.Satzung
Satzung
zur Regelung der Ordnung und Verwaltung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde
Elsey in Hohenlimburg
Vom 13. Oktober 1987
Auf Grund des Art. 79 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 1. Dezember 1953 erlässt das Presbyterium - vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamtes - für die Regelung der Ordnung und Verwaltung folgende Gemeindesatzung:
####§ 1
(
1
)
Zur Vorbereitung von Presbyteriumsentscheidungen sowie zur Durchführung bestimmter Aufgaben werden folgende Ausschüsse bestellt:
Geschäftsführender Ausschuss
Friedhofs-Ausschuss
Krankenhaus-Ausschuss
(
2
)
Weitere Ausschüsse für vorübergehende oder dauernde Aufgaben können durch Beschluss des Presbyteriums gebildet werden.
(
3
)
Das Presbyterium kann einen Beratungsgegenstand zur nochmaligen Beratung an den betreffenden Ausschuss zurückgeben.
#§ 2
(
1
)
1 Die Ausschüsse bestehen grundsätzlich aus Mitgliedern des Presbyteriums, die von ihm mit Stimmenmehrheit gewählt werden. 2 Alle anwesenden Mitglieder, auch die zur Wahl stehenden, nehmen an der Abstimmung teil (Art. 69 Abs. 3; Art. 70 Abs. 2 KO).
3 Das Presbyterium kann ergänzend sachkundige Gemeindeglieder berufen (Art. 77 Abs. 3 KO).
4 Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse soll außer dem Vorsitzenden des Presbyteriums und dem zuständigen Kirchmeister im allgemeinen nicht mehr als 5, mindestens jedoch 3 Mitglieder betragen. 5 Dagegen soll im Geschäftsführenden Ausschuss jeder Pfarrbezirk durch ein Mitglied des Presbyteriums vertreten sein. Art. 77 (4) KO ist zu beachten.
(
2
)
1 Die Wahl zum Mitglied eines Ausschusses ist widerruflich. 2 Die Mitgliedschaft gilt längstens bis zum Zeitpunkt, an dem das Presbyterium nach dem Ausscheiden der Hälfte der Presbyter turnusmäßig ergänzt wird. 3 Wiederwahl ist zulässig (Art. 63 KO).
4 Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.
(
3
)
Werden in einem der Ausschüsse besondere pfarrbezirkliche Angelegenheiten behandelt, so sind der jeweilige Pfarrer und ein Presbyter des Bezirks zur Sitzung einzuladen.
(
4
)
1 Zu den Ausschusssitzungen wird im Regelfalle binnen einer Frist von 8 Tagen eingeladen. 2 In dringenden Fällen kann der Vorsitzende ohne Einhaltung der Frist einladen.
(
5
)
Der Vorsitzende kann zu einzelnen Tagespunkten Berater hinzuziehen.
#§ 3
(
1
)
Das Presbyterium bestimmt in der Regel die Vorsitzenden der Ausschüsse (Art. 76 KO).
(
2
)
Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des ordnungsmäßigen Bestandes ihrer Mitglieder anwesend sind.
(
3
)
1 Die Ausschüsse sollen danach streben, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen. 2 Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3 Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 4 Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustandegekommen (Art. 69 Abs. 1 und 2 KO).
(
4
)
Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Verhandlungsniederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden des Ausschusses und zwei Mitgliedern zu unterschreiben ist (Art. 72 KO).
(
5
)
1 Wer an dem Gegenstand der Beratung und der Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf sein Verlangen vorher gehört werden. 2 Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen (Art. 70 Abs. 1 KO).
#§ 4
(
1
)
Die Aufgaben der Ausschüsse werden wie folgt umschrieben:
1. Geschäftsführender Ausschuss
- Vorbereitung der Haushaltspläne,
- Überwachung und Durchführung der Haushaltspläne,
- Sicherung und Pflege des Vermögens,
- Vorbereitung der Planung und Finanzierung baulicher Maßnahmen einschließlich der Instandhaltung sowie Überwachung der Ausführung und Vergabe der Aufträge unter Beachtung von § 41 Abs. 1 VO,
- Planung der Unterhaltung und Ergänzung der Ausstattung der kirchlichen Gebäude,
- Vorbereitung der An- und Verkäufe von Grundstücken
- Abschluss von Miet- und Pachtverträgen sowie weiterer Wohnungsangelegenheiten
- Vorberatung der Berufungs- und Ernennungsurkunden, der Arbeits- und Dienstverträge sowie der Dienstanweisungen für die Pfarrer, Beamten und Angestellten der Kirchengemeinde und deren Eingruppierung nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen,
- Vorbereitung aller übrigen Anträge und Vorlagen mit finanzieller Auswirkung.
