.Ordnung für die Zahlung von Honoraren
Ordnung für die Zahlung von Honoraren
bei kirchlichen Veranstaltungen
Vom 14. Oktober 2014
(KABl. 2014 S. 220)
#####§ 1
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1
)
1 Bei Veranstaltungen der Landeskirche, der Kirchenkreise, der Kirchengemeinden und der Verbände von Kirchenkreisen und Kirchengemeinden sowie ihrer Einrichtungen können Honorare gewährt werden. 2 Sie sind jeweils im Einzelfall zu vereinbaren.
(
2
)
Die Zahlung von Honoraren ist nur zulässig, wenn dafür Haushaltsmittel verfügbar sind.
#§ 2
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1
)
Die Honorarsätze werden wie folgt festgesetzt:
Honorarempfängerin oder -empfänger | Vortrag (einschl. Aussprache), Seminarleitung, Kursbegleitung, Fachberatung, Training | Einsatzstunde (45 Minuten) | ||
halbtags | ganztags | |||
1 | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Kirche von Westfalen, ihrer Kirchenkreise, Kirchengemeinden und Verbände | |||
1.1 | sofern die Leistung zu ihren dienstlichen Aufgaben gehört | – | – | – |
1.2 | sofern die Leistung nicht zu ihren dienstlichen Aufgaben gehört | bis 90 € | bis 150 € | bis 30 € |
2 | andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im evangelisch-kirchlichen Dienst als nach Nr. 1 | bis 150 € | bis 210 € | bis 35 € |
3 | Personen, die nicht im evangelisch-kirchlichen Dienst stehen | im Regelfall bis 240 € | im Regelfall bis 360 € | im Regelfall bis 50 € |
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2
)
1 Die Honorare nach Absatz 1 sind Höchstbeträge, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. 2 Sie sollen nur bei hervorragender Qualifikation der Referentin oder des Referenten vereinbart werden. 3 Für Festsetzung des jeweiligen Honorars sind Zusammensetzung der Zielgruppe, Vorbereitungsaufwand und Schwierigkeitsgrad der erwarteten Leistung zu berücksichtigen.
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3
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Handelt es sich bei den Personen unter Absatz 1 Nummer 3 um Fachkräfte mit besonderer Qualifikation oder um freiberuflich Tätige, können die Beträge im Einzelfall bis zu 50 % erhöht werden.
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4
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1 Honorare für Beratungen (z. B. bei Supervision) sollen für die Doppelstunde (90 Minuten) bei Beauftragung einer kirchlichen Mitarbeiterin oder eines kirchlichen Mitarbeiters 100 Euro, bei Beauftragung anderer Personen, insbesondere freiberuflich Tätiger, 120 Euro nicht überschreiten. 2 Die Zahl der zu beratenden Personen ist angemessen zu berücksichtigen.
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5
)
Für Wiederholungsveranstaltungen gelten um 10 % niedrigere Honorarbeträge.
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6
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Erbringen zwei Personen gemeinsam eine Leistung, so dürfen insgesamt 160 % der vorstehenden Beträge nicht überschritten werden.
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7
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In besonderen Fällen kann bei Veranstaltungen der Landeskirche das Landeskirchenamt, bei Veranstaltungen der Kirchenkreise, Kirchengemeinden und Verbände die Superintendentin oder der Superintendent Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 bis 6 zulassen.
#§ 3
1 Die Honorare decken neben der Leistung selbst die Vorbereitung einschließlich der Erarbeitung von Arbeitsunterlagen und die Nacharbeit ab. 2 Auslagen werden erstattet. 3 Notwendige Reisekosten werden nach den in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Regelungen erstattet.
#§ 4
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
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2
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Die Richtlinien für die Zahlung von Honoraren bei kirchlichen Veranstaltungen vom 30. Oktober 1992 (KABl. 1992 S. 275), geändert durch Ordnung vom 9. April 2002 (KABl. 2002 S. 143), tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.