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Satzung
des Fachverbandes Migration und Flucht
in der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe

Vom 8. Dezember 2015

KABl. 2016 S. 118

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I.
Name, Geschäftsjahr

  1. Der Fachverband führt den Namen Fachverband Migration und Flucht in der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe (Fachverband Migration und Flucht).
  2. Der Verband ist ein nicht eingetragener Verein.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Fachverband hat seinen Sitz am Dienstort der Geschäftsführung.
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II.
Gegenstand, Zweck und Aufgaben

  1. Der Fachverband Migration und Flucht ist der Zusammenschluss der Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V. (im Folgenden Diakonisches Werk Rheinland), des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. (im Folgenden Diakonisches Werk Westfalen) und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche e. V. (im Folgenden Diakonisches Werk Lippe), die im Handlungsfeld Migration und Flucht tätig sind. Er arbeitet in den Arbeitsstrukturen des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. (im Folgenden Diakonie RWL).
  2. Zweck des Fachverbands Migration und Flucht ist die fachliche Förderung und Interessenbündelung der Mitglieder, die Beratungs- und Unterstützungsangebote für Menschen mit Zuwanderungsgeschichte und/oder Flüchtlinge vorhalten und/oder besondere Projekte der interkulturellen Arbeit durchführen.
    Dies soll geschehen insbesondere durch:
    1. Mitwirkung bei der Entwicklung grundlegender konzeptioneller Fragen und Vorbereitung von fachpolitischen Positionen in der Diakonie RWL,
    2. Beratung und Klärung von Grundsatzfragen,
    3. Erfahrungsaustausch und Meinungsbildung,
    4. Beteiligung an der Entwicklung/Weiterentwicklung von Standards,
    5. Beteiligung an der Entwicklung von fachgebietsspezifischen und/oder fachgebietsübergreifenden Projekten,
    6. Förderung der Aufnahmebereitschaft und Integration für Zugewanderte und Flüchtlinge,
    7. Förderung der interkulturellen Öffnung in den Strukturen der Diakonie,
    8. Mitgestaltung der Vertretung der fachlichen Belange der Mitglieder gegenüber anderen Organisationen und Institutionen sowie in der Öffentlichkeit,
    9. Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Ebene des Vereins Diakonie RWL, des Bundes und des Landes,
    10. Organisation und Koordination von Fortbildungsmaßnahmen.
  3. Der Fachverband Migration und Flucht arbeitet im Einvernehmen mit den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen, Lippe sowie dem Verein Diakonie RWL.
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III.
Gemeinnützigkeit

  1. Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Fachverbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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IV.
Mitglieder

  1. Mitglieder des Fachverbandes Migration und Flucht sind alle Mitglieder der drei Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe, die zielgruppenspezifische Beratungs- und Unterstützungsangebote für Menschen mit Zuwanderungsgeschichte und/oder Flüchtlinge vorhalten und/oder besondere Aktivitäten der interkulturellen Arbeit durchführen.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied keine Einrichtung bzw. Aktivität gemäß dieser Satzung mehr betreibt oder mit Beendigung der Mitgliedschaft in den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen oder Lippe.
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V.
Organe des Fachverbandes

Der Fachverband Migration und Flucht hat folgende Organe:
  1. die Mitgliederversammlung Migration und Flucht,
  2. den Vorstand.
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VI.
Mitgliederversammlung Migration und Flucht

  1. Die Mitgliederversammlung Migration und Flucht setzt sich aus den von den Mitgliedern entsandten Personen zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Schriftliche Stimmrechtsübertragungen sind zulässig. Zur Mitgliederversammlung können Gäste ohne Stimmrecht zugelassen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung Migration und Flucht wird in der Regel ein- bis zweimal jährlich einberufen. Die Einladung ergeht schriftlich oder per Mail durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes über die Geschäftsführung unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen.
  3. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe eines Grundes schriftlich verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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VII.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Migration und Flucht

