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Kirchenrechtliche Vereinbarung gemäß § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften1# (Verbandsgesetz) der EKvW zwischen dem Ev. Kirchenkreis Recklinghausen und der Ev. Kirchengemeinde Herten und der Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Altstadt

Vom 18. Juli 2013

(KABl. 2014 S. 151)

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Präambel

1Kirchenmusik ist ein Wesensmerkmal der evangelischen Kirche. 2Sie hält Ausdrucksformen des christlichen Glaubens in ihren vielfältigen Erscheinungsformen präsent und ist damit ein großer Sympathieträger der evangelischen Kirche in der Region des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen. 3Über die Mitwirkenden strahlt sie nicht nur in deren unmittelbares Umfeld hinein aus, sondern schafft darüber hinaus Verbindung auch zu den Menschen, die der Kirche eher fernstehen. 4Sie ist somit eine wichtige Brücke in die säkularisierte Gesellschaft hinein. 5In ihrer missionarischen und kulturellen Bedeutung ist Kirchenmusik für die Zukunft deshalb kaum zu überschätzen.
6Gleichwohl steht die Kirchenmusik wie die Kirche insgesamt vor erheblichen Konzentrations- und Umwandlungsprozessen, die sie in sämtlichen Strukturen betrifft. 7Für die einzelne kirchliche Körperschaft als ausschließliche Trägerin einer hauptamtlichen Kirchenmusikstelle ergibt sich dabei ungewollt eine zunehmende Überforderung.
8Um die Kirchenmusik in der Region des Evangelischen Kirchenkreises gemeinsam weiterhin in hoher Qualität zu Gehör zu bringen und dabei zu einem lebendigen Glaubensvollzug in Beziehung zu setzen, schließen der Evangelische Kirchenkreis Recklinghausen, die Evangelische Kirchengemeinde Herten und die Evangelische Kirchengemeinde Recklinghausen-Altstadt diese Vereinbarung.
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§ 1
Kirchenmusikalische Arbeit

1Die kirchenmusikalische Arbeit im Bereich des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen sowie in den Evangelischen Kirchengemeinden Herten und Recklinghausen-Altstadt ist gemeinsame Aufgabe des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Herten und der Evangelischen Kirchengemeinde Recklinghausen-Altstadt. 2Die Wahrnehmung dieser gemeinsamen Aufgaben wird dem Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen übertragen. 3Die gemeinsame Aufgabe wird wahrgenommen im Rahmen einer hauptberuflichen A-Kirchenmusikstelle (100 %).
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§ 2
Anstellungsträgerschaft

Anstellungsträger für die nach dieser Vereinbarung geregelten hauptberuflichen A-Kirchenmusikstelle (100%) ist der Evangelische Kirchenkreis Recklinghausen.
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§ 3
Aufgabenverteilung

1Die jeweils in den kirchlichen Körperschaften zu erledigenden kirchenmusikalischen Aufgaben werden in einer zwischen den Vereinbarungspartnern abzustimmenden Dienstanweisung für die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber festgelegt. 2Der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber im Rahmen dieser Vereinbarung ist dabei die Funktion der Kreiskantorin oder des Kreiskantors zu übertragen.
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§ 4
Kosten

1Die Personalkosten für eine hauptamtliche A-Kirchenmusikstelle (100%) werden im Haushalt der Anstellungskörperschaft ausgewiesen. 2Die weiteren Vereinbarungspartner erstatten ihren jeweiligen Personalkostenanteil auf der Grundlage der jeweils gültigen Dienstanweisung und der darin geregelten anteiligen Aufgabenverteilung an die Anstellungskörperschaft.
3Die im Zusammenhang mit der Ausübung der kirchenmusikalischen Tätigkeit vor Ort entstehenden Sachkosten sind von der jeweilig örtlich zuständigen Körperschaft zu tragen, soweit im Einzelfall keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird.
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§ 5
Zusammenarbeit

Entscheidungen auf der Grundlage dieser Vereinbarung erfolgen jeweils in Abstimmung mit sämtlichen Vereinbarungspartnern.
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§ 63#
Laufzeit, Kündigung, Aufhebung

1Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt mit Wirkung vom 1. August 2013 und ist zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2016; sie verlängert sich danach um jeweils ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von einem Vereinbarungspartner mit einer Frist von einem Jahr zum Kalenderjahresende hin gekündigt wird.
2Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann von den Vereinbarungspartnern mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2016.
3Eine Aufhebung dieser Vereinbarung kann mit Zustimmung sämtlicher Vereinbarungspartner jederzeit zum Ende eines Kalendermonats erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2016.
4Eine Kündigung dieser Vereinbarung soll erst möglich sein, wenn das Landeskirchenamt vorher ein Vermittlungsverfahren zwischen den Vereinbarungspartnern durchgeführt hat.
5Änderungen und Kündigungen dieser Vereinbarung sowie deren Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
6Gleichzeitig tritt die Kirchenrechtliche Vereinbarung gemäß § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften4# (Verbandsgesetz) der EKvW zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Herten, der Evangelischen Kirchengemeinde Datteln und dem Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen vom 8. Oktober 2009 (KABl. 2010 S. 118) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 60.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. September 2014.
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4 ↑ Nr. 60.
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