersatz von Mitarbeitenden 19 % USt. | |
44 | Kirchensteuern | |
44100000 | Erträge aus Kirchensteuern | |
44110000 | Kirchensteuern auf Einkommen | |
44111000 | Kirchenlohnsteuer | |
44112000 | Kircheneinkommensteuer | |
44113000 | Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer | |
44114000 | Kirchensteuer der Soldaten | |
44120000 | Kirchensteuer im Verrechnungsverfahren (Clearing) | |
44130000 | Kirchen-Grundsteuer | |
44140000 | Kirchensteuer aus einheitlicher Pauschsteuer | |
44200000 | Kirchgeld als Ortskirchensteuer | |
44900000 | Sonstige Kirchensteuern | |
45 | Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen innerhalb des kirchlichen Bereichs | |
45100000 | Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen innerhalb der eigenen Landeskirche | |
45110000 | Finanzausgleichsleistungen innerhalb der eigenen Landeskirche | |
45111000 | Finanzausgleichsleistungen innerhalb der eigenen Landeskirche (Ebene Kirchenkreis) | |
45112000 | Finanzausgleichsleistungen innerhalb der eigenen Landeskirche (Ebene Kirchengemeinde) | |
45120000 | Allgemeine Zuweisungen und Umlagen innerhalb der eigenen Landeskirche | |
45130000 | 45130009 | Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen innerhalb der eigenen Landeskirche |
45140000 | 45149500 | Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen innerhalb des eigenen Kirchenkreises |
45150000 | Leistungen von Baulastträgern innerhalb der eigenen Landeskirche | |
45200000 | Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen innerhalb der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche) | |
45210000 | Finanzausgleichsleistungen innerhalb der EKD | |
45220000 | Allgemeine Zuweisungen und Umlagen innerhalb der EKD | |
45230000 | Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen innerhalb der EKD | |
45231000 | 45232000 | Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen innerhalb der EKD |
45300000 | Zuweisungen von selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen | |
45310000 | Zuweisungen Diakonie | |
45390000 | Zuweisungen von anderen selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen | |
45400000 | Zuweisungen von Sonstigen im kirchlichen Bereich | |
45600000 | Anteil an der Landeskirchensteuer | |
46 | Erträge aus Sonderhaushalten | |
46000000 | Erträge aus Sonderhaushalten | |
46100000 | Zuführung vom Sonderhaushalt | |
46110000 | Zuführung vom Sonderhaushalt KiBiz | |
46200000 | Zuführung vom ordentlichen Haushalt | |
46210000 | Zuführung vom ordentlichen Haushalt KiBiz | |
47 | Zuschüsse von Dritten | |
47100000 | Zuschüsse vom Bund | |
47110000 | Zuschüsse vom Bundesamt für Zivildienst | |
47120000 | Zuschuss Betriebsrentenverstärkungsgesetz | |
47190000 | Sonstige Zuschüsse vom Bund | |
47200000 | Zuschüsse von Ländern | |
47202000 | 47203000 | Zuschüsse von Ländern |
47210000 | Zuschüsse von Ländern | |
47211000 | Familienzentren gesetzliche Zuschüsse | |
47212000 | Kita Integration | |
47220000 | Leistungen von staatlichen Baulastträgern/Patronatsleistungen | |
47230000 | Staatsdotationen | |
47290000 | Sonstige Zuschüsse von Ländern | |
47300000 | 47302000 | Zuschüsse von Gemeindeverbänden (kommunal) |
47310000 | Kita gesetzlicher Zuschuss (kommunal) | |
47400000 | Zuschüsse von Gemeinden (kommunal) | |
47410000 | Leistungen von kommunalen Baulastträgern/Patronatsleistungen von Kommunen | |
47430000 | Kita gesetzlicher Zuschuss (kommunal) | |
47440000 | Kita freiwilliger Zuschuss (kommunal) | |
47450000 | Kita Sprachförderung | |
47460000 | 47480000 | Kita Sonstige (1–3) |
47490000 | 47499000 | Sonstige Zuschüsse von Gemeinden (kommunal) (1–10) |
47490200 | Sonstige Zuschüsse von Gemeinden (kommunal) 7 % USt. | |
47490300 | Sonstige Zuschüsse von Gemeinden (kommunal) 19 % USt. | |
47500000 | 47500010 | Zuschüsse von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (1–11) |
47500200 | Zuschüsse von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts 7 % USt. | |
47500300 | Zuschüsse von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts 19 % USt. | |
47900000 | Zuschüsse von sonstigen Dritten | |
47900200 | Zuschüsse von sonstigen Dritten 7 % USt. | |
47900300 | Zuschüsse von sonstigen Dritten 19 % USt. | |
47901000 | 47902000 | Zuschüsse von sonstigen Dritten |
47910000 | Leistungen von sonstigen Baulastträgern/Sonstige Patronatsleistungen | |
47990000 | Übrige sonstige Zuschüsse | |
47990200 | Übrige sonstige Zuschüsse 7 % USt. | |
47990300 | Übrige sonstige Zuschüsse 19 % USt. | |
48 | Kollekten und Spenden | |
48100000 | Kollekten | |
48200000 | Spenden | |
48210000 | Kirchgeld (freiwillig) | |
48290000 | Sonstige Spenden | |
48300000 | Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse | |
48400000 | Bußgelder | |
49 | Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen | |
49000000 | Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen | |
49100000 | Bestandsveränderungen von unfertigen Erzeugnissen und Leistungen | |
49200000 | Aktivierte Eigenleistungen | |
Kontenklasse 5 – Sonstige Erträge | ||
50 | Erträge aus der Auflösung von Sonderposten | |
50100000 | Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen aus der eigenen Landeskirche | |
50200000 | Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen innerhalb der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche) | |
50300000 | Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen | |
50310000 | Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von der Diakonie | |
50320000 | Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von anderen selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen | |
50400000 | Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Sonstigen im kirchlichen Bereich | |
50500000 | Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Dritten | |
50510000 | Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen vom Bund | |
50520000 | Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Ländern | |
50530000 | Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Gemeindeverbänden (kommunal) | |
50540000 | Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Gemeinden (kommunal) | |
50550000 | Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts | |
50590000 | Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von sonstigen Dritten | |
50710000 | Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für zweckgebundene Spenden | |
50720000 | Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für nicht zweckgebundene Spenden | |
50740000 | Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für unentgeltliche Nutzungsüberlassungen bei Gebäuden | |
50900000 | Erträge aus der Auflösung sonstiger Sonderposten | |
51 | Erträge aus dem Abgang von und aus Zuschreibungen zu Gegenständen des mobilen oder immateriellen Anlagevermögens | |
51100000 | Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des mobilen oder immateriellen Anlagevermögens | |
51200000 | Erträge aus der Zuschreibung zu Gegenständen des mobilen oder immateriellen Anlagevermögens | |
51300000 | Erträge aus der Zuschreibung zu Finanzanlagen | |
51310000 | Erträge aus der Zuschreibung zu Finanzanlagen S1 | |
51320000 | Erträge aus der Zuschreibung zu Finanzanlagen S2 | |
51330000 | Erträge aus der Zuschreibung zu Finanzanlagen S3 | |
51340000 | Erträge aus der Zuschreibung zu Finanzanlagen S4 | |
51350000 | Erträge aus der Zuschreibung zu Finanzanlagen S5 | |
52 | Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen | |
52000000 | Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen | |
53 | Sonstige ordentliche Erträge | |
53000000 | Sonstige ordentliche Erträge | |
53000100 | Sonstige ordentliche Erträge steuerfrei | |
53000200 | Sonstige ordentliche Erträge 7 % USt. | |
53000300 | Sonstige ordentliche Erträge 19 % USt. | |
53010000 | Erträge aus der Auflösung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten | |
53100000 | Nebenerträge | |
53100100 | Nebenerträge steuerfrei | |
53100200 | Nebenerträge 7 % USt. | |
53100300 | Nebenerträge 19 % USt. | |
53110100 | Unentgeltliche Wertabgaben steuerfrei | |
53110200 | Unentgeltliche Wertabgaben 7 % USt. | |
53110300 | Unentgeltliche Wertabgaben 19 % USt. | |
53200000 | Leistungen von selbstständigen Versorgungseinrichtungen | |
53300000 | Erträge aus Skonti und Boni | |
53400000 | Mitgliedsbeiträge | |
53500000 | Steuererstattungen | |
53600000 | Versicherungsleistungen | |
53700000 | Schadensersatzleistungen | |
53800000 | Periodenfremde Erträge | |
53800100 | Periodenfremde Erträge steuerfrei | |
53800200 | Periodenfremde Erträge 7 % USt. | |
53800300 | Periodenfremde Erträge 19 % USt. | |
53900000 | Übrige sonstige Erträge | |
53900100 | Übrige sonstige Erträge steuerfrei | |
53900200 | Übrige sonstige Erträge 7 % USt. | |
53900300 | Übrige sonstige Erträge 19 % USt. | |
53910000 | Mahngebühren | |
53920000 | Säumniszuschläge | |
53930000 | Erstattung Rücklastschriften | |
57 | Erträge aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen | |
57000000 | Erträge aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen | |
58 | Zinsen und ähnliche Erträge | |
58100000 | Zinserträge aus der eigenen Landeskirche | |
58110000 | Zinserträge aus inneren Darlehen | |
58120000 | Zinserträge aus innerkirchlichen Darlehen | |
58130000 | Zinserträge aus sonstigen Darlehen | |
58140000 | Zinserträge aus Sammelgeldanlage | |
58200000 | Zinserträge innerhalb der EKD | |
58300000 | Zinserträge von selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen | |
58310000 | Zinserträge von der Diakonie | |
58320000 | Zinserträge von anderen selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen | |
58400000 | Zinserträge von Sonstigen im kirchlichen Bereich | |
58500000 | Zinsen von Kreditinstituten | |
