.Heizkosten für Dienstwohnungen
        
      Geltungszeitraum von: 01.07.2014
Geltungszeitraum bis: 30.06.2015
Heizkosten für Dienstwohnungen
mit Sammelheizung aus dienstlichen Versorgungsleitungen
Vom 12. Januar 2016
(KABl. 2016 S. 44, 99)
#### 1 Haben Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eine Dienstwohnung, auf die die Bestimmungen der nordrheinwestfälischen Dienstwohnungsverordnung (DWVO) Anwendung finden, so richtet sich der von ihnen zu tragende Heizkostenbeitrag nach § 10 DWVO, wenn die Heizung der Dienstwohnung an eine Sammelheizung angeschlossen ist, die auch zur Heizung von Diensträumen dient.  2 Dies gilt gemäß § 10 Absatz 1 DWVO nicht, wenn die verbrauchte Wärme durch Wärmemesser festgestellt werden kann; in diesem Fall ist § 9 DWVO entsprechend anzuwenden.
 3 Nachstehend geben wir die für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Kostensätze (23. Dezember 2015, Internet: www.bundesfinanzministerium.de) bekannt.  4 Sie sind der Endabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2014/2015 zugrunde zu legen.
Energieträger  | € je m² Wohnfläche  | 
fossile Brennstoffe  | 9,79  | 
Fernwärme und übrige Heizungsarten  | 13,04  | 
 5 Der Heizkostenbeitrag, der sich nach den vorstehenden Kostensätzen ergibt, ist nach Maßgabe des § 10 Absatz 5 DWVO auch für die Abrechnung des von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu tragenden Entgelts für die Warmwasserversorgung aus dienstlichen Versorgungsleitungen maßgebend.  6 Kann die für die Erwärmung des Wassers notwendige Energie durch Messvorrichtungen ermittelt werden, ist auch hier § 9 DWVO entsprechend anzuwenden. 
 7 §§ 9 und 10 DWVO sind nach den am 1. April 2000 in Kraft getretenen Pfarrdienstwohnungsbestimmungen ggf. auch für die Pfarrdienstwohnungen entsprechend anzuwenden.  8 Ist eine Pfarrdienstwohnung an eine Heizungsanlage angeschlossen, aus der auch andere nicht zu Wohnzwecken dienende Räume versorgt werden, so sind gemäß Nummer 11 Absatz 4 DBPfDWV (KABl. 1999 S. 266) die Kosten für die Heizung und die Warmwasserversorgung nach § 10 Absätze 1, 2, 4 und 5 DWVO zu berechnen, wenn in der Pfarrdienstwohnung noch keine Messeinrichtung installiert ist oder die Installation einer Messeinrichtung unverhältnismäßig hohe Kosten erfordern würde.  9 Bei dieser Berechnung der Heizungs- und Warmwasserversorgungskosten ist die Pfarrdienstwohnung, abweichend von § 10 Absatz 3 DWVO, mit einer Wohnfläche von höchstens 156 m² zu berücksichtigen.