.Evangelischer Fachverband Ambulante Pflege
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Evangelischer Fachverband Ambulante Pflege
und Hospizarbeit für NRW
Vom 15. Juni 2016
Präambel
1 Die nachstehende Satzung regelt, unbeschadet fachlicher Zusammenschlüsse im Verbandsgebiet „Südrhein“ des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland (Rheinland-Pfalz, Saarland, Hessen), den fachverbandlichen Zusammenschluss der Mitglieder im Bundesland Nordrhein-Westfalen. 2 Werden fachliche Fragen abgestimmt, die die gesamte Mitgliedschaft des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. betreffen, so wird die entsprechende Beteiligung über die Beratung im Vorstand gemäß § 7 Absatz 1 hergestellt.
#§ 1
Name
1 Der Fachverband trägt den Namen: „Evangelischer Fachverband Ambulante Pflege und Hospizarbeit für NRW in der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe“.
2 Ambulante Pflege beinhaltet pflegerische und behandlungspflegerische Leistungen, aufsuchende Betreuung und Beratung, hauswirtschaftliche und sonstige ergänzende Leistungen.
3 Hospizarbeit beinhaltet auch die Vertretung der Belange der Palliativdienste sowie der stationären und ambulanten Hospizdienste in NRW.
#§ 2
Rechtsform und Geschäftsjahr
1 Der Fachverband ist ein nicht eingetragener Verein. 2 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 3
Gegenstand, Zweck und Aufgaben
(
1
)
1 Der Fachverband ist der Zusammenschluss der Mitglieder der Diakonischen Werke im Rheinland und Westfalen-Lippe, die in Nordrhein-Westfalen in der ambulanten Pflege und der Hospizarbeit tätig sind. 2 Er ist eingebunden in die Arbeitsstrukturen des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. Der Verband arbeitet im Einvernehmen mit den Diakonischen Werken der Ev. Kirche im Rheinland und Westfalen-Lippe und dem Verein Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege.
(
2
)
Zweck des Fachverbandes ist die fachliche und organisatorische Weiterentwicklung, die sozialpolitische Begleitung und die Interessenbündelung der diakonischen Anbieter ambulanter Pflege.
(
3
)
Aufgaben des Fachverbandes sind:
- Beratung und Klärung von Grundsatzfragen,
- Beratung zur sozialpolitischen Vertretung der Mitglieder,
- Entwicklung/Weiterentwicklung von Standards,
- Darstellung der Arbeit als kirchlich-diakonische Aufgabe,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Information der Mitglieder,
- Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern,
- Förderung der Qualitätsentwicklung vor Ort,
- Koordination von Fortbildungsmaßnahmen,
- Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Bundes- und Landesebene,
- Unterstützung seiner Mitglieder bei der Ausweitung komplementärer pflegeergänzender Angebote.
(
4
)
Der Fachverband ist Mitglied im Deutschen Evangelischen Verband für Altenarbeit und Pflege e. V. (DEVAP).
#§ 4
Mitgliedschaft
(
1
)
Mitglieder des Fachverbandes sind die im Bereich der ambulanten Pflege sowie der ambulanten und stationären Hospizdienste in Nordrhein-Westfalen tätigen Mitglieder in dem Diakonischen Werk der Ev. Kirche im Rheinland und dem Diakonischen Werk Westfalen-Lippe.
(
2
)
Der Vorstand stellt die Mitgliedschaft und die Zahl der Stimmrechte fest.
#§ 5
Organe
Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
#§ 6
Mitgliederversammlung
(
1
)
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fachverbandes. 2 Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Fachverbandes, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt.
(
2
)
1 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vertreterinnen oder Vertretern der Mitglieder zusammen. 2 Die Anzahl der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter richtet sich nach der Anzahl der vollzeitäquivalenten Mitarbeitenden des Mitglieds. 3 Die Stimmen eines Mitglieds können von einem Vertreter gemeinsam abgegeben werden. 4 Eine Vertretung der Mitglieder untereinander ist per Vollmacht möglich.
- Mitglieder mit bis zu 15 Vollzeitäquivalenten in der ambulanten Pflege/in stationären und ambulanten Hospizdiensten haben 1 Stimme.
- Mitglieder mit mehr als 15 und bis zu 45 Vollzeitäquivalenten in der ambulanten Pflege/in stationären und ambulanten Hospizdiensten haben 2 Stimmen.
- Mitglieder mit mehr als 45 Vollzeitäquivalenten in der ambulanten Pflege/in stationären und ambulanten Hospizdiensten haben 3 Stimmen.
