.Kirchenrechtliche Vereinbarung gemäß § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz)1# der EKvW
####§ 1
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§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Kirchenrechtliche Vereinbarung gemäß § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz)1# der EKvW
zwischen
der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bockhorst
Bockhorst 17 in 33775 Versmold
und der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Borgholzhausen
Kampgarten 1 in 33829 Borgholzhausen
Vom 22. August 2014
(KABl. 2014 S. 363)
Präambel
1Die ganze Fülle des christlichen Lebens findet Gehör und Ausdruck in der Musik. 2Im Medium der Musik verdichten sich Grundvollzüge christlicher Existenz. 3Im Hören, Singen und Musizieren erhält die christliche Freiheit eine klingende Gestalt. 4Die Kirche der Freiheit achtet daher die Gottesgabe der Musik in besonderer Weise. 5Kirchenlied und Kirchenmusik zählen zu den größten Schätzen der evangelischen Kirche. 6Wo zum Wohl der Menschen musiziert und gesungen wird, erweist das Evangelium seine einladend-ausstrahlende Kraft durch Klänge und Rhythmen.
7Gleichwohl steht die Kirchenmusik wie die Kirche insgesamt vor erheblichen Konzentrations- und Umwandlungsprozessen, die sie in sämtlichen Strukturen betrifft. 8Die Vorhaltung einer ansprechenden hauptamtlichen Kirchenmusikstelle wird für einzelne kirchliche Körperschaften in zunehmendem Maß nicht mehr möglich sein.
9Um auch künftig die Attraktivität des hauptamtlichen Kirchenmusikberufs in den Regionen des Evangelischen Kirchenkreises Halle zu gewährleisten und damit die kirchenmusikalische Qualität in der Fläche des Kirchenkreises zu erhalten, schließen die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bockhorst und die Ev. Kirchengemeinde Borgholzhausen diese Vereinbarung.
#§ 1
Kirchenmusikalische Arbeit
1Die Kirchenmusikalische Arbeit im Bereich der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bockhorst und der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Borgholzhausen ist gemeinsame Aufgabe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bockhorst und der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Borgholzhausen.
2Die Wahrnehmung dieser gemeinsamen Aufgaben wird der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bockhorst übertragen. 3Die gemeinsame Aufgabe wird wahrgenommen im Rahmen einer hauptberuflichen B-Kirchenmusikstelle (80 %).
#§ 2
Anstellungsträgerschaft
Anstellungsträger für die nach dieser Vereinbarung geregelten hauptberuflichen B-Kirchenmusikstelle (80 %) ist die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bockhorst.
#§ 3
Aufgabenverteilung
Die jeweils in den kirchlichen Körperschaften zu erledigenden kirchenmusikalischen Aufgaben werden in einer zwischen den Vereinbarungspartnern abzustimmenden Dienstanweisung für die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber festgelegt.
#§ 4
Kosten
1Die anteiligen Personalkosten für eine hauptberufliche B-Kirchenmusikstelle (80 %) werden auf der Grundlage der jeweils gültigen Dienstanweisung und der darin geregelten anteiligen Aufgabenverteilung in der jeweiligen Körperschaft ausgewiesen. 2Diese Stelle kann auch in einem geringeren Umfang als 80 % besetzt werden, jedoch nicht weniger als 50 %.
3Die im Zusammenhang mit der Ausübung der kirchenmusikalischen Tätigkeit vor Ort entstehenden Sachkosten sind von der jeweilig örtlich zuständigen Körperschaft zu tragen, soweit im Einzelfall keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird.
#§ 5
Zusammenarbeit
Entscheidungen auf der Grundlage dieser Vereinbarung erfolgen jeweils in Abstimmung mit sämtlichen Vereinbarungspartnern.
#§ 6
Laufzeit, Kündigung, Aufhebung3#
1Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt mit Wirkung vom 1. September 2014 und ist zunächst befristet bis zum 31. August 2015; sie verlängert sich danach um jeweils ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von einem Vereinbarungspartner mit einer Frist von einem Jahr zum Kalenderjahresende hin gekündigt wird.
2Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann von den Vereinbarungspartnern mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2016.
2Eine Aufhebung dieser Vereinbarung kann mit Zustimmung sämtlicher Vereinbarungspartner jederzeit zum Ende eines Kalendermonats erfolgen, jedoch frühestens zum 31. August 2015.
3Eine Kündigung dieser Vereinbarung soll erst möglich sein, wenn der Kreissynodalvorstand des Ev. Kirchenkreises Halle vorher ein Vermittlungsverfahren zwischen den Vereinbarungspartnern durchgeführt hat.
4Änderungen und Kündigungen dieser Vereinbarung sowie deren Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.