Die Mitgliederversammlung Migration und Flucht hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Festlegung der Ziele, Beratung von Grundsatzfragen und Beschlussfassung,
  2. Förderung des Austausches und der Positionierung in fachlichen Belangen,
  3. Wahl von Vorsitz und zwei Stellvertretungen des Vorstandes sowie der weiteren Mitglieder des Vorstandes; scheidet der oder die Vorsitzende oder eine Stellvertretung oder ein sonstiges Mitglied des Vorstandes vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung an ihre oder seine Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen,
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Fachverbandes,
  5. Entgegennahme eines Jahresberichtes des Vorstandes.
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VIII.
Aufgaben, Zusammensetzung
und Arbeitsweise des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er hat darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Abstimmung strategischer Ziele und grundlegender Vorhaben;
      zur Abstimmung dieser Ziele und Vorhaben beteiligt er alle Referentinnen und Referenten im Bereich Migration und Flucht der Diakonie RWL einmal jährlich an einer Vorstandssitzung.
    2. Initiierung von Ad-hoc- und Projektgruppen;
      zur Umsetzung vereinbarter Vorhaben initiiert er bei Bedarf neben den Zusammenkünften im Vorstand die Bildung von Ad-hoc- und Projektgruppen, die zu im Vorstand vereinbarten Vorhaben tätig werden. Diese werden in Abstimmung mit der Geschäftsbereichsleitung der Diakonie RWL der Federführung jeweils einem Vorstandsmitglied und einer Referentin bzw. einem Referenten aus dem Handlungsfeld Migration und Flucht der Diakonie RWL zur Bearbeitung zugeordnet.
    3. Förderung der Zusammenarbeit in der Mitgliederversammlung Migration und Flucht;
      Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung legt er zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vor.
    4. Leitung des Fachverbandes.
    5. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand besteht aus sieben bis neun stimmberechtigten Personen, die
    1. gewählte Vertretungen der Mitglieder und
    2. beruflich oder ehrenamtlich Mitarbeitende der Träger des Bereichs Migration und Flucht sind.
    Hinzu kommen, ebenfalls stimmberechtigt, die Geschäftsbereichsleitung der Diakonie RWL und eine Vertretung der Landeskirchen. Die genaue Anzahl der für die Amtsperiode zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter wird in der Mitgliederversammlung vor der Wahl festgelegt. An den Sitzungen des Vorstandes nimmt die Geschäftsführung beratend teil.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  4. Im Vorstand sollen die Arbeitsbereiche des Fachverbandes Migration und Flucht angemessen vertreten sein. Ebenso soll bei der Wahl des Vorstandes auf eine möglichst breite Beteiligung der Regionen, auf die Verhältnismäßigkeit der Beteiligung großer und kleiner Träger, auf die Beteiligung von gewählten Fachkräften, die angemessene Repräsentanz von Frauen und Männern ebenso wie von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte geachtet werden.
  5. Die Vorstandsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Sie arbeiten partnerschaftlich zusammen, verabreden Zuständigkeiten und teilen wichtige Aspekte der Arbeit untereinander auf. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  6. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die Geschäftsführung im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden bedarfsorientiert unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen. Von den Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.
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IX.
Aufgaben des Vorstandsvorsitzes

Im Zusammenwirken mit der Diakonie RWL und in Abstimmung mit den Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung Migration und Flucht bzw. des Vorstandes haben die oder der Vorsitzende des Vorstandes bzw. bei Abwesenheit die zwei stellvertretenden Vorsitzenden folgende Aufgaben:
  1. Leitung des Fachverbandes Migration und Flucht und des Vorstandes,
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
  3. Vertretung der Anliegen des Fachverbandes Migration und Flucht in der Diakonie RWL,
  4. Außenvertretung und Öffentlichkeitsarbeit zu Belangen der Träger in Abstimmung mit der Geschäftsbereichsleitung der Diakonie RWL.
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X.
Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung wird von der Geschäftsbereichsleitung des Vereins Diakonie RWL im Benehmen mit dem Vorstand des Fachverbandes benannt.
  2. Aufgabe der Geschäftsführung ist die Koordination der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie die Zuarbeit zu deren Vor- und Nachbereitung im Auftrag der oder des Vorsitzenden.
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XI.
Änderung der Satzung
und Auflösung des Fachverbandes

  1. Eine Satzungsänderung des Fachverbandes Migration und Flucht oder die Auflösung des Fachverbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. In der Einladung muss ausdrücklich die Änderung der Satzung des Fachverbandes Migration und Flucht beziehungsweise dessen Auflösung als Tagesordnungspunkt benannt werden.
  2. Beschlüsse zur Satzungsänderung oder zur Auflösung bedürfen der Zustimmung der nach den jeweiligen Satzungen der Diakonischen Werke und dem Verein Diakonie RWL sowie den nach den jeweiligen Diakoniegesetzen zuständigen Gremien. § 2 Absatz 2 der Satzung des Vereins Diakonie RWL2# bleibt unberührt.
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XII.
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschluss der „Mitgliederversammlung Migration und Flucht“ am 8. Dezember 2015 mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.3#

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 303.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. April 2016.