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Erläuterungen zu § 30 Kirchenwahlgesetz

Leitungsfeld 10 Mitgliedschaft und GesamtkirchlicheService (Bock/Höweler)

Stand: 20.03.2020

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Allgemeines

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Absatz 2a – andere Form der Einführung und der Ablegung des Gelöbnisses

Aufgrund der aktuellen Corona-Krise sind die §§ 29, 30 Kirchenwahlgesetz (KWG) mittels gesetzesvertretender Verordnung für das Kirchenwahlverfahren 2020 geändert worden, um eine rechtzeitige Einführung aller gewählten Presbyterinnen und Presbyter spätestens zum 5. April 2020 zu ermöglichen. Die Änderungen betreffen die Abkündigung des Wahlergebnisses, die Amtseinführung sowie den vom Landeskirchenamt gemäß § 9 KWG bekanntgemachten Terminplan.
Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
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