58510000 | Erträge aus eigenen Finanzanlagen | |
58520000 | Erträge aus Finanzanlagen S2 | |
58530000 | Erträge aus Finanzanlagen S3 | |
58540000 | Erträge aus Finanzanlagen S4 | |
58550000 | Erträge aus Finanzanlagen S5 | |
58900000 | Sonstige Zins- und ähnliche Erträge | |
58910000 | Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S1 | |
58911000 | 58915000 | Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S1 (1–5) |
58920000 | Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S2 | |
58921000 | 58925000 | Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S2 (1–5) |
58930000 | Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S3 | |
58931000 | 58935000 | Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S3 (1–5) |
58940000 | Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S4 | |
58941000 | 58945000 | Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S4 (1–5) |
58950000 | Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S5 | |
58951000 | 58955000 | Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S5 (1–5) |
59 | Außerordentliche Erträge | |
59100000 | Erträge aus der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden | |
59200000 | Erträge aus der Zuschreibung von Grundstücken und Gebäuden | |
59900000 | Sonstige außerordentliche Erträge | |
59900100 | Sonstige außerordentliche Erträge steuerfrei | |
59900200 | Sonstige außerordentliche Erträge 7 % USt. | |
59900300 | Sonstige außerordentliche Erträge 19 % USt. | |
59910000 | Erträge aus Bürgschafts- und Gewährverträgen | |
59920000 | Erträge aus Auflösung Grablegat | |
59930000 | Erträge aus Auflösung Grablegat 19 % USt. | |
59940000 | Erträge aus der Auflösung von Sonder- und Treuhandvermögen | |
59950000 | Kassenüberschüsse | |
6 | Kontenklasse 6 – Aufwendungen | |
60 | Personalaufwand | |
601 | Bezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer | |
60110000 | Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer | |
60120000 | Beihilfen der Pfarrerinnen und Pfarrer | |
60130000 | Unterstützungen | |
60140000 | Fürsorgeleistungen | |
60150000 | Arbeitgeberanteile an der gesetzlichen Sozialversicherung für privatrechtlich angestellte Pfarrerinnen und Pfarrer | |
60160000 | Pfarrbesoldungspauschale | |
602 | Bezüge der Beamtinnen und Beamten | |
60210000 | Besoldung der Beamtinnen und Beamten | |
60211000 | 60213000 | Besoldung der Beamtinnen und Beamten |
60220000 | Beihilfen der Beamtinnen und Beamten | |
60230000 | Unterstützungen | |
60240000 | Fürsorgeleistungen | |
60250000 | Beihilfepauschale für Beamtinnen und Beamte | |
603 | Beschäftigungsentgelte | |
60310000 | Beschäftigungsentgelte | |
60310100 | Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil | |
60310200 | Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Hauswirtschaft | |
60310300 | Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Hausmeister | |
60310400 | Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Reinigung | |
60310500 | Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Außenanlagenpflege | |
60310600 | Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – ABM – ASS | |
60310700 | Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Zusatzkräfte | |
60310800 | 60311900 | Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – sonstige Beschäftigte (1–12) |
60312000 | Honorare | |
60312100 | 60312200 | Honorare – Sonstige (1–2) |
60312300 | Zahlungen an ZDL | |
60312400 | Zahlungen an FSJ | |
60312500 | 60312900 | Zahlungen an Sonstige (1–5) |
60313000 | Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – pädagogische Mitarbeiter | |
60313100 | Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Fachkräfte | |
60313200 | Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Ergänzungskräfte | |
60313300 | Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Hauswirtschaft | |
60313400 | Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Hausmeister | |
60313500 | Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Reinigung | |
60313600 | Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Außenanlagenpflege | |
60313700 | Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Wirtschaftskräfte | |
60313800 | Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Integration | |
60313900 | Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Schwerpunkteinrichtung | |
60314000 | Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Familienzentrum | |
60314100 | Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Logopäden/Motopäden | |
60314200 | Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Vorpraktikanten | |
60314300 | 60315000 | Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – sonstige Beschäftigte (13–20) |
60320000 | Beihilfen der Beschäftigten | |
60330000 | Unterstützungen | |
60340000 | Fürsorgeleistungen | |
60350000 | Arbeitgeberanteile an der gesetzlichen Sozialversicherung | |
60800000 | Zuführungen zu ATZ-Rückstellungen | |
60900000 | Sonstige Bezüge | |
61 | Aufwendungen zur Versorgungssicherung | |
61500000 | Aufwendungen zur Versorgungssicherung für Pfarrerinnen und Pfarrer | |
61510000 | Aufwendungen an kapitalgedeckte Versorgungskassen | |
61520000 | Aufwendungen an Beihilfeversicherungen | |
61550000 | Zuführung zu Versorgungsrückstellungen | |
61560000 | Zuführung zu Beihilferückstellungen | |
61600000 | Aufwendungen zur Versorgungssicherung für Beamtinnen und Beamte | |
61610000 | Aufwendungen an Versorgungskassen | |
61620000 | Aufwendungen an Beihilfeversicherungen | |
61650000 | Zuführung zu Versorgungsrückstellungen | |
61660000 | Zuführung zu Beihilferückstellungen | |
61700000 | Aufwendungen zur Versorgungssicherung für privatrechtliche Beschäftigte | |
61710000 | Beiträge an Zusatzversicherungseinrichtungen | |
61720000 | Beiträge an Sonstige | |
61900000 | Sonstige Aufwendungen zur Versorgungssicherung | |
62 | Versorgungsaufwendungen | |
621 | Versorgungsbezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer | |
62110000 | Versorgungsbezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer | |
62120000 | Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen der Pfarrerinnen und Pfarrer | |
62130000 | Versorgungsbezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer | |
Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten | ||
62210000 | Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten | |
62220000 | Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen der Beamtinnen und Beamten | |
623 | Renten | |
62300000 | Renten | |
624 | Aufwendungen aus ungedeckten Versorgungsleistungen an VK | |
62400000 | Aufwendungen aus ungedeckten Versorgungsleistungen an VK | |
625 | Beihilfen an pensionierte Pfarrerinnen und Pfarrer | |
62510000 | Beihilfen an pensionierte Pfarrerinnen und Pfarrer | |
62520000 | Beihilfen an Hinterbliebene der Pfarrerinnen und Pfarrer | |
626 | Beihilfen an pensionierte Beamtinnen und Beamte | |
62610000 | Beihilfen an pensionierte Beamtinnen und Beamte | |
62620000 | Beihilfen an Hinterbliebene der pensionierten Beamtinnen und Beamten | |
627 | Beihilfen an pensionierte Beschäftigte | |
62700000 | Beihilfen an pensionierte Beschäftigte | |
629 | Sonstige Versorgungsaufwendungen | |
62900000 | Sonstige Versorgungsaufwendungen | |
62910000 | Wartestandsbezüge | |
62920000 | Vorruhestandsbezüge | |
63 | Sonstige Personalaufwendungen | |
63000000 | Sonstige Personalaufwendungen | |
63100000 | Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung | |
63200000 | Reisebeihilfen | |
63300000 | Mietentschädigungen | |
63400000 | Amtszimmerentschädigung | |
63500000 | Bekleidungsgeld | |
63900000 | Übrige sonstige Personalaufwendungen | |
64 | Kirchensteuererstattung und -verrechnung (Clearing) | |
64000000 | Kirchensteuererstattung und -verrechnung (Clearing) | |
64100000 | Kirchensteuererstattung aus Kappung | |
64200000 | Kirchensteuererstattung aus Erlass | |
64400000 | Kirchensteuer im Verrechnungsverfahren (Clearing) | |
64500000 | Zuführung zur Clearingrückstellung | |
65 | Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen an den kirchlichen Bereich | |
65100000 | Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen innerhalb der eigenen Landeskirche | |
65110000 | 65119000 | Finanzausgleichsleistungen innerhalb der eigenen Landeskirche |
65120000 | 65121000 | Allgemeine Zuweisungen und Umlagen innerhalb der eigenen Landeskirche |
65130000 | 65139500 | Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen innerhalb der eigenen Landeskirche |
65140000 | Zuweisungen und Umlagen für Investitionen innerhalb der eigenen Landeskirche | |
65150000 | Leistungen aus Baulast und Patronat innerhalb der eigenen Landeskirche | |
65160000 | 65169500 | Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen innerhalb des eigenen Kirchenkreises |
65200000 | Finanzausgleichsleistungen und Zuweisungen innerhalb der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche) | |
65210000 | Finanzausgleichsleistungen innerhalb der EKD | |
65220000 | Allgemeine Zuweisungen und Umlagen innerhalb der EKD | |
65230000 | Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen innerhalb der EKD | |
65240000 | Zuweisungen und Umlagen für Investitionen innerhalb der EKD | |
65300000 | Zuweisungen und Umlagen an selbstständige evangelische Dienste, Werke und Einrichtungen | |
65320000 | Allgemeine Zuweisungen und Umlagen an die Diakonie | |
65330000 | Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen an die Diakonie | |
65340000 | Zuweisungen und Umlagen für Investitionen an die Diakonie | |
65390000 | Zuweisungen und Umlagen an andere selbstständige evangelische Dienste, Werke und Einrichtungen | |
65400000 | Zuweisungen an Sonstige im kirchlichen Bereich | |
