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Arbeitsrechtsregelung
zur Abweichung vom Kirchlichen Arbeitsrecht
für die dia-campus gGmbH in Iserlohn

Vom 13. September 2017

(KABl. 2017 S. 152)

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§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung findet auf die diacampus gemeinnützige GmbH, Giesestraße 35, 58636 Iserlohn, die ein nach §§ 132 ff. SGB IX anerkanntes Integrationsprojekt ist, Anwendung.
(2) Diese Regelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Anwendungsbereich des Absatzes 1, die in der Produktions- bzw. Dienstleistung auch für Dritte tätig sind.
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§ 2
Anwendung von Tarifverträgen

(1) Abweichend von den Bestimmungen des BAT-KF wird den Arbeitsverträgen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 1 Absatz 2 als Mindestinhalt der Tarifvertrag Nahrung-Genuss-Gaststätten Nordrhein-Westfalen (NGG-NRW) in seiner jeweils aktuell gültigen Fassung zugrunde gelegt werden.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind die Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung. Anstelle der tarifvertraglichen Bestimmungen des NGG-NRW findet § 24 BAT-KF1# entsprechende Anwendung.
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§ 3
Sonstige Voraussetzungen

Um die Regelung dieser Arbeitsrechtsregelung anwenden zu können, muss sichergestellt sein, dass das Mindestlohngesetz eingehalten wird.
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§ 4
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1100.
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