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Rundschreiben Nr. 30/2016 des Landeskirchenamtes
„Eingruppierung der Kirchenmusikerinnen
und Kirchenmusiker ab dem 1. Januar 2017“

Vom 1. Dezember 2016 (Az.: 350.32)

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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat in ihrer Sitzung am 9. November 2016 die Eingruppierungsregelung der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit Wirkung zum 1. Januar 2017 neu gefasst. Neben einer Anhebung der Entgeltgruppen enthält die neue Fassung der Berufsgruppe 1.3 des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF neue Tätigkeitsmerkmale. Eine Anhebung der Entgeltgruppen korrespondiert in den Tätigkeitsmerkmalen mit einem deutlich präzisierten stellenbezogenen Anforderungsprofil. Zu diesem Zweck werden in den Anmerkungen erstmals verbindliche Vorgaben für die Ausweisung von Kirchenmusikerstellen als B-Kirchenmusikerstellen, B-Kirchenmusikerstellen mit besonderer Bedeutung, A-Kirchenmusikerstellen und A-Kirchenmusikerstellen mit besonderer Bedeutung gemacht.
Die Fallgruppen sehen wie folgt aus:
Fallgruppe 1
Kirchenmusikerinnen ohne Befähigungsnachweis bleiben wie bisher der Entgeltgruppe 2 zu geordnet.
Fallgruppe 2
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Befähigungsnachweis werden anstatt nach der bisherigen Entgeltgruppe 3 ab dem 1. Januar 2017 der Entgeltgruppe 4 zugeordnet.
Fallgruppe 3
Das neue Tätigkeitsmerkmal mit der Zuordnung zur Entgeltgruppe 5 betrifft in der Kirchenmusik Tätige, die musikalisch qualifiziert sind, aber keine kirchenmusikalische Ausbildung absolviert haben. Hierbei wird vorausgesetzt, dass sie eine Qualifikation nachweisen können. Diese muss deutlich über den Anforderungen des Befähigungsnachweises liegen.
Hierzu gehören zum Beispiel die nachfolgend genannten Qualifikationen:
  • Ausbildung als Musiklehrerin oder Musiklehrer,
  • Studium zur Schulmusikerin oder zum Schulmusiker mit Studium in einer der Fachrichtungen Orgel, Chorleitung, Orchesterleitung etc.,
  • Abschluss eines Instrumentalstudiums im Fach Orgel,
  • Abschluss eines Studiums zur Pianistin oder zum Pianisten,
  • Studium zur Blechbläserin oder zum Blechbläser (Instrumentalpädagogikstudium) für die Tätigkeit als Posaunenchorleiter oder als Posaunenchorleiterin,
  • Studierte Instrumentalpädagoginnen oder -pädagogen bzw. Musikerzieherinnen oder Musikerzieher mit nachgewiesener Qualifikation im Bereich musikalische Früherziehung oder Kinderchorleitung,
  • Studium in der Fachrichtung Popularmusik (Pop-Chorleitung, Pop-Klavier, Gitarre).
In bestehenden Arbeitsverhältnissen muss geprüft werden, ob entsprechende Qualifikationen vorhanden sind. Bei der Beurteilung der Befähigung ist gemäß dem Kirchenmusikgesetz und der Kirchenmusikverordnung die zuständige Fachberatung zu beteiligen.
Fallgruppe 4
Kirchenmusikerinnen mit C-Prüfung in C-Kirchenmusikerstellen bleiben wie bisher der Entgeltgruppe 6 zugeordnet.
Fallgruppe 5 - 8
Die bisherige Differenzierung nach
  • B-Kirchenmusikerinnen in B-Kirchenmusikerstellen,
  • B-Kirchenmusikerinnen in B-Kirchenmusikerstellen mit besonderer Bedeutung,
  • A-Kirchenmusikerinnen in B-Kirchenmusikerstellen,
  • A-Kirchenmusikerinnen in A-Kirchenmusikerstellen,
  • A-Kirchenmusikerinnen in A-Kirchenmusikerstellen mit besonderer Bedeutung.
bleibt bestehen.
Damit werden B-Kirchenmusikerinnen in B-Kirchenmusikerstellen (Fallgruppe 5) ab dem 1. Januar 2017 grundsätzlich der Entgeltgruppe 11 zugeordnet, A-Kirchenmusikerinnen in B-Kirchenmusikerstellen (Fallgruppe 6a) grundsätzlich der Entgeltgruppe 12 zugeordnet. A-Kirchenmusikerinnen in A-Kirchenmusikerstellen (Fallgruppe 7a) werden ab dem 1. Januar 2017 grundsätzlich der Entgeltgruppe 13 zugeordnet.