65410000 | 65419000 | Zuweisungen an Sonstige im kirchlichen Bereich |
65420000 | Allgemeine Zuweisungen und Umlagen an Sonstige im kirchlichen Bereich | |
65430000 | Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen an Sonstige im kirchlichen Bereich | |
65440000 | Zuweisungen und Umlagen für Investitionen an Sonstige im kirchlichen Bereich | |
66 | Zuführung an Sonderhaushalte | |
66100000 | Zuführung zum Sonderhaushalt | |
66110000 | Zuführung zum Sonderhaushalt KiBiz | |
66200000 | Zuführung zum ordentlichen Haushalt | |
66210000 | Zuführung zum ordentlichen Haushalt KiBiz | |
67 | Zuschüsse an Dritte | |
67100000 | Zuschüsse an den Bund (Kontengruppe) | |
67110000 | Zuschüsse an den Bund | |
67120000 | Verlorene Zuschüsse für Investitionen an den Bund | |
67200000 | Zuschüsse an die Länder (Kontengruppe) | |
67210000 | Zuschüsse an die Länder | |
67220000 | Verlorene Zuschüsse für Investitionen an die Länder | |
67300000 | Zuschüsse an Gemeindeverbände (kommunal) (Kontengruppe) | |
67310000 | Zuschüsse an Gemeindeverbände (kommunal) | |
67320000 | Verlorene Zuschüsse für Investitionen an Gemeindeverbände (kommunal) | |
67400000 | Zuschüsse an Gemeinden (kommunal) (Kontengruppe) | |
67410000 | Zuschüsse an Gemeinden (kommunal) | |
67420000 | Verlorene Zuschüsse für Investitionen an Gemeinden (kommunal) | |
67500000 | Zuschüsse an sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (Kontengruppe) | |
67510000 | Zuschüsse an sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts | |
67520000 | Verlorene Zuschüsse für Investitionen an sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts | |
67600000 | Zuschüsse an sonstige Dritte | |
67610000 | Leistungen aus Baulast und Patronat an den öffentlichen Bereich | |
67620000 | Leistungen aus Baulast und Patronat an Sonstige | |
67900000 | 67900009 | Sonstige Zuschüsse und Zuwendungen |
67910000 | 67910009 | Sonstige Zuschüsse an Dritte |
67920000 | 67920009 | Zuwendungen an natürliche Personen |
68 | Lebensmittel, Verpflegungs- und Betreuungsaufwand, Materialaufwand | |
68000000 | Lebensmittel, Verpflegungs- und Betreuungsaufwand, Materialaufwand | |
68100000 | 68120000 | Verbrauchsmaterial im kirchlichen Bereich |
68200000 | Verpflegungs- und Betreuungsaufwand | |
68210000 | Verpflegungsaufwand | |
68220000 | Getränke | |
68230000 | Betreuung | |
68300000 | RHB, Waren und Erzeugnisse | |
68310000 | Wareneingang 7 % USt. | |
68320000 | Wareneingang 19 % USt. | |
68330000 | Wareneingang 10,7 % USt. | |
68400000 | 68490000 | Maßnahmenabwicklung |
68800000 | Lebensmittel | |
68900000 | Sonstiger Materialaufwand | |
69 | Wirtschafts- und Verwaltungsaufwand | |
69000000 | Wirtschafts- und Verwaltungsaufwand | |
69100000 | Geschäftsbedarf, Porto | |
69110000 | Geschäftsbedarf | |
69121000 | Bücher, Zeitschriften, Landkarten | |
69130000 | Porto | |
69140000 | Nebenkosten des Geldverkehrs | |
69140100 | Nebenkosten des Geldverkehrs 1 | |
69141000 | Rücklastschriften | |
69200000 | Verfügungsmittel | |
69210000 | Verfügungsmittel | |
69300000 | Reisekosten | |
69310000 | 69320000 | Reisekosten |
69400000 | Sonstige personenbezogene Sachaufwendungen | |
69410000 | Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit | |
69420000 | Betriebs- oder amtsärztliche Untersuchungen, Impfungen | |
69430000 | Dienst- und Schutzkleidung | |
69440000 | Schwerbehindertenabgabe | |
69490000 | Übrige personenbezogene Sachaufwendungen | |
69500000 | Aufwendungen für Aus- und Fortbildung | |
69510000 | Lehr- und Lernmittel | |
69520000 | Unterbringungs- und Verpflegungskosten | |
69530000 | Honorare, Unterrichtsgelder | |
69540000 | Supervision | |
69550000 | Stipendien | |
69600000 | Kommunikationsaufwand | |
69700000 | Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung | |
69701000 | 69707000 | Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung |
69710000 | Geschenke abzugsfähig | |
69800000 | 69800013 | EDV-Aufwendungen |
69900000 | Sonstiger Wirtschafts- und Verwaltungsaufwand | |
69910000 | Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Aufwendungen | |
69911000 | 69912000 | Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Aufwendungen |
69920000 | Bekanntmachungsaufwand | |
69930000 | Leihgebühren | |
69940000 | Mitgliedsbeiträge | |
69950000 | 69950009 | Sonstige Dienstleistungen Dritter |
69951000 | Fremdleistungen | |
69952000 | Fremdleistungen 7 % USt. | |
69953000 | Fremdleistungen 19 % USt. | |
69960000 | Mittel für Gesundheitspflege | |
69970000 | Grabaushub | |
69971000 | Pflege der Kriegsgräber | |
69972000 | Überprüfung der Grabmale | |
69973000 | Gräberpflege/-gebühren | |
69980000 | Wäsche und Reinigung | |
69990000 | Sonstige Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen | |
69991000 | Betriebsausgaben nicht abzugsfähig | |
7 | Kontenklasse 7 – Sonstige kirchliche Aufwendungen | |
70 | Aufwendungen für Ersatz- und Erstattungsleistungen | |
70100000 | Erstattungen innerhalb der eigenen Landeskirche | |
70110000 | 70140000 | Erstattungen innerhalb der eigenen Landeskirche |
70200000 | Erstattungen innerhalb der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche) | |
70300000 | Erstattungen an selbstständige evangelische Dienste, Werke und Einrichtungen | |
70310000 | Erstattungen an die Diakonie | |
70320000 | Erstattungen an andere evangelische Dienste, Werke und Einrichtungen | |
70400000 | 70400004 | Erstattungen an Sonstige im kirchlichen Bereich |
70500000 | Erstattungen an Dritte | |
70510000 | Erstattungen an Dritte | |
71 | Ausstattung und Instandhaltung | |
71100000 | 71190000 | Beschaffung unterhalb der Vermögensgrenze |
71200000 | Instandhaltung von Grundstücken und Gebäuden und von Betriebsvorrichtungen | |
71210000 | Instandhaltung der Grundstücke und Außenanlagen | |
71220000 | 71220900 | Instandhaltung der Gebäude |
71221000 | Instandhaltung der Gebäude | |
71230000 | Wartung von Grundstücken und Gebäuden | |
71240000 | Instandhaltung von Betriebsvorrichtungen | |
71300000 | Instandhaltung technischer Geräte | |
71400000 | Instandhaltung von Fahrzeugen | |
71500000 | Instandhaltung von Ausstattungs- und Gebrauchsgegenständen | |
71510000 | Instandhaltung von Büchern und anderen Medien | |
71520000 | Instandhaltung/Sicherung von Kunst- und Sammlungsgegenständen | |
71530000 | Restaurierung und andere Aufwendungen für Archivalien | |
71590000 | Instandhaltung sonstiger Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände | |
71900000 | Sonstige Instandhaltung | |
72 | Abschreibungen und Wertkorrekturen | |
72100000 | Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände | |
72200000 | Abschreibungen auf Gebäude und Außenanlagen | |
72210000 | Abschreibungen auf grundstücksgleiche Rechte | |
72300000 | Abschreibungen auf technische Anlagen und Maschinen | |
72400000 | Abschreibungen auf Kulturgüter, Kunstwerke und besonders sakrale oder liturgische Gegenstände | |
72500000 | Abschreibungen auf Fahrzeuge | |
72600000 | Abschreibungen auf Einrichtung und Ausstattung | |
72700000 | Abschreibungen auf Finanzanlagen | |
72710000 | Abschreibungen auf Finanzanlagen S1 | |
72720000 | Abschreibungen auf Finanzanlagen S2 | |
72730000 | Abschreibungen auf Finanzanlagen S3 | |
72740000 | Abschreibungen auf Finanzanlagen S4 | |
72750000 | Abschreibungen auf Finanzanlagen S5 | |
72800000 | Wertkorrekturen und periodenfremde Aufwendungen | |
72810000 | Wertkorrekturen | |
72820000 | Kassenfehlbeträge | |
72900000 | Sonstige Abschreibungen auf mobile Gegenstände des Anlagevermögens | |
73 | Aufwendungen aus dem Abgang von Gegenständen des mobilen und immateriellen Anlagevermögens | |
73000000 | Aufwendungen aus dem Abgang von Gegenständen des mobilen und immateriellen Anlagevermögens | |
74 | Abgaben, Besitz- und Verkehrssteuern, Versicherungen | |
74000000 | Abgaben, Besitz- und Verkehrssteuern, Versicherungen | |
74100000 | Steuern | |
74110000 | Steuern vom Einkommen und Ertrag | |
74120000 | Kfz-Steuern | |
74190000 | Sonstige Steuern | |
74200000 | Versicherungsprämien | |
74210000 | Grundstücks- und Gebäudeversicherungen | |
74220000 | Kfz-Versicherungen | |
74230000 | Personenbezogene Versicherungen | |
74240000 | Personenbezogene Versicherungen | |
74300000 | Gesetzliche Unfallversicherung | |
74900000 | Sonstige Abgaben und Entgelte | |
74910000 | Sonstige Grundstücksabgaben – öffentlich-rechtlich | |
74920000 | Sonstige Grundstücksabgaben – privatrechtlich | |
75 | Zuführung zu Sonderposten | |
75000000 | Zuführung zu Sonderposten | |
76 | Sonstige ordentliche Aufwendungen | |
76010000 | Aufwendungen für die Zuführung zu passiven Rechnungsabgrenzungsposten | |
76100000 | Reinigung und Bewachung | |
76200000 | Heizung, Wasser, Gas, Strom | |
76210000 | Heizung | |
76220000 | Wasser | |
76230000 | Gas | |
76240000 | Strom | |
76300000 | 76300034 | Sonstige Betriebskosten |
76500000 | 76500004 | Mietaufwendungen |
76600000 | Pachtaufwendungen | |
76700000 | Erbbauzinsaufwendungen | |
76800000 | Periodenfremde Aufwendungen | |
76900000 | Sonstige ordentliche Aufwendungen | |
76910000 | Verstärkungsmittel | |
76930000 | Betriebsaufwendungen für Fahrzeuge | |
76940000 | Aufwand aus Skonti und Boni | |
76990000 | Weitere ordentliche Aufwendungen | |
77 | Aufwendungen aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen | |
77000000 | Aufwendungen aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen | |
78 | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | |
78100000 | Zinsaufwendungen innerhalb der eigenen Landeskirche | |
78110000 | Zinsaufwendungen für innere Darlehen | |
78120000 | Zinsaufwendungen für innerkirchliche Darlehen | |
78130000 | Zinsaufwendungen für sonstige Darlehen | |
78200000 | Zinsaufwendungen innerhalb der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche) | |
