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Erläuterungen zu § 29 Geschäftsordnung Landessynode

Dezernat 51 (Huget)

Stand: 19.11.2018

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Allgemeines

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Absatz 1 – Stimmengleichheit bei Wahlen

Der Losentscheid käme nur in dem seltenen Fall zum Zuge, wenn eine Stichwahl ansteht, bei der eine Kandidatin oder ein Kandidat (A) zwar die meisten Stimmen, aber nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat, die zwei danach folgenden Kandidatinnen und Kandidaten (B und C) aber die gleiche Stimmenzahl hätten, sodass das Los entscheiden müsste, wer in die Stichwahl ( A und B oder C) kommt. Es gilt Absatz 2, d. h. das Los entscheidet.
Beispiel: 100 Synodale. 40 stimmen für A, 30 für B und 30 für C. Keine Person erreicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (51). In die Stichwahl kommt A und über den Losentscheid entweder B oder C.
Das Los entscheidet auch, wenn mehr als zwei Personen die gleiche Stimmenzahl haben (40 stimmen für A, 20 je für B, C und D).
Diese Rechtsauffassung wurde am 19.11.2018 im Tagungs-Gesetzesausschuss der Landessynode 2018 vertreten.
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