2. Friedhofsausschuss
- Vorbereitung des Haushalts des Sondervermögens Friedhof,
- Beratung der Friedhofsordnung und Gebührenordnung,
- Planung der Friedhofsanlagen und der wiederzubelegenden Felder,
- Überwachung der Verwaltung des Friedhofs nach Maßgabe der bestehenden Ordnungen,
- Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bei Errichtung von Grabmälern abweichend von der Friedhofsordnung,
- Personalangelegenheiten der Friedhofsmitarbeiter
3. Krankenhausausschuss
Verwaltung Sondervermögen / Finanz vermögen des Ev. Krankenhauses Elsey gemäß der Satzung vom 1. Januar 1972 (kirchenaufsichtlich genehmigt am 21. Mai 1974).
(
2
)
1 Soweit es zweckmäßig erscheint und der Förderung und Beschleunigung der Vorlagen dienlich ist, können mehrere Ausschüsse gemeinsam tagen. 2 In solchen Fällen führt der Vorsitzende des Presbyteriums oder ein von ihm Beauftragter den Vorsitz.
(
3
)
1 Das Presbyterium ermächtigt zu seiner Entlastung den geschäftsführenden Ausschuss, über die im Haushaltsplan ausgeworfenen Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Presbyteriums zu verfügen und insbesondere Bestellungen und Aufträge zu vergeben. 2 § 89 VO ist zu beachten. 3 Aufträge an Mitglieder des Presbyteriums bedürfen in jedem Falle der Genehmigung des Presbyteriums. Hierbei ist die Verfügung des Landeskirchenamts vom 19. Juli 1958 Nr. 13931/A 8-01 zu beachten.
#§ 5
(
1
)
Zur Beratung und Unterstützung in den geistlichen Aufgaben der Gemeindeleitung beruft das Presbyterium einen Gemeindebeirat (Art. 75 KO).
(
2
)
Der Gemeindebeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Art. 75 Abs. 3 KO).
(
3
)
1 Der Beirat versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzenden. 2 Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt. 3 Er hat mindestens zwei Zusammenkünfte im Jahr, davon wenigstens eine in Gemeinschaft mit dem Presbyterium.
#§ 6
(
1
)
Den Vorsitz im Presbyterium führt ein Pfarrer oder ein Presbyter (Art. 65, Abs. 1 KO).
(
2
)
Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vorgänger im Amt.
(
3
)
Die Amtszeit des Vorsitzenden beläuft sich auf ein Jahr und beginnt jeweils am 1. April.
(
4
)
Der Wechsel im Amt des Vorsitzenden erfolgt nach einem durch das Presbyterium festgelegten Turnus .
#§ 7
(
1
)
1 Der Vorsitzende des Presbyteriums sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Presbyteriums und der Ausschüsse; soweit die Beschlüsse in den Arbeitsbereich der Kirchmeister eingreifen, tut er dies im Einverständnis mit dem zuständigen Kirchmeister. 2 Der Vorsitzende führt den Schriftwechsel.
3 Das Presbyterium kann den Schriftwechsel in allen Angelegenheiten wirtschaftlicher und finanzieller Art dem Kirchmeister übertragen 4 Die Mitzeichnung des Vorsitzenden ist erforderlich.
5 Art. 74 KO bleibt unberührt.
(
2
)
1 Aus Rechtsgeschäften, die entgegen bestehenden Bestimmungen oder von nicht ermächtigten Personen abgeschlossen werden, wird die Kirchengemeinde nicht verpflichtet. 2 In diesem Falle müssen die handelnden Personen damit rechnen, nach allgemeinem Recht persönlich in Anspruch genommen zu werden (§ 3 Abs. 6 VO).
#§ 8
1 Die Kassenanweisungen sind nach Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit durch den zuständigen Kirchmeister und der rechnerischen Richtigkeit durch den/die zuständige(n) Sachbearbeiter(in) im Gemeindebüro von dem Vorsitzenden des Prsbyteriums zu unterzeichnen. 2 Sind zur Prüfung besondere Fachkenntnisse (z.B. auf dem Gebiet des Bauwesens) erforderlich, so ist eine fachtechnische Feststellung notwendig (§ 90 VO).
#§ 9
Die Satzung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.