78300000 | Zinsaufwendungen an selbstständige evangelische Dienste, Werke und Einrichtungen | |
78310000 | Zinsaufwendungen an die Diakonie | |
78320000 | Zinsaufwendungen an andere selbstständige evangelische Dienste, Werke und Einrichtungen | |
78400000 | Zinsaufwendungen an Sonstige im kirchlichen Bereich | |
78500000 | Zinsaufwendungen an Kreditinstitute | |
78510000 | Aufwendungen aus Finanzanlagen | |
78520000 | Aufwendungen aus Finanzanlagen S2 | |
78530000 | Aufwendungen aus Finanzanlagen S3 | |
78540000 | Aufwendungen aus Finanzanlagen S4 | |
78550000 | Aufwendungen aus Finanzanlagen S5 | |
78900000 | Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen | |
78910000 | Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S1 | |
78911000 | 78915000 | Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S1 (1–5) |
78920000 | Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S2 | |
78921000 | 78925000 | Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S2 (1–5) |
78930000 | Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S3 | |
78931000 | 78935000 | Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S3 (1–5) |
78940000 | Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S4 | |
78941000 | 78945000 | Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S4 (1–5) |
78950000 | Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S5 | |
78951000 | 78955000 | Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S5 (1–5) |
79 | Außerordentliche Aufwendungen | |
79100000 | Restbuchwert bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden | |
79200000 | Außerplanmäßige Abschreibungen von Grundstücken und Gebäuden | |
79900000 | Sonstige außerordentliche Aufwendungen | |
79910000 | Inanspruchnahme aus Bürgschaften | |
79940000 | Restbuchwert bei der Auflösung von Sonder- und Treuhandvermögen | |
8 | Kontenklasse 8 – Eröffnungs- und Abschlusskonten, technische Konten | |
80000000 | Eröffnungsbilanzkonto | |
81000000 | Saldenübernahme Kita | |
82000000 | Verrechnungskonto für besondere Zwecke | |
83 | Änderung des Rücklagenbestandes | |
83100000 | Entnahmen aus Rücklagen | |
83300000 | Zuführung an Rücklagen | |
84100000 | Finanzierungsanteil für Investitionen | |
MACH-Konten | ||
89010000 | Umbuchung Kostenrechnung – Festkonto | |
89020000 | Verrechnung offener Posten – Festkonto | |
89030000 | Verzinsung offener Posten – Festkonto | |
89040000 | Zwischenkonto Anlagen | |
89050000 | Festkonto für die Leistungsverrechnung | |
89060000 | GuV Abschluss – Festkonto zur Ermittlung des Gewinnvortrags | |
89070000 | GuV Ergebnis – Festkonto | |
89080000 | Zwischenkonto KIDICAP | |
89090000 | Festkonto für die Erfassung von Kennzahlen auf statistischen Konten | |
89100000 | Umbuchungskonto für Anlagen | |
89110000 | Zwischenkonto Umsatzsteuer-Zahllast | |
89910000 | Zu verteilende Zinsen SG1 | |
89920000 | Zu verteilende Zinsen SG2 | |
89930000 | Zu verteilende Zinsen SG3 | |
89940000 | Zu verteilende Zinsen SG4 | |
89950000 | Zu verteilende Zinsen SG5 | |
89990000 | Gegenkonto Zinsverteilung | |
9 | Kontenklasse 9 | |
Kosten- und Leistungsrechnung | ||
90 | Eingabekonten KLR | |
90001000 | Prozent Pfarrdienst | |
90002000 | Prozent Gebäude | |
Kalkulatorische Konten | ||
90010000 | LV Entlastungskonto | |
90011000 | LV Entlastungskonto Pfarrer | |
90012000 | LV Entlastungskonto Gebäude | |
90012010 | 90012090 | LV Entlastungskonto (1–9) |
90020000 | LV Belastungskonto | |
90021000 | LV Belastungskonto Pfarrer | |
90022000 | LV Belastungskonto Gebäude | |
90022010 | 90022090 | LV Belastungskonto (1–9) |
Nr. 42Verordnung
zur Änderung der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung
zur Änderung der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung
Vom 30. April 2020
####Auf Grund von § 29 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Union Evangelischer Kirchen und § 13 der gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
#Artikel 1
Änderung der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung
Die Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung (Theol. Prüfungsordnung II – ThPrOII) vom 21. September 2017 wird wie folgt geändert:
- Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:„§ 19a
Gottesdienst I (vorübergehende Sonderregel)(1) 1 Für Vikarinnen und Vikare des Vikariatsjahrganges I/2018 findet § 19 keine Anwendung. 2 Zu den Vikarinnen und Vikaren des Jahrganges zählen die Vikarinnen und Vikare, die ihr Vikariat im April 2018 begonnen haben und auch die Vikarinnen und Vikare, welche auf Grund einer Unterbrechung des Vikariates zum selben Zeitpunkt wie diese geprüft werden, sofern sie die Prüfungsleistung nach § 19 nicht bereits vor dem 1. Mai 2020 erbracht haben. 3 Für diese Vikarinnen und Vikare treten an Stelle des § 19 die folgenden Absätze.(2) 1 Die praktische Prüfung Gottesdienst I besteht aus zwei Teilen:- dem schriftlichen Entwurf und
- dem Prüfungsgespräch.
2 Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Prüfung Gottesdienst I wird der schriftliche Entwurf mit 40 Prozent und das Prüfungsgespräch mit 60 Prozent gewertet.(3) 1 Es ist der Entwurf eines Gottesdienstes für die Ausbildungsgemeinde mit Predigt über den für einen bestimmten Sonntag (Predigtsonntag) vorgeschlagenen Predigttext vorzulegen. 2 Dabei sind die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, homiletischen und liturgischen Entscheidungen zu begründen.(4) 1 Im Zeitraum der mündlichen Prüfungen findet das Prüfungsgespräch statt. 2 Ausgangspunkt des Gesprächs ist der eingereichte Entwurf; in der Fortführung sind allgemeine biblisch-theologische, systematisch-theologische, homiletische, liturgische und hymnologische Aspekte des gottesdienstlichen Handelns zu thematisieren. 3 Das Prüfungsgespräch dauert 20 Minuten.(5) Den Predigtsonntag legt das Prüfungsamt fest.(6) 1 Für die Anfertigung des schriftlichen Entwurfs und zur Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch wird für 10 Tage Dienstbefreiung erteilt. 2 Der Entwurf für den Gottesdienst mit Predigt umfasst maximal 48.000 Zeichen inklusive Leerzeichen (einschließlich Dokumentation, Anmerkungen oder sonstiger Anlagen). 3 Der Entwurf ist sowohl in gedruckter Form als auch in geeigneter Form digital einzureichen.“ - Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:„§ 20a
Pädagogik (vorübergehende Sonderregel)(1) 1 Für Vikarinnen und Vikare des Vikariatsjahrganges I/2019 findet § 20 keine Anwendung. 2 Zu den Vikarinnen und Vikaren des Jahrganges zählen die Vikarinnen und Vikare, die ihr Vikariat im April 2019 begonnen haben und auch die Vikarinnen und Vikare, welche auf Grund einer Unterbrechung des Vikariates zum selben Zeitpunkt wie diese geprüft werden, sofern sie die Prüfungsleistung nach § 20 nicht bereits vor dem 1. Mai 2020 erbracht haben. 3 Für diese Vikarinnen und Vikare treten an Stelle des § 20 die folgenden Absätze.(2) 1 Die Pädagogik-Prüfung besteht aus einer Teilprüfung im Handlungsfeld Religionsunterricht und einer Teilprüfung im Handlungsfeld Kirchliche Bildungsarbeit. 2 Die Gesamtnote wird durch das Mittel der beiden Teilnoten gebildet.(3) 1 Die Prüfung im Handlungsfeld Religionsunterricht ist ein Prüfungsgespräch. 2 Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung im Handlungsfeld Religionsunterricht ist das Vorliegen eines schriftlichen Unterrichtsentwurfes in gedruckter Form. 3 Ausgangspunkt des Gesprächs ist die Reflexion über den Unterrichtsentwurf und die darin getroffenen biblisch-theologischen, systematisch-theologischen und religionspädagogischen Entscheidungen. 4 In der Fortführung sind die pädagogischen Grundlagen des Handlungsfeldes Religionsunterricht zu thematisieren. 5 Das Prüfungsgespräch dauert 20 Minuten.(4) 1 Im schriftlichen Unterrichtsentwurf gemäß Absatz 3 Satz 2 ist die Planung des Unterrichts darzustellen. 2 In dem Entwurf sind neben den didaktischen Entscheidungen die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen und religionspädagogischen Entscheidungen praxisbezogen zu begründen. 3 Der Entwurf für die Unterrichtsstunde umfasst maximal 20.000 Zeichen inklusive Leerzeichen (exklusive Literaturangaben, Unterrichtsmaterialien oder sonstiger Anlagen).(5) 1 Die Prüfung im Handlungsfeld Kirchliche Bildungsarbeit findet im Anschluss an die Prüfung im Handlungsfeld Religionsunterricht statt und gliedert sich in einen Gesprächsteil Konfirmandenarbeit und einen Gesprächsteil Weitere Kirchliche Bildungsarbeit. 2 Dabei werden zunächst ausgehend von einer schriftlichen Skizze über ein Praxiselement aus der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden die getroffenen biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, gemeindepädagogischen und didaktischen Entscheidungen reflektiert und allgemeine Grundlagen der Konfirmandenarbeit thematisiert. 3 Im Gesprächsteil Weitere Kirchliche Bildungsarbeit werden praxistheoretische Grundlagen der kirchlichen Bildungsarbeit, soweit sie über die Konfirmandenarbeit hinausgeht, thematisiert. 4 Die Prüfung in diesem Handlungsfeld dauert 20 Minuten.(6) 1 Für den Gesprächsteil Konfirmandenarbeit ist als Zulassungsvoraussetzung die schriftliche Skizze eines Praxiselements aus der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden einzureichen. 2 In der Skizze werden unter Berücksichtigung des kirchlichen Lehrplans für die Konfirmandenarbeit die wesentlichen Elemente einer Unterrichtseinheit oder eines Projektes aus der Konfirmandenarbeit knapp dargestellt und reflektiert. 3 Die schriftliche Skizze umfasst maximal 10.000 Zeichen inklusive Leerzeichen.(7) Für die Vorbereitung auf die Pädagogische Prüfung wird für zehn Tage Dienstbefreiung erteilt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.