Das bisherige individuelle Merkmal „bei hervorragenden Leistungen“ entfällt. In den Anmerkungen 7 und 9 sind für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Erfordernisse benannt, die verbindlich erfüllt sein müssen, damit eine B- oder A-Kirchenmusikerstelle mit „besonderer Bedeutung“ vorliegt. Dies ist im Einzelfall unter Beteiligung der landeskirchlichen Fachberatung zu prüfen.
Tätigkeit als Kreiskantorin oder Kreiskantor
Erstmals wird die Tätigkeit der Kreiskantorin oder des Kreiskantors entgeltmäßig berücksichtigt und nach Anmerkung 5 eine Zulage gewährt. Hierbei ist zu beachten, dass eine Kürzung der Zulage nach § 18 BAT-KF nicht erfolgt.
Stufenlaufzeit
Zu beachten ist die in den Fallgruppen 5–8 um ein Jahr verlängerte Stufenlaufzeit in der Stufe 3, die in der Anmerkung 6 geregelt ist.
Umsetzung der neuen Eingruppierungsregelungen
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kirchenmusik sind ab dem 1. Januar 2017 in die neuen Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Feststellung der Erfüllung der neuen Tätigkeitsmerkmale verweisen wir auf die ausführlichen Anmerkungen zu den Fallgruppen 5–8.
Übergangsregelungen
Die entgeltmäßige Umsetzung wird durch die Übergangsregelungen bestimmt. In bekannter Weise wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das mit dem jetzigen Entgelt zu vergleichen ist. Zu beachten ist, dass bei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern, die am 31. Dezember 2016 einer individuellen Endstufe zugeordnet sind, eine Stufensteigerung in die Stufe der neuen Entgeltgruppe erst zum 1. Januar 2020 erfolgt.
Diesem Rundschreiben ist die Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 1 zum BAT-KF vom 9. November 2016 als Anlage beigefügt.
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Anlage

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Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF –
Anlage 1 zum BAT-KF

Vom 9. November 2016
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§ 1
Änderung des BAT-KF –
Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF –
Anlage 1 zum BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 10. Mai 2016, wird wie folgt geändert:
Die Berufsgruppe 1.3 – Kirchenmusikerinnen – wird wie folgt gefasst:
„1.3 Kirchenmusikerinnen
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Kirchenmusikerinnen ohne Befähigungsnachweis
2
2.
Kirchenmusikerinnen mit Befähigungsnachweis1
4
3.
Kirchenmusikerinnen mit einer für die Ausübung der kirchenmusikalischen Tätigkeit förderlichen musikalischen Qualifizierung, die über den Anforderungen des Befähigungsnachweises liegt
5
4.
Kirchenmusikerinnen mit C-Prüfung (C-Kirchenmusikerinnen) in C-Kirchenmusikerstellen1, 2, 3
6
5.
Kirchenmusikerinnen mit B-Examen, B-Diplom oder Bachelor Kirchenmusik (B-Kirchenmusikerinnen) in B- oder A-Kirchenmusikerstellen4, 5, 6
11
6.
Kirchenmusikerinnen
a)
mit A-Examen, A-Diplom oder Master Kirchenmusik (A-Kirchenmusikerinnen) in B-Kirchenmusikerstellen4, 5, 6
12
b)
mit B-Examen, B-Diplom oder Bachelor Kirchenmusik (B-Kirchenmusikerinnen) in B-Kirchenmusikerstellen mit besonderer Bedeutung5, 6, 7
12
7.
Kirchenmusikerinnen
a)
mit A-Examen, A-Diplom oder Master Kirchenmusik (A-Kirchenmusikerinnen) in A-Kirchenmusikerstellen5, 6, 8
13
b)
in der Tätigkeit von Landesposaunenwartinnen6
13
8.
Kirchenmusikerinnen mit A-Examen, A-Diplom oder Master Kirchenmusik (A-Kirchenmusikerinnen) in A-Kirchenmusikerstellen mit besonderer Bedeutung5, 6, 9
14
Anmerkungen:
1
Hat die Kirchenmusikerin lediglich für eine oder mehrere Fachrichtungen die C-Prüfung abgelegt und wird sie mit mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit in dem Bereich beschäftigt, für die sie die C-Prüfung nicht abgelegt hat, so ist sie eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert. Dies gilt für Kirchenmusikerinnen mit Befähigungsnachweis sinngemäß.
