.Rundschreiben Nr.13/2018 des Landeskirchenamtes:
Vom 3. Juli 2018
#####Arbeitsrechtsregelung
§ 1
#§ 2
§ 3
#Arbeitsrechtsregelung
§ 1
#§ 2
Rundschreiben Nr.13/2018 des Landeskirchenamtes:
I. Streichung der Fallgruppe 3 der Berufsgruppe 1
des SE-Entgeltgruppenplans zum BAT-KF
II. Änderung der Berufsgruppe 5.1, Mitarbeiterinnen
in der allgemeinen Verwaltung
Vom 3. Juli 2018
(Az.: 350.32)
####Aus den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe (ARK-RWL) vom 25. April 2018 und 13. Juni 2018 berichten wir über folgende Beschlüsse:
- Streichung der Fallgruppe 3 der Berufsgruppe 1 des SE-Entgeltgruppenplans zum BAT-KF
Auf Antrag der Dienstnehmerseite wurde die Fallgruppe 3 ‚Fachkräfte als Ergänzungskräfte‘ aus der Berufsgruppe 1 ‚Pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen‘ des Entgeltgruppenplans zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen (SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF, Anlage 8 zum BAT-KF) gestrichen. Die grundsätzlich gleichen Tätigkeiten der Fachkräfte rechtfertigen die bisherige unterschiedliche Eingruppierung nicht. Künftig werden daher alle Fachkräfte einheitlich nach Entgeltgruppe SE 8 a vergütet werden. Die Änderung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft. Wir bitten um Beachtung. Die entsprechende Arbeitsrechtsregelung ist als Anlage 1 beigefügt. - Änderung der Berufsgruppe 5.1 ‚Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung‘
Des Weiteren teilen wir mit, dass die ARK-RWL in ihrer Sitzung am 13. Juni 2018 eine Änderung der Berufsgruppe 5.1 ‚Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung‘ des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF (Anlage 1 zum BAT-KF) beschlossen hat. Diese Änderung hat zum Inhalt, dass mit Wirkung vom 1. Juli 2018 auch die Leiterinnen und Leiter von Kreiskirchenämtern in die Unterstellungsmerkmale der Fallgruppe 13 Buchstabe b und Fallgruppe 14 Buchstabe b aufgenommen werden. Die entsprechende Arbeitsrechtsregelung ist als Anlage 2 beigefügt.
Anlage 1
#Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF – SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF –
Anlage 8 zum BAT-KF
Vom 25. April 2018
##§ 1
Änderung des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages in kirchlicher Fassung (BAT-KF) – Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Kindertages-einrichtungen – Anlage 8 zum BAT-KF
Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelungen vom 21. Februar 2018 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage 8 zum BAT-KF – Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen wird in Berufsgruppe 1 – Pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen wie folgt geändert:
- Fallgruppe 3 wird unter Beibehaltung der Fallgruppenziffer gestrichen.
- In Fallgruppe 4 werden die Wörter „mit entsprechender Tätigkeit“ gestrichen.
- Anmerkung 4 wird unter Beibehaltung der Anmerkungsziffer gestrichen.
- In Anmerkung 5 wird Satz 2 gestrichen.
§ 2
Übergangsregelung
(
1
)
Mitarbeiterinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß der entfallenden Fallgruppe 3 eingruppiert sind, sind ab diesem Tag in Fallgruppe 4 eingruppiert.
(
2
)
Bei Mitarbeiterinnen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stufenaufstieg und die Höhergruppierung zusammenfallen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung.
#§ 3
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
Dortmund, den 25. April 2018 | Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission Der stellvertretende Vorsitzende |
Anlage 2
#Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF –
Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 1 zum BAT-KF –
Berufsgruppe 5.1 „Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung“
Vom 13. Juni 2018
##§ 1
Änderung des BAT-KF - Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 1 zum BAT-KF – Berufsgruppe 5.1 „Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung“
Der Allgemeine Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (AEGP-BAT-KF) – Anlage 1 zum BAT-KF, der zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. April 2018 geändert wurde, wird wie folgt geändert:
Berufsgruppe 5.1 „Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung“ wird wie folgt geändert:
- In Fallgruppe 13 Buchstabe b) werden nach den Wörtern „der Fallgruppe 11“ die Wörter „und der Fallgruppe 12 a)“ eingefügt.
- In der Fallgruppe 14 Buchstabe b) werden nach den Wörtern „der Fallgruppe 11“ die Wörter „und der Fallgruppe 13 a)“ eingefügt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Dortmund, den 13. Juni 2018 | Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission Der stellvertretende Vorsitzende |