Bielefeld, 30. April 2020 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 311.13 |
Nr. 43Erste Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker
Vom 30. April 2020
####Auf Grund von § 21 Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) vom 15. November 2012 (KABl. 2012 S. 312) hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Verordnung erlassen:
#§ 1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 18. Januar 2018 (KABl. 2018 S. 3) wird wie folgt geändert:
Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a
Übergangsregelung für Prüfungsverfahren
im Zusammenhang mit Coronaschutzmaßnahmen
Übergangsregelung für Prüfungsverfahren
im Zusammenhang mit Coronaschutzmaßnahmen
(
1
)
1 Soweit zum Abschluss der C-Ausbildung Prüfungen in den Fächern gemäß § 6 Ziffer 1 (kirchenkundliche Fächer) und § 14 Ziffer 5 c) zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 30. September 2020 festgesetzt wurden, die aus rechtlichen oder praktischen Gründen wegen des Schutzes vor weiterer Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 nicht durchführbar sind, wird das Landeskirchenamt ermächtigt, angemessene Regelungen zu erlassen, auf Grund derer die Ausbildung im vorgesehenen Zeitrahmen abgeschlossen werden kann. 2 Diese Regelungen können Abweichungen von dieser Prüfungsordnung vorsehen, insbesondere können mündliche Gruppenprüfungen durchgeführt werden oder mündliche Prüfungen durch schriftliche Prüfungen ersetzt werden; ist die Vermittlung der Ausbildungsinhalte sichergestellt, kann soweit erforderlich auf die Prüfung dieser Fächer verzichtet werden.
(
2
)
1 Wird die Prüfung in einem der in Absatz 1 bezeichneten Fächer erlassen, ist auf dem Zeugnis abweichend von § 20 Absatz 1 die Teilnahme zu bestätigen. 2 Soll zu einem späteren Zeitpunkt eine C-Prüfung in einer weiteren Fachrichtung gemäß § 1 abgelegt werden, sind nach Absatz 1 erlassene Prüfungen in kirchenkundlichen Fächern abweichend von § 15 Absatz 1 im Rahmen der weiteren C-Ausbildung abzulegen. 3 Ist eine C-Prüfung, innerhalb derer auf eine Prüfung nach Absatz 1 verzichtet wurde, insgesamt nicht bestanden oder wird sie aus Gründen gemäß § 22 nicht wie vorgesehen abgeschlossen, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, inwieweit im Zuge der Wiederholung oder Fortsetzung der Prüfung auch die nach Absatz 1 erlassenen Prüfungen nachzuholen sind.“
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
Bielefeld, 30. April 2020 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 423.014 |
Arbeitsrechtsregelungen
Kirchliches Arbeitsrecht
Landeskirchenamt | Bielefeld, 27. April 2020 |
Az.: 300.313 |
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) am 22. April 2020 die nachstehenden Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht werden. Die Arbeitsrechtsregelungen sind gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.
Nr. 44Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – Anlage 6
Vom 22. April 2020
####§ 1
Änderung des BAT-KF
Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 18. Dezember 2019 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) – Anlage 6 zum BAT-KF wird wie folgt geändert:
- § 6 wird wie folgt geändert:
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 bis 9 eingefügt:„Bei der Anordnung von Bereitschaftsdiensten hat der Arzt monatlich bis zu vier Bereitschaftsdienste zu leisten. Diese Grenze darf nur überschritten werden, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht.Innerhalb eines Kalenderhalbjahres können bis zu drei weitere Bereitschaftsdienste angeordnet werden, soweit der Arzt zugestimmt hat; der Zustimmung bedarf es erst ab dem sechsten Bereitschaftsdienst innerhalb eines Monats oder wenn innerhalb eines Kalenderhalbjahres die Grenze von 24 Bereitschaftsdiensten überschritten wird. Absatz 11 Satz 1 gilt entsprechend.Für den fünften Bereitschaftsdienst im Monat erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 um zehn vom Hundert; für jeden weiteren Bereitschaftsdienst im laufenden Monat erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 um jeweils weitere zehn vom Hundert.“
- bb)
- Satz 5 wird zu Satz 10.
- cc)
- Nach Absatz 4 wird folgende Protokollerklärung zu § 6 Absatz 4 eingefügt:„Protokollerklärung zu § 6 Absatz 4:
- Bei der Teilung von Wochenendbereitschaftsdiensten werden Bereitschaftsdienste bis maximal zwölf Stunden mit 0,5 eines Dienstes gewertet.
- Bei der Berechnung der maximal zulässigen Bereitschaftsdienste sind Ausfallzeiten, beispielsweise Urlaubs- und Krankheitszeiten, ratierlich zu berücksichtigen.“
- Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:„(7) Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft oder Regeldienst (Dienste) sollen gegenüber Ärzten kalendermonatlich an maximal zwei Wochenenden in der Zeit von freitags 20:00 Uhr bis montags 5:30 Uhr angeordnet werden (Dienstwochenenden). Diese Grenze darf nur überschritten werden, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht; in jedem Fall muss ein Wochenende im Kalendermonat in der in Satz 1 genannten Zeit arbeitsfrei bleiben.Die Überschreitung der Grenze von zwei Dienstwochenenden im Sinne von Satz 1 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn im Kalenderhalbjahr durchschnittlich nicht mehr als zwei Dienstwochenenden pro Kalendermonat angeordnet werden, der Arzt zugestimmt hat und für die die Grenze von zwei Wochenenden kalendermonatlich überschreitenden Dienste ein Zuschlag von zehn vom Hundert gezahlt wird.Nicht auf die Dienstwochenenden angerechnet werden freitags nach 20:00 Uhr geleistete Überstunden, sofern der Dienst bis maximal 20:00 Uhr geplant war.Für die während der in Satz 4 ab 20:00 Uhr geleisteten Überstunden wird der Zuschlag entsprechend Satz 3 gezahlt. Der Zuschlag nach Satz 3 erhöht sich für die Bereitschaftsdienste, die Rufbereitschaften oder die Regeldienste, die über die Grenze von zwölf Dienstwochenenden im Kalenderhalbjahr hinaus geleistet werden, auf 15 vom Hundert.“
- Nach Absatz 7 wird folgende Protokollerklärung zu § 6 Absatz 7 eingefügt:„Protokollerklärung zu § 6 Absatz 7:
- Bei den Zuschlagsberechnungen nach Satz 3 und Satz 6 wird wie folgt verfahren:
- Bei zuschlagspflichtigen Bereitschaftsdiensten erhöht sich die Bereitschaftsdienstbewertung nach § 8 Absatz 3 um zehn vom Hundert nach Satz 3 oder 15 vom Hundert nach Satz 6.
- Das Entgelt der Rufbereitschaft I erhöht sich um zehn vom Hundert nach Satz 3 oder 15 vom Hundert nach Satz 6, die Bewertung der Rufbereitschaft II erhöht sich um zehn vom Hundert nach Satz 3 oder 15 vom Hundert nach Satz 6.
- Im Fall des Regeldienstes erhöht sich der auf die Stunde entfallende Anteil des Monatsentgelts um zehn vom Hundert nach Satz 3 oder 15 vom Hundert nach Satz 6.