2
Das Tätigkeitsmerkmal ist erfüllt, wenn überwiegend eine gottesdienstbezogene Tätigkeit ausgeübt wird.
3
Werden in Einzelfällen Kirchenmusikerinnen mit A-Examen, A-Diplom, Master Kirchenmusik oder B-Examen, B-Diplom, Bachelor Kirchenmusik (A- oder B-Kirchenmusikerinnen) in C-Kirchenmusikerstellen beschäftigt, sind sie eine Entgeltgruppe höher eingruppiert.
4
Das Tätigkeitsmerkmal ist erfüllt, wenn die musikalisch qualifizierte Ausübung des kirchenmusikalischen Dienstes im kantoralen, instrumentalen oder organisatorischen Bereich selbständig geplant, durchgeführt und in künstlerischer Weise verantwortet wird. Hierunter fallen insbesondere Aufführungen von Werken mittleren Schwierigkeitsgrades.
Dieses Tätigkeitsmerkmal bedingt künstlerische Leistungen in allen Gottesdienstformen sowie Fähigkeiten im musikalisch-gemeindebezogenen Vermittlungsbereich. Die Tätigkeit umfasst musikalische Veranstaltungen, die auf die Gemeindeebene ausstrahlen. Eingeschlossen ist zudem die elementare Nachwuchsförderung und Gewinnung von ehrenamtlich Mitarbeitenden in der musikalisch geprägten Gemeindearbeit.
5
Wird gleichzeitig die Tätigkeit als Kreiskantorin wahrgenommen, erhält die Kirchenmusikerin eine Zulage in Höhe von 8 % der Entgeltgruppe 14, Stufe 1. § 18 BAT-KF findet keine Anwendung.
6
Die Einstufung in die Stufe 4 erfolgt nach 4 Jahren in Stufe 3.
7
B-Kirchenmusikerstellen mit besonderer Bedeutung erfordern:
  • überdurchschnittliche künstlerische Anforderungen im instrumentalen und vokalen Bereich,
  • übergemeindliche Ausstrahlung der künstlerischen Tätigkeit,
  • Zusammenarbeit mit örtlichen Kulturträgern oder die Beratungstätigkeit auf übergemeindlicher Ebene in Fachfragen oder Koordinierungsaufgaben im Kirchenkreis,
  • Multiplikatorenfunktion auf übergemeindlicher Ebene,
  • Fortbildungsangebote für nebenamtlich Tätige, Nachwuchsförderung und Unterrichtstätigkeit,
  • Gewinnung, Förderung und fachliche Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender.
Künstlerische Anforderungen im Sinne der Anmerkung sind gelegentliche Aufführungen größerer kirchenmusikalischer Werke sowie die Darstellung des einschlägigen Repertoires in stilistischer Bandbreite.
8
Das Tätigkeitsmerkmal ist erfüllt, wenn die Ausübung des gesamten kirchenmusikalischen Dienstes hohen künstlerischen Maßstäben gerecht wird und eine regionale Wirksamkeit gegeben ist. Dazu gehört die regelmäßige Darstellung des großen kirchenmusikalischen Repertoires in Gottesdiensten und Konzerten.
Das Tätigkeitsmerkmal setzt zudem bedeutende künstlerische Leistungen im instrumentalen und vokalen Bereich an einer regional bedeutsamen Stelle voraus. Eine Stelle ist dann regional bedeutsam, wenn die damit verbundene kirchenmusikalische Tätigkeit über den Bereich eines Kirchenkreises oder einer Großstadt ausstrahlt. Es finden regelmäßige Aufführungen anspruchsvoller Werke des großen kirchenmusikalischen Repertoires in stilistischer Bandbreite statt.
Die kirchenmusikalische Tätigkeit hat regionale Ausstrahlung. Die Tätigkeit schließt die Zusammenarbeit mit örtlichen und regionalen Kulturträgern (gegebenenfalls einschließlich Tourismus) sowie die Beratungstätigkeit auf regionaler Ebene – Fachfragen oder Koordinationsaufgaben – im Kirchenkreis ein.
Die Tätigkeit hat einen musikalischen Schwerpunkt in projektbezogenen regionalen Angeboten oder in der Multiplikatorenfunktion. Fortbildungsangebote für hauptamtlich Tätige, regionale Nachwuchsförderung und Mitarbeit im kirchenmusikalischen Ausbildungsbereich sind ergänzende Tätigkeitsmerkmale.
