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Kirchenvertrag zwischen
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Lippischen Landeskirche
zur Bildung eines gemeinsamen
Diakonischen Werkes RWL e. V.

Vom 2. Juli 2015

(KABl. 2016 S. 58)

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Präambel

Die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche nehmen mit der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes den kirchlichen Auftrag zur Diakonie gemeinsam wahr.
Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Dimension dieses Zeugnisses und eine Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Die Diakonie nimmt sich insbesondere der Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an und sucht die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst mit und an den Menschen. Diakonie richtet sich an Einzelne und Gruppen ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung, der Herkunft oder der Religion.
Aller Dienst des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. richtet sich nach diesem Auftrag.
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§ 1
Gemeinsames Diakonisches Werk

Das Diakonische Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. (nachfolgend Diakonisches Werk genannt) ist ein gemeinsames Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche. Es führt die Arbeit des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e. V., vormals Evangelisches Hilfswerk Westfalen, sowie des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche e. V. fort. Es ist gleichzeitig der gemeinsame Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege für die beteiligten Landeskirchen.
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§ 2
Zuordnung der Mitglieder
des Diakonischen Werkes RWL

Die Mitglieder des Diakonischen Werkes sind der evangelischen Kirche nach Maßgabe der jeweiligen landeskirchlichen Diakoniegesetze zugeordnet. Die Zuordnung der aufzunehmenden Mitglieder trifft das Diakonische Werk nach Maßgabe der mit den Landeskirchen für eine Aufnahme abgestimmten Voraussetzungen.
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§ 3
Förderung des Diakonischen Werkes RWL

( 1 ) Die Mitwirkung der drei Landeskirchen in der Arbeit des Diakonischen Werkes erfolgt insbesondere durch:
  1. die Entsendung von Personen in die Organe und Gremien des Diakonischen Werkes,
  2. finanzielle und personelle Unterstützung nach Maßgabe gesonderter Regelungen,
  3. die abgestimmte Vertretung diakonischer Anliegen in der Öffentlichkeit und gegenüber Dritten.
( 2 ) Das Diakonische Werk koordiniert die Abstimmung der Prozesse nach Absatz 1.
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§ 4
Zusammenarbeit der Landeskirchen

( 1 ) Grundsätzliche Entscheidungen bedürfen einer inhaltlichen Abstimmung aller drei Landeskirchen. Verfahren zu grundsätzlichen Entscheidungen des Diakonischen Werkes sollen in Gesetz oder Satzung näher beschrieben werden.
( 2 ) Die Landeskirchen schaffen aufeinander abgestimmte rechtliche Rahmenbedingungen für das Diakonische Werk, insbesondere durch die landeskirchlichen Diakoniegesetze, die das Herstellen des Einvernehmens mit den Kirchenleitungen für die Satzung des Diakonischen Werkes2# vorsehen. Das setzt eine geordnete Beteiligung der anderen Landeskirchen bei Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen voraus.
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§ 5
Laufzeit

Dieser Kirchenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann jederzeit einvernehmlich geändert oder aufgehoben werden.
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§ 6
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die Errichtung des gemeinsamen Diakonischen Werkes (Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.) erfolgt nach Zustimmung der drei Landeskirchen.
( 2 ) Für die Jahre 2016 und 2017 soll der Gesamtbetrag der drei Landeskirchen an das Diakonische Werk in der Höhe dem Gesamtbetrag der Zuweisungen aus den Vorjahren entsprechen (ca. 3,3 Mio. Euro). Der Anteil der Evangelischen Kirche im Rheinland beträgt dabei ca. 1,8 Mio. Euro, der Evangelischen Kirche von Westfalen ca. 1,4 Mio. Euro und der Lippischen Landeskirche ca. 0,1 Mio. Euro.3#
( 3 ) In dieser Übergangszeit soll zwischen den Landeskirchen eine Vereinbarung über die künftige Zuweisung getroffen werden, die insbesondere die Grundlagen des Verteilungsschlüssels beinhaltet.
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§ 7
Freundschaftsklausel

Eine in Zukunft etwa zwischen den Vertragschließenden entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages wird auf freundschaftliche Weise beigelegt.
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§ 8
Inkrafttreten

Dieser Kirchenvertrag tritt mit Unterzeichnung der Landeskirchen in Kraft. Er wird in den Kirchlichen Amtsblättern der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie im Gesetz- und Verordnungsblatt der Lippischen Landeskirche veröffentlicht.
Berlin, 2. Juli 2015
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Rekowski
Dr. Weusmann
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Kurschus
Winterhoff
Az.: 242.00/02
Lippische Landeskirche
Lippischer Landeskirchenrat
(L. S.)
Arends
Dr. Schilberg

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieses Kirchenvertrags.
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2 ↑ Nr. 303.
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3 ↑ Diese Übergangsregelung gilt ungeachtet etwaiger Sondervereinbarungen.