- Bei der Berechnung der höchstzulässigen Anzahl an Dienstwochenenden bleiben Zeiten außer Betracht, in denen der Arzt unbezahlt abwesend oder auf Grund von Krankheit, Beschäftigungsverbot/Mutterschutz mindestens an 30 zusammenhängenden Tagen nicht im Dienst ist.
- An einem Dienstwochenende können auch mehrere Dienste geleistet werden.“
- Absätze 7 bis 10 werden zu Absätzen 8 bis 11.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:„(4) Der Arzt erhält zusätzlich zum Stundenentgelt für die Zeit des Bereitschaftsdienstes je Stunde einen Zuschlag von 15 vom Hundert des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts (individuelles Stundenentgelt). Dieser Zuschlag kann nicht in Freizeit ausgeglichen werden. Der Zuschlag nach Satz 1 erhöht sich am 1. Oktober 2020 auf 17,5 vom Hundert.“
- Die Absätze 4 und 5 werden zu Absätzen 5 und 6.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Arbeitszeiten der Ärzte sind durch elektronische Verfahren so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. Dabei gilt die gesamte Anwesenheit der Ärzte abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit.Soweit dienstplanmäßig vorgesehene Pausen nicht gewährt worden sind, ist die Dokumentation auf entsprechenden Hinweis des Arztes zu korrigieren; das Gleiche gilt, sobald der Arbeitgeber auf sonstige Weise von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt hat.Eine von Satz 2 abweichende Bewertung ist nur bei Nebentätigkeiten zulässig, die keine Dienstaufgaben sind, und bei privaten Tätigkeiten des Arztes.Die Ärzte haben insbesondere zur Überprüfung der dokumentierten Anwesenheitszeiten nach Satz 1 ein persönliches Einsichtsrecht in die Arbeitszeitdokumentation. Die Einsicht ist unverzüglich zu gewähren.Die näheren Einzelheiten der Arbeitszeitdokumentation nach den Sätzen 1 bis 6 können durch die Betriebsparteien geregelt werden.“
- Nach Absatz 2 wird folgende Protokollerklärung zu § 9 Absatz 2 eingefügt:„Protokollerklärung zu § 9 Absatz 2:
- Bei einer außerplanmäßigen Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden haben die Ärzte dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen den Grund der Überschreitung mitzuteilen.
- Für die private Veranlassung gemäß Satz 4 trägt der Arbeitgeber nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts die Darlegungs- und Beweislast.“
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Die Lage der Dienste der Ärzte wird in einem Dienstplan geregelt, der spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes aufgestellt wird.Wird die vorstehende Frist nicht eingehalten, so erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 und der Rufbereitschaft II gemäß § 8 Absatz 2 für jeden Dienst des zu planenden Folgemonats um zehn Prozentpunkte oder zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt I wird ein Zuschlag von zehn vom Hundert des Entgelts gemäß § 8 Absatz 1 auf jeden Dienst des zu planenden Folgemonats gezahlt.Ergeben sich nach der Aufstellung des Dienstplanes Gründe für eine Änderung des Dienstplanes, die in der Person eines Arztes begründet sind oder die auf nicht vorhersehbaren Umständen beruhen, kann der Dienstplan durch den Dienstgeber nach dessen Aufstellung geändert werden; die in Satz 2 geregelten Folgen finden in diesen Fällen keine Anwendung.Die Mitbestimmung nach der Aufstellung des Dienstplanes bleibt unberührt.Liegen bei einer notwendigen Dienstplanänderung nach Satz 3 zwischen der Dienstplanänderung und dem Antritt des Dienstes weniger als vier Tage, erhöht sich die Bewertung dieses Bereitschaftsdienstes gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 und der Rufbereitschaft II gemäß § 8 Absatz 2 um zehn Prozentpunkte oder zusätzlich zum Entgelt der Rufbereitschaft I wird ein Zuschlag von zehn vom Hundert des Entgelts gemäß § 8 Absatz 1 gezahlt.“
- Folgende Protokollerklärung zu § 9 Absatz 3 wird nach Absatz 3 eingefügt:„Protokollerklärung zu § 9 Absatz 3:Entgegenstehende Dienstvereinbarungen bleiben unberührt.“
- § 18 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- Die Angabe „25,62“ wird durch die Angabe „26,26“ ersetzt.
- Die Angabe „26,26“ wird durch die Angabe „26,79“ ersetzt.
- Die Angabe „26,79“ wird durch die Angabe „27,33“ ersetzt.
- Anlagen A 1 und A 2 werden wie folgt gefasst:„Anlage A 1Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des TV-Ärzte-KF
Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden
– gültig vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020 –Entgelt-gruppeStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6Ä 14.9005.1755.3755.7106.1206.280im
1. Jahrim
2. Jahrim
3. Jahrim
4. Jahrim
5. Jahrab dem
6. JahrÄ 26.4606.9957.4757.7458.0208.180ab dem
1. Jahrab dem
4. Jahrab dem
7. Jahrab dem
9. Jahrab dem
11. Jahrab dem
13. JahrÄ 38.0858.5559.2259.390––ab dem
1. Jahrab dem
4. Jahrab dem
7. Jahrab dem
10. JahrÄ 49.51010.18510.71510.880––ab dem
1. Jahrab dem
4. Jahrab dem
7. Jahrab dem
10. Jahr
Anlage A 2 |
Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte-KF Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden – gültig 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 – |
Entgelt-gruppe | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
Ä 1 | 5.000 | 5.280 | 5.485 | 5.825 | 6.245 | 6.410 | |
im 1. Jahr | im 2. Jahr | im 3. Jahr | im 4. Jahr | im 5. Jahr | ab dem 6. Jahr | ||
Ä 2 | 6.590 | 7.135 | 7.625 | 7.900 | 8.185 | 8.345 | |
ab dem 1. Jahr | ab dem 4. Jahr | ab dem 7. Jahr | ab dem 9. Jahr | ab dem 11. Jahr | ab dem 13. Jahr | ||
Ä 3 | 8.250 | 8.730 | 9.410 | 9.580 | – | – | |
ab dem 1. Jahr | ab dem 4. Jahr | ab dem 7. Jahr | ab dem 10. Jahr | ||||
Ä 4 | 9.705 | 10.390 | 10.930 | 11.100 | – | – | |
ab dem 1. Jahr | ab dem 4. Jahr | ab dem 7. Jahr | ab dem 10. Jahr | “ |
Nach Anlage A 2 wird folgende Anlage A 3 angefügt.
„Anlage A 3 |
Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte-KF Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden – gültig ab 1. Oktober 2021 – |
Entgelt-gruppe | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
Ä 1 | 5.100 | 5.390 | 5.595 | 5.945 | 6.370 | 6.540 | |
im 1. Jahr | im 2. Jahr | im 3. Jahr | im 4. Jahr | im 5. Jahr | ab dem 6. Jahr | ||
Ä 2 | 6.725 | 7.280 | 7.780 | 8.060 | 8.350 | 8.515 | |
ab dem 1. Jahr | ab dem 4. Jahr | ab dem 7. Jahr | ab dem 9. Jahr | ab dem 11. Jahr | ab dem 13. Jahr | ||
Ä 3 | 8.415 | 8.905 | 9.600 | 9.775 | – | – | |
ab dem 1. Jahr | ab dem 4. Jahr | ab dem 7. Jahr | ab dem 10. Jahr | ||||
Ä 4 | 9.900 | 10.600 | 11.150 | 11.325 | – | – | |
ab dem 1. Jahr | ab dem 4. Jahr | ab dem 7. Jahr | ab dem 10. Jahr | “ |
§ 2
Inkrafttreten
(
1
)
Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 22. April 2020 in Kraft.
Abweichend hiervon treten
§ 1 Nr. 1 und Nr. 3 am 1. Juli 2020,
§ 1 Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 5 – Anlage A 1 – am 1. Oktober 2019,
§ 1 Nr. 4 Buchstabe b und Nr. 5 – Anlage A 2 – am 1. Oktober 2020 sowie
§ 1 Nr. 4 Buchstabe c und Nr. 6 – Anlage A 3 – am 1. Oktober 2021 in Kraft.
(
2
)
Anlage A 3 – gültig ab 1. Oktober 2021 – gilt mindestens bis zum 30. Juni 2022.
Dortmund, 22. April 2020 | |||
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission | |||
Der Vorsitzende | |||
Kunze |
Nr. 45Arbeitsrechtsregelung über die Ordnung
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden
in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz
(AzubiO-Pflege)
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden
in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz
(AzubiO-Pflege)
Vom 22. April 2020
§ 1
Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden
in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege)
Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden
in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege)
Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe beschließt folgende Arbeitsrechtsregelung:
„Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden
in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege)
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für Auszubildende, die nach Maßgabe des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PfIBG) vom 17. Juli 2017 in Einrichtungen gemäß § 7 PflBG ausgebildet werden, deren Träger der Ausbildung unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages in kirchlicher Fassung – BAT-KF fallen.
#§ 2
Ausbildungsvertrag
(
1
)
Zwischen dem Träger der Ausbildung und der Auszubildenden/dem Auszubildenden ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen, der Angaben enthalten muss über
- die Bezeichnung des Berufes, zu dem nach den Vorschriften des PflBG ausgebildet wird, sowie den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 PfIBG,
- den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
- die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsordnung,
- die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung in Form einer Darstellung (Ausbildungsplan),
- die Verpflichtung der Auszubildenden/des Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
- die Dauer der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit,
- die Dauer der Probezeit,
- Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge nach § 19 Absatz 2 PflBG,
- die Dauer des Erholungsurlaubs,
- die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
- einen Hinweis, dass auf den Ausbildungsvertrag die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) und die beim Träger der Ausbildung abgeschlossenen Dienstvereinbarungen anzuwenden sind, sowie einen Hinweis auf das Mitarbeitervertretungsgesetz der Landeskirche, bei der der Träger der Ausbildung seinen Sitz hat.
