.§ 1
§ 2
§ 3
§ 44#
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Gastdienste-Richtlinie
Vom 9. Februar 2018
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Artikel | Art der Änderung | |
1 | Erste Richtlinie zur Änderung der Gastdienste-Richtlinie | 19. Dezember 2019 | § 4 Absatz 1 Satz 3 | eingefügt | |
2 | Zweite Änderung der Gastdienste-Richtlinie | 20. August 2020 | § 4 Absatz 1 Satz 4 | eingefügt |
Auf Grund von § 117 Absatz 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD1# und von § 1 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD hat die Kirchenleitung folgende Richtlinie erlassen:
####Gegenstand der Richtlinie ist die Übertragung regelmäßiger pfarramtlicher Aufgaben auf Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand.
#§ 1
Grundsatz
1 Ist in einer Kirchengemeinde eine Pfarrstelle vorübergehend unbesetzt oder steht die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber für einen regelmäßigen pfarramtlichen Dienst nicht zur Verfügung, können die pfarramtlichen Aufgaben einer Pfarrerin oder einem Pfarrer im Ruhestand als regelmäßiger, geordneter Dienst übertragen werden (Gastdienst). 2 Voraussetzung für einen Gastdienst ist, dass andere Vertretungsmöglichkeiten, insbesondere im Rahmen von § 23 Absatz 4 PfDG.EKD2#, ausgeschöpft sind.
#§ 2
Verfahren
(
1
)
1 Kirchengemeinden, die Interesse an einem Gastdienst haben, bestimmen Dienstumfang, Aufgaben und Dauer des gewünschten Gastdienstes. 2 Mit diesen Daten können sie einen Gastdienst beantragen. 3 Der Antrag ist über die Superintendentin oder den Superintendenten an das Landeskirchenamt zu richten. 4 Vor der Weiterleitung prüft die Superintendentin oder der Superintendent, ob die Stelle für den beantragten Gastdienst geeignet ist und teilt das Ergebnis der Prüfung dem Landeskirchenamt mit.
(
2
)
1 Das Landeskirchenamt bemüht sich darum, eine geeignete Pfarrerin oder einen geeigneten Pfarrer im Ruhestand für den Gastdienst zu vermitteln. 2 Dazu führt das Landeskirchenamt eine Liste mit Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand, die sich grundsätzlich für einen Gastdienst bereit erklärt haben. 3 Auswahl und Einsatz der Pfarrerin oder des Pfarrers erfolgen durch das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer, mit der Superintendentin oder dem Superintendenten und dem Presbyterium.
#§ 3
Beauftragung
(
1
)
1 Den Pfarrerinnen oder Pfarrern im Ruhestand wird der Gastdienst auf Antrag als Teil ihres fortbestehenden öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnisses widerruflich als Dienst im Sinne des § 94 Absatz 3 PfDG.EKD3# übertragen. 2 Gastdienste können einen Stellenumfang von 50 %, 75 % oder 100 % haben.
(
2
)
1 Gastdienste werden für die Dauer von bis zu einem Jahr übertragen. 2 Die Übertragung kann verlängert werden. 3 Bei Vorliegen eines kirchlichen Interesses kann die Landeskirche die Beauftragung widerrufen. 4 Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann den Dienst jederzeit beenden. 5 Bei der Abstimmung der Beendigungsfrist sind die Gegebenheiten in der Gemeinde zu berücksichtigen.
(
3
)
Die Gemeinde soll nicht zum bisherigen Tätigkeitsbereich der Pfarrerin oder des Pfarrers gehören.
(
4
)
Mit einem Gastdienst kann nur beauftragt werden, wer das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
#§ 44#
Der Gastdienst
(
1
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer im Gastdienst sind nicht residenzpflichtig, können aber in der Gemeinde wohnen. 2 Die Gemeinde muss ein geeignetes Amtszimmer zur Verfügung stellen. 3 Erste Tätigkeitsstätte auch im Sinne des § 9 EStG ist das örtlich zuständige Kreiskirchenamt. 4 § 4 Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes5# findet keine Anwendung.
(
2
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer im Gastdienst nehmen an dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises teil, in dem die Kirchengemeinde liegt. 2 Sie unterstehen der Dienstaufsicht der Superintendentin oder des Superintendenten und des Landeskirchenamtes.
(
3
)
1 Die Pfarrerin oder der Pfarrer im Gastdienst nimmt an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil. 2 Der Vorsitz des Presbyteriums muss bei einem Mitglied liegen.
#§ 5
Versorgungszuschlag
1 Pfarrerinnen und Pfarrer im Gastdienst erhalten neben ihren Versorgungsleistungen einen Zuschlag zur Versorgung, dessen Höhe sich nach dem Umfang der Beauftragung bemisst. 2 Hat die Beauftragung den Umfang eines 100%-Dienstes, so beträgt der Zuschlag monatlich 1.000 €. 3 Bei einem geringeren Umfang verringert sich der Zuschlag entsprechend.
#§ 6
Finanzierung
1 Die Kosten für den Gastdienst in vakanten Pfarrstellen trägt die Stelle, die nach der Finanzsatzung des Kirchenkreises die Pfarrstellenpauschale zu entrichten hätte.
2 In besetzten Pfarrstellen werden die Kosten des Gastdienstes aus dem landeskirchlichen Haushalt „Pfarrbesoldungszuweisung“ getragen. 3 Die Gemeinde trägt die Sachkosten der Pfarrerin oder des Pfarrers.
#§ 7
Begleitung des Gastdienstes
1 Die Landeskirche veranstaltet regelmäßige Treffen der Pfarrerinnen und Pfarrer im Gastdienst und derer, die sich für einen Gastdienst bereit erklärt haben. 2 Die Treffen dienen dem Informationsaustausch, der Fortbildung und der Fortentwicklung der Gastdienste.
#§ 8
Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. September 2018 in Kraft.