(
3
)
1 Zur Mitgliederversammlung ist in der Regel jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre, unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuladen. 2 Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden. 3 Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes oder von seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter geleitet. 4 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn so viele Vertreterinnen und Vertreter anwesend sind, dass 25 Prozent der Stimmrechte repräsentiert sind. 5 Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste innerhalb von 14 Tagen schriftlich einzuberufende Mitgliederversammlung über dieselbe Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig, sofern auf diese Folge in der Einladung hingewiesen wurde.
(
4
)
Sachkundige Personen können zur Mitgliederversammlung als Gäste eingeladen werden.
(
5
)
Über die Mitgliederversammlung ist zeitnah ein Protokoll zu fertigen, das von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(
6
)
Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(
7
)
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung über Grundsatzfragen und entsprechende Beschlussfassung,
- Wahl des Vorstandes,
- Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,
- Satzungsänderung und Auflösung des Fachverbandes.
§ 7
Vorstand
(
1
)
Dem Vorstand gehören an:
- ein Mitglied aus dem Bereich der stationären Hospize,
- ein Mitglied aus dem Bereich der ambulanten Hospizdienste (bevorzugt ein Koordinator/eine Koordinatorin der Hospizvereine [AHD]),
- ein vom Vorstand des Vereins Diakonie Rheinland- Westfalen-Lippe e. V. entsandtes Mitglied.
(
2
)
1 Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2 Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl entsprechend dem Absatz 1 für die restliche Amtszeit des Vorstandes statt.
(
3
)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
4
)
1 Die Geschäftsführung des Fachverbandes nimmt mit beratender Stimme teil. 2 Der Vorstand kann weitere Personen mit beratender Stimme zu den Sitzungen einladen.
(
5
)
1 Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber viermal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zusammen. 2 Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. 3 Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 4 Vorstandsmitglieder können nicht vertreten werden.
(
6
)
Über die Sitzungen ist von der Geschäftsführung ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand des Fachverbandes zu genehmigen ist.
(
7
)
1 Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die in § 3 genannten Aufgaben des Fachverbandes wahrgenommen werden. 2 Er nimmt die Vertretung des Fachverbandes nach außen wahr.
(
8
)
1 Die Vorstandsmitglieder müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören, oder sie müssen Mitglied einer Kirche sein, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist. 2 Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören. 3 Die Zustimmung des Vorstands des Vereins Diakonie Rheinland- estfalen-Lippe e. V. ist dazu erforderlich. 4 Seine weiteren Aufgaben sind insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Information über die Tätigkeiten des Fachverbandes auf der Mitgliederversammlung,
- Berufung der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorstand des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.
§ 8
Ausschüsse
Der Vorstand des Fachverbandes kann für besondere Aufgaben Ausschüsse und Arbeitskreise bilden sowie zur weiteren Beratung des Vorstandes Expertengruppen einberufen.
#§ 9
Geschäftsführung
1 Zur Durchführung der Aufgaben steht dem Fachverband eine Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Verein Diakonie Rheinland- Westfalen-Lippe e. V. zur Verfügung. 2 Diese wird in der Regel von einer/einem der zuständigen Referentinnen/Referenten des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. wahrgenommen.
#§ 10
Satzungsänderungen und Auflösung des Fachverbandes
(
1
)
1 Eine Änderung der Satzung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei mindestens 25 Prozent der Stimmrechte repräsentiert sein müssen. 2 Eine Auflösung des Fachverbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. 3 Dabei müssen mindestens 25 Prozent der Stimmrechte repräsentiert sein. 4 In der Einladung muss ausdrücklich ein entsprechender Tagesordnungspunkt vorgesehen sein.
(
2
)
Muss eine solche Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste innerhalb von sechs Wochen schriftlich einzuberufende Versammlung über dieselbe Tagesordnung ohne Rücksicht der Anzahl von Stimmrechten der vertretenden Mitglieder beschlussfähig, sofern in der Einladung auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(
3
)
Satzungsänderungen und die Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in den jeweiligen Satzungen des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche im Rheinland und des Diakonischen Werkes Westfalen-Lippe, der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. bzw. möglicher Rechtsnachfolger und in den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernissen.
#§ 11
Übergangsregelung
1 Der bisherige Vorstand gemäß § 7 einschließlich der beiden gewählten Mitglieder aus den Bereichen der stationären Hospize und der ambulanten Hospizdienste bleibt im Amt. 2 Neuwahlen finden im Jahr 2019 statt.
#§ 12
Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Bochum am 15. Juni 2016 beschlossen und tritt nach Herstellung des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und des Verwaltungsrates des Diakonischen Werkes mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.3#