- vereinbarte Nebenabreden.
(
2
)
Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit für den Fall, dass der Träger der Ausbildung mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts im Sinne des § 8 Absatz 2 Nummer 2 PfIBG geschlossen hat, der schriftlichen Zustimmung der Pflegeschule.
Liegt die Zustimmung bei Vertragsschluss nicht vor, ist sie unverzüglich durch den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen. Hierauf ist die Auszubildende/der Auszubildende und sind bei minderjährigen Auszubildenden auch deren gesetzliche Vertreter hinzuweisen.
(
3
)
Besteht nach § 59 PfIBG ein Wahlrecht der Auszubildenden/des Auszubildenden, muss der Ausbildungsvertrag zudem Angaben zum Wahlrecht und zum Zeitpunkt der Ausübung enthalten.
(
4
)
Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Auszubildenden/dem Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
(
5
)
Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Vertiefungseinsatzes ist bis zu dessen Beginn jederzeit in beiderseitigem Einverständnis möglich.
#§ 3
Pflichten der Auszubildenden/des Auszubildenden und des Trägers der praktischen Ausbildung
Die Pflichten der Auszubildenden/des Auszubildenden und die Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung ergeben sich aus §§ 17 und 18 PfIBG.
#§ 4
Probezeit
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt sechs Monate.
#§ 5
Ärztliche Untersuchung
(
1
)
Die Auszubildende/Der Auszubildende hat auf Verlangen des Trägers der Ausbildung vor ihrer/seiner Einstellung ihre/seine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger der Ausbildung bestimmten Arztes nachzuweisen.
Bei einer/einem unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallenden Auszubildenden ist die Untersuchung, sofern die Auszubildende/der Auszubildende nicht bereits eine von einem anderen Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt hat, so durchzuführen, dass sie zugleich den Anforderungen der Untersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entspricht.
(
2
)
Der Träger der Ausbildung kann die Auszubildende/den Auszubildenden bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
(
3
)
Der Träger der Ausbildung kann die Auszubildende/den Auszubildenden auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen der Auszubildenden/des Auszubildenden ist er hierzu verpflichtet.
(
4
)
Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger der Ausbildung. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Auszubildenden/dem Auszubildenden auf ihren/seinen Antrag bekannt zu geben.
#§ 6
Schweigepflicht
Die Auszubildende/Der Auszubildende unterliegt bezüglich der Schweigepflicht denselben Bestimmungen wie die beim Träger der Ausbildung in dem Beruf beschäftigten Mitarbeitenden, für den sie/er ausgebildet wird.
#§ 7
Personalakten
(
1
)
Die Auszubildende/Der Auszubildende hat das Recht auf Einsicht in ihre/seine vollständigen Personalakten. Das Recht kann auch durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Träger der Ausbildung kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist.
Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
(
2
)
Die Auszubildende/Der Auszubildende muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie/ihn ungünstig sind oder ihr/ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(
3
)
Beurteilungen sind der Auszubildenden/dem Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
#§ 8
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
(
1
)
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden/des Auszubildenden, die/der nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt, richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Träger der Ausbildung in dem Beruf beschäftigten Mitarbeitenden gelten, für den sie/er ausgebildet wird.
(
2
)
Die Ausbildung kann in Teilzeit im zeitlichen Rahmen des § 6 Absatz 1 Satz1 PflBG geleistet werden.
(
3
)
Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf die Auszubildende/der Auszubildende auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
(
4
)
Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.
(
5
)
Soweit die Auszubildende/der Auszubildende Pflicht-, Vertiefungs- oder weiteren Einsatz nicht bei dem Träger der Ausbildung selbst, sondern in einer weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtung absolviert, sind die dort geleisteten Stunden auf die wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen. Die über die wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehenden Stunden sind in dieser Einsatzstelle auszugleichen.
#§ 9
Fernbleiben von der Ausbildung
Die Auszubildende/Der Auszubildende darf von der Ausbildung nur mit vorheriger Zustimmung des Trägers der Ausbildung fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Für die Zeit eines nicht genehmigten Fernbleibens besteht kein Anspruch auf Ausbildungsentgelt.
#§ 10
Ausbildungsentgelt
(
1
)
Die Auszubildende/Der Auszubildende erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt. Die Höhe des Ausbildungsentgelts ist in der Entgeltordnung der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) – Anlage 1 geregelt.
(
2
)
Für die Berechnung und Auszahlung des Ausbildungsentgelts und der Zeitzuschläge gilt § 20 BAT-KF entsprechend.
(
3
)
Bei einer Ausbildung in Teilzeit gilt § 18 BAT-KF entsprechend.
#§ 11
Sonstige Ausbildungsbedingungen
(
1
)
Für Belohnungen und Geschenke, für Nebentätigkeiten, für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Vorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Träger der Ausbildung in dem künftigen Beruf der Auszubildenden/des Auszubildenden beschäftigten Mitarbeitenden maßgebend sind. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils ist das jeweilige Ausbildungsentgelt durch das 4,348-Fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit (§ 8 Absatz 1) zu teilen.
(
2
)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Auszubildende/der Auszubildende
- die Zulagen, die für Mitarbeitende gemäß § 16 BAT-KF jeweils vereinbart sind, und die Zulagen nach der Anmerkung 1 zu Abschnitt A des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplans zum BAT-KF zur Hälfte,
- die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 8 Absatz 3 BAT-KF zu drei Vierteln.
(
3
)
Falls im Rahmen des Ausbildungsvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird nach der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter in der jeweils geltenden Fassung auf das Ausbildungsentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Ordnung maßgebende Quadratmetersatz um 15 vom Hundert zu kürzen ist.
Sachbezüge können in der Höhe der Werte, die durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, angerechnet werden; sie dürfen jedoch 75 vom Hundert der Bruttovergütung nicht überschreiten. Kann die oder der Auszubildende aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. Eine Anrechnung von Sachbezügen ist nur zulässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist.
#§ 12
Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen, Ausbildungsfahrten
(
1
)
Bei Dienstreisen gilt § 35 BAT-KF entsprechend.
(
2
)
Für den Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht erhalten Auszubildende die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand. Erstattet werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht. Dazu wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand in gleicher Weise erstattet. Leistungen Dritter sind anzurechnen.
#§ 13
Entgeltfortzahlung
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Auszubildende/der Auszubildende bis zur Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung in Höhe des Ausbildungsentgelts. Im Übrigen gilt § 21 BAT-KF entsprechend.
#§ 14
Fortzahlung des Ausbildungsentgelts in besonderen Fällen
Die Auszubildende/Der Auszubildende ist für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Im Übrigen gilt § 28 BAT-KF.
#§ 15
Erholungsurlaub
Der Urlaubsanspruch für die Auszubildende/den Auszubildenden beträgt in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche; im Übrigen finden die entsprechenden Bestimmungen für die Mitarbeitenden Anwendung, die unter den BAT-KF fallen.
#§ 16
Familienheimfahrten
Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsanstalt zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder Ehegatten und zurück werden der Auszubildenden/dem Auszubildenden monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) – für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet, wenn der Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder Ehegatten so weit vom Ort der Ausbildungsanstalt entfernt ist, dass die Auszubildende/der Auszubildende nicht täglich zu diesem Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muss. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
#§ 17
Freistellung vor der staatlichen Prüfung
(
1
)
Die Auszubildende/Der Auszubildende ist für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen.
(
2
)
Bei der Gestaltung der Ausbildung ist auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist der Auszubildenden/dem Auszubildenden an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen, Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 2 verkürzt sich um die Zeit, für die die Auszubildende/der Auszubildende zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung besonders zusammengefasst werden; die Auszubildende/der Auszubildende erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.
#§ 18
Vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung, Abschlussprämie
Die Auszubildende/Der Auszubildende erhält nach Anlage 1 vermögenswirksame Leistungen, eine Jahressonderzahlung und eine Abschlussprämie.
#§ 19
Zusatzversorgung
Für die betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) sowie für die zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung (freiwillige Versicherung) und die Entgeltumwandlung gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, sinngemäß.
#§ 20
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel
(
1
)
Für die Gewährung von Schutzkleidung gelten die für die in dem Beruf beim Träger der Ausbildung tätigen Mitarbeitenden jeweils maßgebenden Bestimmungen, in dem die Auszubildende/der Auszubildende ausgebildet wird.
(
2
)
Der Träger der Ausbildung hat der Auszubildenden/dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind.
#§ 21
Übernahme der Auszubildenden/des Auszubildenden
Die Auszubildende/Der Auszubildende wird nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die bzw. der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Besondere Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
#§ 22
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
(
1
)
Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit.
(
2
)
Besteht die Auszubildende/der Auszubildende die staatliche Prüfung nicht oder kann sie/er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
#§ 23
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
(
1
)
Während der Probezeit (§ 4) kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(
2
)
Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
- von der oder dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(
3
)
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen. In den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a sind die Kündigungsgründe anzugeben.
(
4
)
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
#§ 24
Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Auszubildenden/dem Auszubildenden oder vom Träger der Ausbildung in Textform geltend gemacht werden. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage. Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
#§ 25
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.
Anlage 1
Entgeltordnung der Auszubildenden in der Ausbildung
nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege)
Vom 22. April 2020
####§ 1
Ausbildungsentgelt
(
1
)
Das Ausbildungsentgelt gemäß § 10 Absatz 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) beträgt monatlich:
ab 1. April 2020 | |
im ersten Ausbildungsjahr | 1.140,69 |
im zweiten Ausbildungsjahr | 1.202,07 |
im dritten Ausbildungsjahr | 1.303,38 |
(
2
)
Wird eine andere Ausbildung der Auszubildenden/des Auszubildenden gemäß § 12 Pflegeberufegesetz auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt in Anwendung des Absatzes 1 die angerechnete Zeit als zurückgelegte Ausbildungszeit.
