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Erläuterungen zu § 26 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD
Leitungsfeld Personal (Juhl)
Stand: 25.03.2020
###Allgemeines
Corona-Virus – Beschlussfähigkeit – Umlaufverfahren – Video- und Telefonkonferenzen
Die ab Mitte März 2020 bestehende Situation in der Covid-19 Pandemie stellt die Kirche und Diakonie vor neue Herausforderungen. Eine davon ist die Frage der Wirksamkeit von Beschlüssen der Mitarbeitervertretung, wenn eine Präsenzsitzung aufgrund der derzeitigen Lage nicht mehr möglich ist.
Im Regelfall werden die Beschlüsse der Mitarbeitervertretung nach § 26 Absatz 1 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG-EKD) in einer Präsenzsitzung gefasst. Nun ist dies in sehr vielen Fällen aufgrund der Gefahren für Leib und Leben sowie des seit Mitte März 2020 bestehenden Kontaktverbotes nicht möglich.
Als Ausnahme sieht § 26 Absatz 2 MVG-EKD vor, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden können, wenn es die Geschäftsordnung der Mitarbeitervertretung zulässt.
Video- und Telefonkonferenzen sieht das MVG dagegen nicht vor. Oberstes Gebot sollte es zur Zeit sein, Leib und Leben der Mitarbeiter zu schützen und dabei gleichzeitig die Handlungsfähigkeit der Mitarbeitervertretungen im Rahmen verlässlicher und rechtssicherer Mitbestimmung aufrecht zu erhalten. Um diesen Zweck zu erfüllen, sind für Betriebsräte aus Sicht des Bundesarbeitsministers in dieser Ausnahmesituation auch Videokonferenzen, via zoom, Skype etc. zulässig. Dieser Auffassung wird von der EKD geteilt. Dies gilt sowohl für die Zuschaltung einzelner als auch aller Mitglieder der Mitarbeitervertretung innerhalb der Videokonferenz. Die in der Videokonferenz gefassten Beschlüsse sind wirksam.
Folgendes Dokument steht zur Verfügung: