.Arbeitsrechtsregelung
§ 1
§ 2
§ 3
Arbeitsrechtsregelung
über Abweichungen von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen – Höchstüberlassungsdauer
Vom 25. April 2018
(KABl. 2018 S. 112)
####§ 1
Abweichende Regelungen
Für Mitarbeitende, die in Betreuungs- oder Vormundschaftsvereine gemäß § 4 BAT-KF1# überlassen sind, oder für Diakoninnen und Diakone, die an Dritte gemäß § 4 BAT-KF2# überlassen sind, wird die Höchstüberlassungsdauer des § 1 Absatz 1b Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) auf sechs Jahre verlängert.
#§ 2
Geltungsbereich
(
1
)
Die Arbeitsrechtsregelung gilt
- für Mitarbeitende, die in Betreuungs- oder Vormundschaftsvereine überlassen sind, nur für Personalgestellungen oder Abordnungen in Betreuungs- oder Vormundschaftsvereine, die Mitglied im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL sind,
- für Diakoninnen und Diakone, die bei einem Werk angestellt sind, das Mitglied im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL ist und die im Wege einer Personalgestellung oder -abordnung bei einem Dritten beschäftigt sind.
(
2
)
Die Arbeitsrechtsregelung gilt nur für Mitarbeitende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Arbeitsrechtsregelung in Betreuungs- oder Vormundschaftsvereine überlassen werden oder als Diakoninnen oder Diakonie an Dritte überlassen werden.
#§ 3
Inkrafttreten
Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.