Verlängert sich die Ausbildungszeit gemäß § 22 Absatz 2 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege), erhält die Auszubildende/der Auszubildende während der verlängerten Ausbildungszeit das zuletzt bezogene Ausbildungsentgelt.
Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält die Auszubildende/der Auszubildende das nach Absatz 1 zustehende höhere Ausbildungsentgelt jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr endet.
#§ 2
Vermögenswirksame Leistungen
(
1
)
Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhält die Auszubildende/der Auszubildende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,30 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Auszubildende/der Auszubildende die erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
(
2
)
Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
(
3
)
Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den die Auszubildende/der Auszubildende von seinem Träger der Ausbildung oder von einem anderen Träger der Ausbildung, Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus einem früher begründeten Ausbildungs- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird.
(
4
)
Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die die Auszubildende/der Auszubildende Ausbildungsentgelt, Entgelt im Urlaubs- oder Krankheitsfall zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
(
5
)
Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
#§ 3
Jahressonderzahlung
(
1
)
Die Auszubildende/Der Auszubildende, die/der am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Diese beträgt 90 vom Hundert des der Auszubildenden/dem Auszubildenden in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten monatlichen Ausbildungsentgelts (§ 1). Bei der Auszubildenden/dem Auszubildenden, deren/dessen Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Ausbildungsverhältnisses.
(
2
)
Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem die Auszubildende/der Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt, Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs oder im Krankheitsfall hat. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die die Auszubildende/der Auszubildende kein Ausbildungsentgelt erhalten hat wegen
- Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes,
- Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
(
3
)
Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Ausbildungsentgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(
4
)
Die Auszubildende/Der Auszubildende, die/der im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von ihrem/seinem Ausbildungsträger in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis steht, erhält zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis. Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt.
#§ 4
Abschlussprämie
Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auf Grund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhält die Auszubildende/der Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig. Die Abschlussprämie wird nicht gezahlt, wenn die Ausbildung nach erfolgloser Prüfung auf Grund einer Wiederholungsprüfung abgeschlossen wird. Im Einzelfall kann die/der Ausbildungsträger dennoch eine Abschlussprämie zahlen.“
§ 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. April 2020 in Kraft.
Dortmund, 22. April 2020 | |||
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission | |||
Der Vorsitzende | |||
Kunze |
Nr. 46Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – § 6a Kurzarbeit
Vom 22. April 2020
####§ 1
Änderung des BAT-KF
Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 18. Dezember 2019 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 6a wird wie folgt geändert:
- Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:„(6a) In der Dienstvereinbarung kann vereinbart werden, dass diejenigen Mitarbeitenden, die von der Kurzarbeit betroffen sind, vom Arbeitgeber neben dem verkürzten Entgelt eine Aufstockung des von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeldes um einen prozentualen Anteil der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt nach § 106 SGB III erhalten. Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld wird zusammen mit der üblichen Entgeltauszahlung gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung werden verdiente Vergütungen, Kurzarbeitergeld und Zuschuss gesondert ausgewiesen.“
- Absatz 6a wird gestrichen.
§ 2
Inkrafttreten
§ 1 Nr. 1 der Arbeitsrechtsregelung tritt am 22. April 2020, § 1 Nr. 2 der Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Dortmund, 22. April 2020 | |||
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission | |||
Der Vorsitzende | |||
Kunze |
Satzungen / Verträge
Nr. 4719. Satzung zur Änderung der Satzung
der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte
der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte
Landeskirchenamt | Bielefeld, 6. Mai 2020 |
Az.: 351.21 |
Nachstehend geben wir die 19. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte bekannt:
19. Satzung zur Änderung der Satzung
der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte
####Die Kirchenleitungen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche haben in ihren Sitzungen am 19. Dezember 2019, 28. November 2019 und 5. November 2019 nach Anhörung des Vorstandes und des Verwaltungsrates folgende Satzungsänderung beschlossen:
#§ 1
19. Änderung der Satzung
Die Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche, zuletzt geändert durch die 18. Änderungssatzung vom 30. November 2017/19. Dezember 2017/7. November 2017 (KABl. EKiR 2018 S. 197/KABl. EKvW 2018 S. 188/GVOBl. LLK 2019 S. 36), soll wie folgt geändert werden:
- Dem § 1 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:„ 4 Die organisatorische und technische Entwicklung oder anderweitige Beschaffung, Bereithaltung sowie Nutzung der zur Erfüllung ihrer vorgenannten Aufgaben benötigten IT-Infrastruktur gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Kasse.“
- Dem § 13 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:„Übernimmt die Kasse auf Wunsch einer Landeskirche den Zuschuss zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung an die in Absatz 1 genannten Personen, so sind diese Zahlungen von der Landeskirche zu erstatten.“
- § 14 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „und die Zuschläge nach den §§ 50a, 50b, 50c, 50e BeamtVG fest.“ durch die Wörter „und die Versorgungszuschläge nach § 19 AG.BVG-EKD (zu § 32 BVG-EKD) fest.“ ersetzt.
- In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch den folgenden Halbsatz ersetzt:„; die Landeskirche kann die Kasse mit der Ermessensentscheidung und auch mit der Festsetzung beauftragen.“
- Dem Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:„ 2 Die Kasse kann von einer Landeskirche beauftragt werden, in Beihilfesachen über den Widerspruch zu entscheiden; die Landeskirche kann die Kasse auch beauftragen, sie im gerichtlichen Verfahren zu vertreten.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt zum 1. Oktober 2019 in Kraft. Abweichend dazu treten § 1 Nr. 2 (§ 13) rückwirkend zum 1. Juli 2019 und § 1 Nr. 3 Buchstabe a (§ 14 Absatz 1 2. Halbsatz) rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft.
Bielefeld, 15. Januar 2020 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke |
Düsseldorf, 30. Januar 2020 | |||
Evangelische Kirche im Rheinland | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Rekowski | Dr. Weusmann |
Detmold, 20. Januar 2020 | |||
Lippische Landeskirche | |||
Lippischer Landeskirchenrat | |||
(L. S.) | Arends | Dr. Schilberg |
Nr. 4819. Änderung der Satzung
der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen
der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen
Landeskirchenamt | Bielefeld, 7. Mai 2020 |
Az.: 351.51 |
Auf Grund von § 2 Absatz 3 der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen vom 19. November 2007 hat der Verwaltungsrat der Zusatzversorgungskasse im Benehmen mit dem Vorstand des Verbandes kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe (VKM-RWL) die 19. Änderung der Satzung beschlossen. Die Satzungsänderung ist von den zuständigen Kirchenleitungen genehmigt worden. Ebenfalls hat die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen die Satzungsänderung genehmigt.
Nachstehend veröffentlichen wir die Satzungsänderung sowie die Genehmigungen der Kirchenleitungen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen:
19. Änderung der Satzung
der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen
Vom 27. November 2019
####§ 1
19. Änderung der Satzung
Die Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen, zuletzt geändert durch die 18. Änderungssatzung vom 10. September 2019, wird wie folgt geändert:
In § 62 Absatz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2017 4,8 vom Hundert und ab dem 1. Januar 2019 5,6 vom Hundert“ durch die Wörter „bis zum 31. Dezember 2019 5,6 vom Hundert und ab dem 1. Januar 2020 6,0 vom Hundert“ ersetzt.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt zum 28. November 2019 in Kraft.
Dortmund, 27. November 2019 | |||
Der Verwaltungsrat der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen | |||
(L. S.) | Fröhlich | Dr. Kupke |
Die vorstehende 19. Änderung der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen wird hiermit genehmigt.
Bielefeld, 6. Februar 2020 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke |
Düsseldorf, 26. Februar 2020 | |||
Evangelische Kirche im Rheinland | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Dr. Weusmann | Baucks |
Die 19. Änderung der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen wird staatsaufsichtlich genehmigt.
Düsseldorf, 10. März 2020 | |||
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen | |||
(L. S.) | Hof |
Bekanntmachungen
Nr. 49Siegel
der Evangelischen Kirchengemeinde Castrop-Rauxel-Nord,
Evangelischer Kirchenkreis Herne
der Evangelischen Kirchengemeinde Castrop-Rauxel-Nord,
Evangelischer Kirchenkreis Herne
Landeskirchenamt | Bielefeld, 5. Mai 2020 |
Az.: 010.12-3831 |
Die Evangelische Kirchengemeinde Castrop-Rauxel-Nord, Evangelischer Kirchenkreis Herne, führt nunmehr folgendes Siegel:
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelischen Friedenskirchengemeinde Castrop-Rauxel und der Evangelischen Kirchengemeinde Habinghorst sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.
Nr. 50Siegel
der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest,
Evangelischer Kirchenkreis Soest-Arnsberg
der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest,
Evangelischer Kirchenkreis Soest-Arnsberg
Landeskirchenamt | Bielefeld, 5. Mai 2020 |
Az.: 010.12-5531 |
Die Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Soest, Evangelischer Kirchenkreis Soest-Arnsberg, führt nunmehr folgendes Siegel:
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelischen Johannes-Kirchengemeinde Soest, der Evangelischen Kirchengemeinde Maria zur Höhe Soest, der Evangelischen St.-Thomä-Kirchengemeinde Soest und der Evangelischen Wiese-Georgs-Kirchengemeinde Soest sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.
H 21098 | Streifbandzeitung | |
Gebühr bezahlt | ||
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