9
A-Kirchenmusikerstellen mit besonderer Bedeutung erfordern:
  • herausragende künstlerische Anforderungen im instrumentalen und vokalen Bereich,
  • überregional bedeutsame Ausstrahlung der künstlerischen Tätigkeit,
  • intensive Pflege gottesdienstbezogener und konzertanter Musik,
  • regelmäßige Aufführungen des großen kirchenmusikalischen Repertoires in vielseitiger stilistischer Bandbreite auf der Grundlage von musikwissenschaftlichen Standards,
  • kontinuierliche Orgel- und/oder Konzertzyklen, auch mit (internationalen) Gästen sowie projektbezogene Arbeit auch mit renommierten Ensembles,
  • intensive Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Organisationsaufgaben (Veranstaltungsplanung, Konzeptentwicklung, Finanzierung etc.),
  • Nachwuchsgewinnung zur Aufrechterhaltung des kirchenmusikalischen Spektrums,
  • Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Kulturträgern sowie Beratungstätigkeit auf übergemeindlicher Ebene in Fachfragen oder Koordinationsaufgaben im Kirchenkreis.
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§ 2
Übergangsregelungen

( 1 ) Die Mitarbeitenden sind gemäß § 10 BAT-KF in einer Entgeltgruppe eingruppiert.
( 2 ) Für Mitarbeitende, die am 1. Januar 2017 auf Grund dieser Arbeitsrechtsregelung in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind als am 31. Dezember 2016, erfolgt die Stufenfestsetzung wie folgt:
Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 31. Dezember 2016 zustehenden Tabellenentgelt einschließlich eines gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrages oder einer gegebenenfalls zustehenden Ausgleichszulage nach § 14 Absatz 4 BAT-KF und einer etwaigen am 31. Dezember 2016 nach § 7 der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF zustehenden Besitzstandszulage zusammensetzt. Bei Teilzeitmitarbeitenden wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitmitarbeitenden bestimmt, anschließend wird das zustehende Entgelt nach § 18 BAT-KF berechnet.
Für Mitarbeitende, die nicht für alle Tage im Dezember 2016 oder für keinen Tag dieses Monats Entgelt erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt erhalten.
Die Mitarbeitenden werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet, mindestens jedoch der Stufe, der sie bei einer Neueinstellung zugeordnet worden wären. Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe, in der die oder der Mitarbeitende neu eingruppiert ist, wird die oder der Mitarbeitende einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet.
Mitarbeitende, die einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet wurden, steigen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die nächsthöhere Stufe ihrer bisherigen Entgeltgruppe erreicht hätten, in die dem Betrag nach nächsthöhere Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe auf. Mitarbeitende, die am 31. Dezember 2016 der Endstufe oder einer individuellen Endstufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet sind, steigen am 1. Januar 2020 in die dem Betrag nach nächsthöhere Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe auf.
Das Entgelt einer individuellen Zwischenstufe verändert sich bei allgemeinen Entgelterhöhungen um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächsthöhere Stufe; das Entgelt einer individuellen Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
( 3 ) Für Mitarbeitende, die am 1. Januar 2017 auf Grund dieser Arbeitsrechtsregelung in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert sind als am 31. Dezember 2016, bestimmt sich das Entgelt nach der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe. § 13 Teil A Absatz 3 BAT-KF findet Anwendung. Das Entgelt nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
Für Mitarbeitende nach Satz 1, die am 1. Juli 2007 nach der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF vom 22. Oktober 2007/21. November 2007 in der jeweils gültigen Fassung übergeleitet wurden, gelten die Übergangsregelungen fort.
( 4 ) Werden Mitarbeitende, die nach dem 31. Dezember 2016 das Entgelt einer individuellen Zwischenstufe oder einer individuellen Endstufe erhalten, höhergruppiert, gilt § 14 Absatz 4 BAT-KF entsprechend.
Werden Mitarbeitende, die nach dem 31. Dezember 2016 das Entgelt einer individuellen Zwischenstufe erhalten, herabgruppiert, erhalten sie in der niedrigeren Entgeltgruppe das Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag unterhalb des Entgelts der individuellen Zwischenstufe liegt, jedoch nicht weniger als bei einer Neueinstellung. Im Übrigen gilt § 14 Absatz 4 BAT-KF entsprechend.
( 5 ) Das Entgelt einer individuellen Zwischenstufe oder einer individuellen Endstufe steht dem Tabellenentgelt im Sinne des § 12 Absatz 1 BAT-KF gleich.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Dortmund, 9. November 2016
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende